{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-05-23_1_StR_210_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-05-23","aktenzeichen":"1 StR 210/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"08\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 210/89 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nFriedrich KÄME aus ICE, dort geboren am\nEEE 19:7,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nWIII\n\ntoE\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\nund zu III auf Antrag des Generalbundesanwaltes sowie nach\nAnhörung des Beschwerdeführers am 23. Mai 1989 einstimmig\nbeschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Ingolstadt\nvom 13. Januar 1989 insoweit mit den\nFeststellungen aufgehoben, als der\nVorwegvollzug der Strafe vor der Maßregel angeordnet wurde.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten’ des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen..\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung und gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt,\nhat die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet\nund hat bestimmt, daß die Strafe vor der Maßregel zu voll-\n\nziehen ist.\n\n- 3 -\n\nDie Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg, soweit das Landgericht den Vollzug der Strafe vor der\nMaßregel angeordnet hat. Die Erwägungen, mit denen die Strafkammer den Vorwegvollzug von Strafe entgegen der gesetzlichen\nRegel des § 67 Abs. 1 StGB angeordnet hat, sind nicht frei\nvon Rechtsfehlern’ zum Nachteil des Angeklagten. Die Überlegung, der Zweck der Maßregel sei dadurch leichter zu erreichen, wenn die Strafe gemäß § 67 Abs. 2 StGB vor der Maßregel vollzogen werde, weil der Angeklagte dann aus dem Maßregelvollzug in die Freiheit entlassen und ein möglicher\nTherapieerfolg nicht durch die nachfolgende Strafvollstreckung gefährdet werde, übersieht die in S 67 Abs. 4\nSatz 1 StGB getroffene Regelung und die durch S 51 Abs. 1\nSatz 1 StGB angeordnete Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft auf die Freiheitsstrafe. Der Angeklagte hat\n- theoretisch - insgesamt 33 Monate Freiheitsstrafe zu verbüßen. Er befand sich in dieser Sache in Untersuchungshaft\nseit dem 26. Juli 1988 (UA S. 4), mithin zur Zeit des Urteilserlasses am 13. Januar 1989 fast sechs Monate. Bei Anrechnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, die\ngemäß S 67 d Abs. 1 Satz 1 StGB höchstens zwei Jahre dauern\nkann, hätte der Angeklagte 30 Monate Freiheitsentzug erlitten, also mehr als zwei Drittel der Freiheitsstrafe. Er\nkönnte dann, sollten keine besonderen Umstände eingetreten\nsein, bedingt entlassen werden, und zwar auch unter Berücksichtigung der Anrechnungsgrenze des § 67 Abs. 4 Satz 1 StGB.\nAuch wenn man davon ausgeht, daß die Höchstdauer einer erfolgreichen Therapie bei Alkoholkranken nur ca. ein Jahr beträgt (vgl. Maul/Lauven in NStZ 1986, 399), bedarf es eines\nVorwegvollzuges der gesamten Strafe nicht, um das an sich\n\n108\n\nbilligenswerte Ziel der Entlassung in die Freiheit nach erfolgreicher Therapie zu erreichen. Das Landgericht hätte\nlediglich den Vollzug eines Teiles der Strafe anzuordnen\nbrauchen, um unter Anrechnung der Untersuchungshaft und der\ngeschätzten Dauer der Therapie zu diesem Ziel zu gelangen.\nDie \"Entlassung\" aus der Therapie in den Strafvollzug wäre\nauch dadurch vermieden worden.\n\nDie weitere Erwägung der Strafkammer, die Vorwegnahme\ndes Strafvollzugs solle dem bislang schulduneinsichtigen\nAngeklagten Gelegenheit geben, sich mit seinem Hang zum\nAlkoholkonsum und seiner Neigung zu Gewalttaten im Rausch\nkritisch auseinanderzusetzen und dabei Bereitschaft zur anschließenden Therapie zu entwickeln (UA S. 26), ist nichts\n\nanderes als die Rechtfertigung der Umkehr der Reihenfolge der\nVollstreckung durch die mögliche Erzeugung von \"Leidensdruck\", der die Erfolgsaussichten der Therapie vergrößern\noder gar erst herstellen soll. Dagegen können grundsätzliche\nEinwände nicht erhoben werden (vgl. Maul/Lauven in NSt2Z 1986,\n399 m.Nachw.). Voraussetzung ist jedoch, daß näher geprüft\nwird, inwiefern gerade die Vorwegvollstreckung von Strafe den\nAngeklagten dem Maßregelziel näherbringt. Eine eingehende,\ndie Persönlichkeit des Angeklagten würdigende und dem Revisionsgericht nachvollziehbare Erörterung dieser Frage ist\nunterblieben. Der Hinweis, der Angeklagte sei bislang schulduneinsichtig und leugne seine Alkoholsucht völlig, genügt\n\nnicht.\n\nDie weitergehende Revision ist offensichtlich unbe-\n\ngründet.\n\nVors. Richter am BGH\n\nDr. Schauenburg ist wegen\nUrlaubsabwesenheit an der\nUnterschrift gehindert.\n\nKuhn Kuhn Maul\n\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-05-23/1-str-210-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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