{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-06-01_1_StR_170_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-06-01","aktenzeichen":"1 StR 170/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \"03\nIM NAMEN DES VOLKES\n1 StR 170/89 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nFateh Kr EN 1:5 EEE, seboren im Jahre 1952\nin Mg (Ta ,\n\nwegen sexueller Nötigung u.a.\n\nA237\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 1. Juni 1989, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nKuhn,\nDr. Ulsamer,\nDr. Granderath,\n\nDr. von Gerlach\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt ug\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. Dr. GEBE sus E01\n\nals Vertreter des Nebenklägers,\n\nJustizangestellte 0001\n\nals Urkundsbeantin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Bayreuth vom 22. Dezember 1988\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller\nNötigung in Tateinheit mit homosexuellen Handlungen und\nmit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die\nRevision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen\nund materiellen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.\n\nI. Verfahrensrügen\n\nKeine der Verfahrensrügen dringt durch.\n\nl. Die Revision meint, der unbedingte Revisionsgrund des\n§ 338 Nr. 6 StPO liege vor, weil die Strafkammer nach Ausschluß der Öffentlichkeit für die Dauer der Vernehmung des\nNebenklägers und seiner Mutter die Sitzung \"zur Mittagspause\" unterbrochen und \"erst bei Fortsetzung der Hauptverhandlung\" die Öffentlichkeit wiederhergestellt habe. Die\nRüge ist offensichtlich unbegründet.\n\n2. Auch die weitere Rüge, zu Unrecht habe die Strafkammer den Angeklagten während der Vernehmung der Zeugin\nFON aus dem Sitzungszimmer entfernt, bleibt erfolglos. Das Gericht hat die entsprechende Anordnung auf S$S 247\nSatz 1 StPO gestützt und zur Begründung ausgeführt: \"Die\nZeugin hat glaubhaft bekundet, daß sie vor dem Angeklagten\nAngst habe. Sie habe einmal mit diesem eine Auseinandersetzung gehabt, worauf dieser ihr ca. eine Woche vor ihrem\nArbeitsplatz aufgelauert habe, so daß sie sich nicht mehr\nalleine auf die Straße getraut habe. Sie befürchtet bei\nwahrheitsgemäßen Angaben in Anwesenheit des Angeklagten\nweitere Repressalien.\" Daraus ergab sich, wie die Strafkammer rechtsfehlerfrei annimmt, die naheliegende Besorgnis,\ndie Anwesenheit des Angeklagten werde die Zeugin von einer\nwahren - vor allem vollständigen - Aussage abhalten (vgl.\nBGHSt 22, 18 sowie Mayr in KK 2. Aufl. § 247 StPO Rän. 5).\nEntgegen der Darstellung der Revision hat sich das Gericht\nnicht mit einer Erklärung der Zeugin begnügt, daß ihr die\nVernehmung in Anwesenheit des Angeklagten unangenehm sei.\n\nBei dieser Sachlage kann unerörtert bleiben, daß die\nUrteilsgründe auf die Aussage dieser Zeugin überhaupt nicht\n\neingehen.\n\n3. Soweit der Angeklagte in einer dem Rechtspfleger\nübergebenen Schrift eine weitere Verletzung formellen Rechts\nrügt, entspricht sein Vorbringen nicht der in § 345 Abs. 2\nStPO vorgeschriebenen Form (vgl. BGH, Urt. vom 21. Oktober\n1969 - 5 StR 358/69 - bei Dallinger MDR 1970, 15; OLG\nKarlsruhe Justiz 1977, 471 sowie Düsseldorf VRS 67, 53).