{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-06-01_1_StR_228_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-06-01","aktenzeichen":"1 StR 228/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"0\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 228/89 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Heinz R GEEEEEEEEEEEEE aus FE - OR,\ngeboren am GEHE 1939 in NÜREEEE , -\n\nwegen Brandstiftung u.a.\n\n„rr?\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Juni 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 Stpo\neinstimmig beschlossen:\n\n‚1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth\nvom 19. Oktober 1988\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte des Versicherungsbetrugs sowie\ndes versuchten Betrugs schuldig ist,\n\nb) im gesamten Strafausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug und wegen\nversuchten Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\ndrei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und\nmateriellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge\nteilweise Erfolg; im übrigen ist es offensichtlich unbegründet.\n\nSoweit die Revision begründet ist, führt der General-\n\nbundesanwalt zutreffend aus:\n\n\"Der Schuldspruch muß geändert werden. Die getroffenen\nFeststellungen tragen zwar die Verurteilung wegen versuchten Betruges in Tatmehrheit mit Versicherungsbetrug,\nnicht jedoch die Verurteilung der zum Versicherungsbetrug\nin Tateinheit stehenden Brandstiftung nach § 308 StGB. In\n§ 308 Abs. 1 StGB, der einfachen Brandstiftung, sind zwei\nverschiedene Tatbestände zusammengefaßt, nämlich die Inbrandsetzung bestimmter einerseits fremder, andererseits eigener\noder herrenloser Sachen. Erstere ist, wenn sie sich auf die\nin § 308 StGB aufgezählten Gegenstände bezieht, ohne jede\nEinschränkung als Brandstiftung strafbar (unmittelbare Brandstiftung), letztere nur dann, wenn eine Gefahr für eine der\nin § 306 StGB bezeichneten Räumlichkeiten oder der in $S 308\nStGB bezeichneten fremden Sachen entstanden ist (mittelbare\nBrandstiftung). Der erste Tatbestand ist demnach seinem Wesen\nnach ein Eigentumsdelikt, ein spezieller Fall der Sachbeschädigung, während der zweite Tatbestand ein abstrakt gefährliches Delikt ist (RGSt 11, 345, 346; Wolff in Leipziger\nKommentar, StGB 10. Aufl. § 308 Rd. Nr. 1). Die Verurteilung\ndes Angeklagten wegen unmittelbarer Brandstiftung an dem in\nBrand gesetzten Hause 2 kommt schon deshalb nicht in Frage,\nweil dieses im Eigentum seiner Ehefrau stand (UA S. 5) und\nnicht auszuschließen ist, daß sie - nach Aufgabe des Wohnzweckes - mit der Brandlegung einverstanden war (UA S. 67).\nDie Einwilligung des Eigentümers wirkt insoweit rechtfertigend\n(BGH wistra 1986, 172, 173; RGSt aaO 345, 348; Dreher/Tröndle,\nStGB 44. Aufl. § 308 Rd. Nr. 2). Eine Verurteilung wegen mittelbarer Brandstiftung am Hause Nr. l, das zwar ebenfalls im\nEigentum der Ehefrau des Angeklagten stand, jedoch im ersten\nund zweiten Stock zur Tatzeit vermietet (UA S. 9) und deshalb\nein geeignetes Objekt im Sinne der SS 308 Abs. 1, 306 Nr. 2 StGB\n\nwar, kommt ebenfalls nicht in Betracht, weil nach den\nFeststellungen der Kammer wegen der baulichen Beschaffenheit und Lage der beiden Doppelhaushälften keinerlei Gefahr\neines Übergreifens des Brandes vom Haus 2 auf das Haus 1\nbestanden hat (ua Ss. 67).\n\nDer Schuldspruch ist daher entsprechend abzuändern.\n\nDer Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung wegen Brandstiftung muß nicht nur zur Aufhebung der hierfür verhängten\nEinsatzstrafe von 3 Jahren und der Gesamtstrafe, sondern auch\nzur Aufhebung der wegen versuchten Betruges verhängten Einzelstrafe von 1 Jahr und damit des gesamten Strafausspruches\nführen. Denn wegen des sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs der Taten kann nicht ausgeschlossen werden, daß sich\ndie fehlerhafte Verurteilung wegen Brandstiftung auch auf\ndie Höhe der wegen des versuchten Betruges verhängten Strafe\nnachteilig ausgewirkt hat.\"\n\nMaul Kuhn Ulsamer\n\nGranderath v. Gerlach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-06-01/1-str-228-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-06-01/1-str-228-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:36.449542+00:00"}}