{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-06-01_1_StR_264_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-06-01","aktenzeichen":"1 StR 264/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"W724\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR 264/89 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kellner Hasanı DEE aus ME, Jeboren am\nEEE 1961 in cH (TE) ,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nWIII\n\n-2- url\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts am 1. Juni 1989 gemäß S 349 Abs. 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts München I vom\n\n19. Dezember 1988, soweit es ihn betrifft,\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDie Revision hat mit der Sachrüge Erfolg. Die Verfahrensrügen bedürfen daher keiner Erörterung.\n\nDas angefochtene Urteil läßt nicht hinreichend deutlich\nerkennen, auf Grund welcher Tatsachen die Strafkammer den Angeklagten der gefährlichen Körperverletzung für schuldig erachtet. Sie folgte nicht der Darstellung des Angeklagten, der\neine Notwehrlage schilderte (VA S. 22-24), konnte den Angaben\ndes Tatopfers keine erhöhte Glaubwürdigkeit gegenüber denen\ndes Angeklagten einräumen (VA S. 46-47) und konnte auch nicht\ndie Aussagen des einzigen unbeteiligten angeblichen Tatzeugen\nzu Lasten des Angeklagten bewerten (VA S. 48-49). Es verblieb\n\n-3-\n\nder Strafkammer zur Feststellung des eigentlichen Tatgeschehens zunächst nur die Tatsache, daß das Tatopfer gestochen wurde, wobei der Sachverständige es als unwahrscheinlich, wenn auch nicht ausgeschlossen bezeichnete, daß das\nMesser des Angeklagten das Tatwerkzeug war (UA S. 54-56). Die\nÜberzeugung des Landgerichts von der Täterschaft des Angeklagten beruht im wesentlichen darauf, daß es seine Angaben\nin der Hauptverhandlung für widerlegt erachtet und aus seinen\nfrüheren Aussageverhalten auf seine Täterschaft schließt.\nDazu führt der Generalbundesanwalt zutreffend aus:\n\n\"Die Beweisführung ist lückenhaft. Die Kammer hält es\nfür erwiesen, daß der Angeklagte am 28. April 1987 gegen\n22.45 Uhr in der Nähe des Lokals '’Erol’s Bistro’ in München\nden Mitangeklagten Delice mit seinem Messer durch einen Stich\nin den Bauchraum schwer verletzt hat. Seine ’erstmals bei\nseiner polizeilichen Vernehmung vom 22. Juli 1988 gebrachte\nund dann in der Hauptverhandlung wiederholte Einlassung zum\nunmittelbaren Tatablauf, die die Schilderung einer eindeutigen, sein Verhalten rechtfertigenden Notwehrsituation beinhalten würde’ (UA S. 25 und UA S. 23/24), sieht sie als\nwiderlegt an. Nach den Erwägungen der Strafkammer widerspreche es ’jeglicher Lebenserfahrung’, daß der Angeklagte\ndiese Version des Geschehensablaufs ’nicht bereits während\nseiner ersten Inhaftierung, spätestens aber nach seiner\nzweiten Festnahme Anfang März 1988 gebracht hätte, falls sich\ndas Tatgeschehen tatsächlich so abgespielt haben sollte’ (UA\nS. 25). Das Landgericht unterläßt es jedoch mitzuteilen,\nwelche Angaben der Angeklagte damals gemacht hat. Die teilweise zitierten, früheren Äußerungen des Angeklagten ergeben\n\nSAH\n\ndazu kein zusammenhängendes Bild (UA S. 31, 34, 43, 65). Nur\neine Darstellung zumindest des Kerns der damaligen Vernehmungen des Angeklagten würde es dem Revisionsgericht, dem ein\nBlick in die Akten verwehrt ist, ermöglichen zu überprüfen,\nob die Schlußfolgerung der Kammer denkgesetzlich möglich oder\nsonst frei von Rechtsfehlern zum Nachteil des Angeklagten ist\n(vgl. dazu auch BGH StV 1986, 516). Den Ausführungen der\nKammer zu einem Hilfsbeweisamtrag der Verteidigung (UA S. 32)\nläßt sich entnehmen, daß der Angeklagte bei seiner erstmaligen Festnahme am 28. April 1987 eine Beteiligung an dem Tatgeschehen in Abrede gestellt hatte. Wäre dies der Fall, mußte\nsich die Kammer mit der naheliegenden Möglichkeit befassen,\ndaß der Angeklagte sich damals deshalb nicht auf eine Notwehrsituation berufen hat, weil er sich damit der Tatbeteiligung selbst hätte bezichtigen und seine damalige Verteidigungsposition aufgeben müssen.\n\nAuf diesem Rechtsfehler kann das Urteil beruhen; denn\nbei der Schlußfolgerung, die nunmehrigen Angaben des Angeklagten zum Tatgeschehen seien widerlegt, hat das Gericht\n‘vor allem auf sein Aussageverhalten’ bei der Polizei abgestellt (UA S. 24 und S. 53 unten).\"\n\nDas neue Tatgericht wird sich auch mit der Frage des\nEntstehens der beim Angeklagten festgestellten Verletzung an\nder rechten Hand befassen müssen, insbesondere mit Rücksicht\n\ndarauf, daß der Sachverständige die Auffassung vertrat, das\nEntstehen dieser Verletzung lasse sich zwangslos mit der\nTatschilderung des Angeklagten vereinbaren (UA S. 41).\n\nMaul Kuhn Ulsamer\n\nGranderath v. 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