{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-05-23_1_StR_179_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-05-23","aktenzeichen":"1 StR 179/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"EC\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n1 StR 179/89 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nzeljko DEE aus VE, Seboren am EEE\n1960 in va (EEE) ,\n\nwegen Diebstahls\n\nWIII\n\n0\n-2-\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 23. Mai 1989 gemäß S 260 Abs. 3, S 349 Abs. 2 und 4 StPO\n\neinstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Stuttgart vom\n9. November 1988 aufgehoben,\n\na) soweit er im Fall II B 9 der Urteilsgründe wegen Diebstahls verurteilt\nwurde; insoweit wird das Verfahren\neingestellt;\n\nb) im Gesamtstrafenausspruch mit den\nFeststellungen.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung zu Nr. 1 b) wird\ndie Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\nGründe:\nBezüglich der dem Angeklagten zur Last gelegten Straftat\n\nunter II B 9 der Urteilsgründe liegt ein Verfahrenshindernis\nvor, das insoweit zur Einstellung des Verfahrens führen muß.\n\nDer Generalbundesanwalt hat dazu zutreffend ausgeführt:\n\n\"Die zum Amtsgericht Besigheim erhobene Anklage (Bl.\n45-46 der Beiakte) hat für das beim Landgericht Stuttgart\nfortgesetzte Verfahren keine Wirkung entfaltet; denn das mit\nder Anklageerhebung bei dem Amtsgericht Besigheim anhängig\ngemachte Verfahren ist vom Landgericht Stuttgart nicht wirksam übernommen worden. Zwar hat die Strafkammer mit Beschluß\nvom 10. Juni 1988 (Bl. 311 d. Strafakten II) das vor dem\nAmtsgericht Besigheim anhängige Verfahren zum Zwecke gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden. Dieser Beschluß\nwar jedoch rechtsunwirksam, weil die Voraussetzungen für die\nÜbernahme der Sache durch Vereinbarung der beteiligten\nGerichte (§ 13 Abs. 2 StPO) nicht vorlagen (BGHSt 22, 232,\n234; BGH NStZ 1982, 294). Eine Übernahme der beim Amtsgericht\nBesigheim anhängigen Sache durch das Landgericht Stuttgart\nwar schon deshalb nicht möglich, weil $S 13 StPO nur für das\nVerhältnis mehrerer Gerichte gleicher Ordnung gilt. Eine\n- die sachliche Zuständigkeit verändernde - Verbindung hätte\nnur durch das gemeinschaftliche obere Gericht, das Oberlandesgericht Stuttgart, beschlossen werden können (§ 4\nAbs. 2 Satz 2 StPO). Das ist jedoch nicht geschehen.\n\nDas Verfahren ist daher beim Amtsgericht Besigheim noch\nrechtshängig. Die anderweitige Rechtshängigkeit ist ein Verfahrenshindernis, das auch im Revisionsrechtszug von Amts\nwegen zu beachten ist. Es muß daher zur Einstellung des Verfahrens führen, soweit der Angeklagte im Falle II B 9 der\nGründe wegen Diebstahls verurteilt worden ist.\"\n\n„ve\n\nDer Senat kann nicht ausschließen, daß sich die für den\nFall II B 9 ausgesprochene Einzelstrafe auf die Bemessung der\nGesamtstrafe ausgewirkt hat. Deshalb muß der Ausspruch über\ndie Gesamtstrafe aufgehoben werden. Die übrigen Einzelstrafen\nbleiben bestehen.\n\nDie weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet.\n\nVors. Richter am BGH\nDr. Schauenburg ist\nurlaubsabwesend und\nist daher an der\nUnterschrift gehindert.\n\nKuhn Kuhn Maul\n\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-05-23/1-str-179-89","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-05-23/1-str-179-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:36.161080+00:00"}}