{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-06-06_1_StR_171_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-06-06","aktenzeichen":"1 StR 171/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 171/89 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nCarmelo > U aus (EEE, Geboren am\nMEER 195 ir. :.GEmmmm > HE SEEN ( EEE) ,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nWIII\n\nER\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 6. Juni 1989, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKuhn,\nDr. Ulsamer,\nDr. Granderath,\nDr. Brüning\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Landgericht\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nEn E Se. Sean\n\nRechtsanwalt EEE aus CME - \" SEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte m\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und\ndes Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 8. November 1988 werden\n\nverworfen.\n\nDie Kosten der Revision der Staatsanwaltäschaft\nund die dem Angeklagten durch dieses Rechtsmittel\nentstandenen notwendigen Auslagen trägt die\nStaatskasse.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seiner Revision\nund die der Nebenklägerin durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zur Freiheitsstrafe von fünf Jahren, weil\ner seine Ehefrau mit Tötungsvorsatz bis zur Bewußtlosigkeit\ngewürgt hat. Die gegen dieses Urteil gerichteten Revisionen\ndes Angeklagten und der Staatsanwaltschaft sind nicht\nbegründet.\n\nI. Revision des Angeklagten\n\nDie auf die allgemein erhobene Sachrüge erfolgte Überprüfung des Urteils deckt keinen Rechtsfehler auf.\n\nVerfahrensbeschwerden\n\n1. $S 22 Nr. 5 StPO ist nicht dadurch verletzt, daß der\nbei der Festnahme und den ersten Äußerungen des Angeklagten\nanwesende Staatsanwalt auch als Sitzungsvertreter in der\nHauptverhandlung tätig wurde. Die Revision trägt selbst vor,\nder Staatsanwalt sei nicht als Zeuge oder Sachverständiger\nvernommen worden. Die Ausschließung eines Staatsanwalts\nentsprechend § 22 Nr. 5 StPO kommt jedoch allenfalls bei\ndessen förmlicher Vernehmung in der Hauptverhandlung in\nBetracht (vgl. hierzu Pfeiffer in KK 2. Aufl. § 22 Rdn. 16;\nBGH NStZ 1986, 133).\n\n2. Der Revisionsvortrag, Wahrnehmungen des Sitzungsvertreters seien ohne dessen förmliche Zeugenvernehmung zum\nGegenstand der Beweiswürdigung gemacht worden, enthält\nden Vorwurf, die Beweise seien nicht aus dem Inbegriff der\nHauptverhandlung geschöpft worden (vgl. Hürxthal aaO S 261\nRdn. 6 ff.). Ein Verstoß gegen § 261 StPO ist jedoch nicht\nbewiesen. Die Urteilsfeststellungen zu den ersten Äußerungen\ndes Angeklagten nach seiner Festnahme können ohne weiteres\nauf dessen Einlassung in der Hauptverhandlung beruhen (vgl.\nhierzu BGHSt 29, 18, 21).\n\n3. Da der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft\nnicht als Zeuge vernommen wurde, hatte der Vorsitzende ihn\nauch nicht gemäß § 59 StPO zu belehren oder gar über seine\nVereidigung zu entscheiden.\n\nFR\n\n-5_\n\n4. Die Rüge der Verletzung des § 52 Abs. 3 StPpo ist unbegründet. Die Zeuginnen AU und NEE wurden nach\nihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung als Zeuginnen entlassen, wohnten als Angehörige des Angeklagten aber weiterhin der Hauptverhandlung bei. Am gleichen Tage wurden sie\nnochmals vorgerufen und ergänzend vernommen, ohne erneut\nüber ihr Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden zu sein.\n\nDarin liegt kein Rechtsverstoß. Eine nochmalige Belehrung hat der Bundesgerichtshof (NStZ 1984, 418) für den Fall\ngefordert, daß sich ein Zeuge nach seiner förmlichen Entlassung aus der Hauptverhandlung entfernt und nachträglich\nnochmals - nach erneuter Ladung - als Zeuge vernommen wurde.\nDemgegenüber hat der Bundesgerichtshof eine erneute Belehrung dann nicht für erforderlich gehalten, wenn der Zeuge\nnach Entlassung weiter der Hauptverhandlung beiwohnt und am\ngleichen Tag (BGH NStz 1987, 373) bzw. am folgenden Tag\n(BGH, Urt. vom 16. März 1976 - 1 StR 792/75) ergänzend\nvernommen wird. In derartigen Fällen ist auszuschließen, daß\nder weiter anwesende Zeuge sich bei seiner erneuten Vernehmung seines Zeugnisverweigerungsrechts nicht mehr bewußt\n\nwar.\n\n5. Die Rüge, § 249 StPO sei dadurch verletzt, daß eine\nAkte nur auszugsweise verlesen worden sei, obwohl nicht auf\ndie gesamte Verlesung verzichtet wurde, ist unzulässig\n(S 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), da Darlegungen zum Inhalt der\nverlesenen und nicht verlesenen Aktenteile fehlen.