\n\n037\n\nDie Revision hat insoweit aber auch keine Anhaltspunkte\ndafür vorgebracht, daß die Strafkammer in bezug auf die\nKenntnis des Angeklagten vom Alter des Tatopfers die\nihr nach § 244 Abs. 2 Stpo obliegende Aufklärungspflicht\nverletzt habe.\n\nII. Sachbeschwerde\n\nDie umfassende Nachprüfung des Urteils hat keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nl. Zum Schuldspruch:\n\nDer Schuldspruch ist nicht zu beanstanden. Entgegen der\nMeinung der Revision und des Generalbundesanwalts bestehen\n\nauch zur inneren Tatseite keine Bedenken.\n\na) Rechtsfehlerfrei nimmt die Strafkammer an, daß der\nAngeklagte den Tatbestand des § 178 Abs. 1St®B vor -\nsätzlich verwirklichte.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts (va Ss. 4/5) hatte\nder Angeklagte den 14 Jahre alten Marcus W bereits\nbeim Zusammentreffen am Abend auf der Straße so eingeschüchtert,\ndaß dieser bereit war, seinen Anordnungen Folge zu leisten.\n\nAls der Junge - der nicht homosexuelil veranlagt ist - das\nAnsinnen des Angeklagten, ihm Analverkehr zu gestatten, zurückwies, bedrohte dieser ihn mit den Worten, er werde ihn \"nachts\nmit dem Messer und einer Maske\" überfallen und umbringen. Wie\nder Angeklagte erkannte, ging Marcus im weiteren Verlauf nicht\nfreiwillig mit; unterwegs hielt er den Jungen teilweise am\n\nArm fest. Einen Fluchtversuch, den Marcus auf dem Wege zur\nUnterkunft des Angeklagten unternahm, unterband dieser mit\n\nGewalt. Da der Junge keine Möglichkeit mehr zum Entkommen sah, ging er nunmehr widerstandslos mit in das\nZimmer des Angeklagten, der dort an ihm den Analverkehr\nausüben wollte. Während der folgenden Stunden tranken\n\nder Angeklagte und auf dessen Veranlassung auch der Junge\nWhisky, und zwar der Angeklagte etwa 0,3 1 und Marcus\netwa 0,4 1 (UA s. 5, 9). Sodann befahl der Angeklagte dem\nJungen, der immer noch unter dem Eindruck der Bedrohung\nstand und infolge des genossenen Alkohols immer gleichgültiger geworden war, sich auszuziehen, worauf er zweimal\nsein Glied in den After des Jungen einführte. Dieser verspürte hierbei heftige Schmerzen, was er dem Angeklagten\n\nauch sagte.\n\nBei dieser Sachlage rechtfertigt sich die vom Landgericht\ngetroffene Feststellung, der Angeklagte habe erkannt, daß\nMarcus \"die sexualbezogenen Handlungen nur wegen der vorher\nausgesprochenen Drohungen über sich ergehen ließ und daß er\ndiese nicht wollte\" (UA S. 6 oben; vgl. ferner UA S. 15/16).\nNach ständiger Rechtsprechung genügt auch eine vorangegangen e Gewaltanwendung und Bedrohung, wenn sie\nnach dem Willen des Täters der Herbeiführung des Sexualverkehrs dienen sollte und dann bei dessen Ausübung auch diente,\nweil in einem solchen Fall das Opfer nur aus Furcht vor\nweiterer oder erneuter Gewalteinwirkung von einer ihm zwecklos erscheinenden Gegenwehr absieht (BGH, Urteile vom 18. Dezember 1952 - 3 StR 50/52 - bei Dallinger MDR 1953, 147 und\nvom 19. Mai 1976 - 2 StR 59/76 - bei Holtz MDR 1976, 812/813;\nBGH GA 1975, 84; BGH, Urt. vom 5. April 1989 - 2 StR 557/88).\nDen Feststellungen des Landgerichts ist auch zu entnehmen, daß\nsich der Angeklagte der andauernden Zwangsausübung bewußt war\n\n(vgl. dazu BGH NJW 1984, 1632). Damit ist eine finale\nVerknüpfung zwischen dem geschilderten Einsatz von\nNötigungsmitteln und dem vom Angeklagten verfolgten Ziel\nder Vornahme homosexueller Handlungen hinreichend dargetan.