\n\n-6 -\n\n6. Das Landgericht war nicht aus Gründen der Aufklärungspflicht gedrängt, die Cousine des Angeklagten als\nZeugin dazu zu hören, ob sein früherer Messerangriff auf sie\nin Notwehr erfolgte. Der Angeklagte sagte selber, er sei\ndeswegen in Italien zu Freiheitsstrafe verurteilt worden.\n\n7. Die Aufklärungsrüge, das Landgericht hätte die Ehefrau des Angeklagten durch einen Sachverständigen auf ihre\nGlaubwürdigkeit untersuchen lassen müssen, greift nicht\ndurch. Die Revision bezweifelt nicht das redliche Bemühen\nder Zeugin um Wahrheit, sie hält es aber für möglich, daß\ndie Zeugin infolge des späteren Würgens bis zur Bewußtlosigkeit auch davor liegende Vorgänge vergessen oder verdrängt\nund deshalb nicht richtig ausgesagt haben könnte. Damit\nfehlt es bereits an der nötigen konkreten Behauptung eines\nUmstandes, der das Gericht, das die Glaubwürdigkeit von\nZeugen grundsätzlich selbst zu beurteilen hat, ausnahmsweise\nveranlassen müßte, sich sachverständiger Hilfe zu bedienen.\nAllein auf Grund der Bewußtlosigkeit der Zeugin war das\nLandgericht nicht gedrängt, sich sachverständig dazu beraten\nzu lassen, ob einfache, zeitlich davor liegende Vorgänge,\nwie sie hier von ihr mitgeteilt wurden, von der Zeugin zutreffend wiedergegeben werden konnten.\n\nII. Revision der Staatsanwaltschaft\n\nDie auf die Sachrüge gestützte Revision ist zulässig\nauf die Frage der in der Hauptverhandlung beantragten, vom\nLandgericht aber abgelehnten Unterbringung des Angeklagten\nin einem psychiatrischen Krankenhaus beschränkt. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel ist unbegründet.\n\n12\n\nDas Landgericht ist von erheblich verminderter\nHemmungsfähigkeit des Angeklagten infolge einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung, ausgelöst durch hochgradigen Affekt,\nausgegangen. Von der Unterbringung in einem psychiatrischen\nKrankenhaus gemäß § 63 StGB hat es jedoch abgesehen, weil\nbei \"Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat eine negative\nGefährlichkeitsprognose nicht gestellt werden\" könne. Die\nTat sei nur aus einer engen emotionalen Beziehung heraus zu\nerklären, was bei deren Fortsetzung zwar weitere erhebliche\nStraftaten erwarten lasse. Da die Ehefrau sich aber vom Angeklagten getrennt habe, seien solche Taten - wenn auch\nnicht auszuschließen - doch nicht wahrscheinlich.\n\nOb die Revision mit Recht behauptet, das Landgericht\nhabe bei der Beurteilung künftiger Gefährlichkeit die Gesamtumstände - insbesondere die Möglichkeit zur erneuten Anknüpfung der Beziehungen - nicht ausreichend berücksichtigt,\nkann dahinstehen. Es fehlt bereits an der Grundvoraussetzung\nder Anwendung des § 63 StGB, daß nämlich vom Angeklagten\n\"infolge seines (§ 21 StGB begründenden) Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind\",\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt\ndie Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nur\nin Betracht, wenn die Schuldfähigkeit oder die erheblich\nverminderte Schuldfähigkeit des Täters durch einen länger\nandauernden, nicht nur vorübergehenden geistigen Defekt hervorgerufen wurde (BGHSt 34, 22, 27; st. Rspr.). Der die Anwendung des § 21 StGB begründende seelische Ausnahmezustand\nbestand beim Angeklagten aber nur zur Tatzeit und war nicht\n\n-8 -\n\nvon Dauer. Der Angeklagte leidet nach den Feststellungen des\nsachverständig beratenen Gerichts zwar bei narzistischer\nNeurosestruktur an einer hypersensitiven Persönlichkeitsstörung. Diese begründet jedoch für sich keine (schon gar\nnicht eine auf Dauer bestehende) erhebliche Verminderung der\nSteuerungsfähigkeit. Erst in Verbindung mit einer nach\njahrelang problematischer Partnerbeziehung zur Tatzeit\nemotional hoch angespannten Situation - der Angeklagte war\neifersüchtig und glaubte (zu Unrecht), seine Ehefrau habe\nkurz zuvor mit einem anderen Mann Geschlechtsverkehr gehabt - kam es zum Affektdurchbruch mit tiefgreifender Bewußtseinstörung. Zwar ist der Angeklagte bereits früher aus\nunbegründeter Eifersucht gewalttätig geworden. Allein die\nDisposition zur emotionellen Aufladung begründet bei ihm\nnach den Feststellungen aber noch keine Störung im Sinne der\nSS 20, 21 StGB. Unter dem Einfluß einer affekttypisch\nvorübergehenden Störung (vgl. BGH aaO) kam es zur Tat. Nicht\n\nALL\n\npathologisch bedingte Störungen, wozu die tiefgreifende Be-\n\nwußtsseinstörung infolge hochgradigen Affekts gehört, können\naber nur dann zur Unterbringung führen, wenn sie als längerdauernde Störungen den Zustand des Täters widerspiegeln. Das\nist hier nicht der Fall.\n\nMaul Kuhn Ulsamer\n\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-06-06/1-str-171-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-06-06/1-str-171-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:36.565241+00:00"}}