\n\nFür die Annahme eines Tatbestandsirrtums des Angeklagten\nüber das Einverständnis des Jungen (vgl. BGH NStZ 1983, 71)\nist unter den hier festgestellten Umständen kein Raum. Wie\naus dem angefochtenen Urteil hervorgeht, ist es dem Angeklagten nicht verborgen geblieben, daß Marcus mit dem ihm\nangesonnenen Analverkehr nicht einverstanden war und die\nentsprechenden Handlungen des Angeklagten nur deshalb über\nsich ergehen ließ, weil er in der vom Angeklagten herbeigeführten Situation diesem ausgeliefert war.\n\nDie Umstände, auf die sich der Generalbundesanwalt beruft, geben zu einer anderen Beurteilung keinen Anlaß. Zwar\nhatte zwischen dem Angeklagten und Marcus ursprünglich - vom\ngemeinsamen Billardspielen - ein kumpelhaftes Verhältnis bestanden. Doch lehnte der Junge stets ab, als der Angeklagte\n= nach Entlassung aus der Haft wegen gemeinschaftlich begangenen Raubes - ihn wiederholt aufforderte, an ihm Analverkehr ausüben zu dürfen (UA S. 4). Schon damals ging der\nAngeklagte dazu über, Marcus einzuschüchtern, um ihn zu\nhomosexuellen Handlungen zu bewegen. Es trifft auch zu, daß\ndie ausdrück lich ausgesprochenen Drohungen des\nAngeklagten schon mehr als eine Stunde zurücklagen, als es\nzur Tatausführung kam. Indessen ändert sich nichts daran, daß\nder Angeklagte den Jungen in der Absicht, ihn sexuell zu\nmißbrauchen, auf sein Zimmer und damit dergestalt in seinen\n\nEinflußbereich gebracht hatte, daß dieser weder fliehen\nnoch sich mit irgendeiner Aussicht auf Erfolg wehren\nkonnte. Schließlich legte auch der Umstand, daß der\n\nJunge \"auf Geheiß des Angeklagten\" gemeinsam mit diesem\nWhisky trank (UA S. 9 oben), nicht die Annahme nahe, der\nAngeklagte könne den Eindruck erlangt haben, bei dem Jungen\n\nsei ein Sinneswandel eingetreten.\n\nb) Was das Vergehen nach § 175 Abs. 1 StGB angeht, nimmt\ndie Strafkammer rechtsfehlerfrei an, der Angeklagte habe\ndas Alter des Jungen gekannt (UA S. 6 oben, 8, 15). Was die\nRevision hiergegen vorbringt, findet in den Urteilsfest-\n\nstellungen keine Stütze.\n\nc) Nicht zu beanstanden ist schließlich die Verurteilung\nwegen (tateinheitlich begangener) Körperverletzung, die das\nLandgericht darin erblickt, daß der Angeklagte dem Jungen,\nder ihm dies sagte, beim zweimaligen Analverkehr heftige\nSchmerzen zufügte (vgl. dazu BGH NJW 1963, 1683 sowie BGH,\nUrt. vom 18. Februar 1976 - 3 StR 523/75).\n\n2. Zum Strafausspruch:\n\nDer Strafausspruch hält ebenfalls revisionsrechtlicher\nNachprüfung stand.\n\nOhne Rechtsirrtum nimmt die sachverständig beratene\nStrafkammer an, daß bei Fassen des Tatentschlusses und zu\nBeginn des nötigenden Handelns die Steuerungsfähigkeit des\nAngeklagten, der zu jener Zeit erst leicht unter Alkoholeinfluß stand (UA S. 4, 6, 15), im Sinne des § 21 StGB nicht\n\n+03\n\nerheblich vermindert war. Insoweit kam, wie die Strafkammer im Ergebnis zu Recht angenommen hat (UA S. 17),\neine Milderung des Strafrahmens nach § 21 i. V. m. Ss 49\nAbs. 1 StGB nicht in Betracht. Im übrigen hält sie dem\nAngeklagten strafmildernd zugute, daß er bei Vornahme der\nsexuellen Handlungen alkoholbedingt enthemmt war (UA S. 18\noben).\n\nAuch sonst sind die Strafzumessungserwägungen des\nLandgerichts nicht zu beanstanden.\n\nMaul Kuhn Ulsamer\n\nGranderath v. 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