{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-05-23_1_StR_128_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-05-23","aktenzeichen":"1 StR 128/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StGB 1975 $S 64 Abs. 2\n\nBei der Prüfung der Erfolgsaussichten nach $S 64 Abs. 2 StGB\nliegt es nahe, besondere nicht unmittelbar suchtbezogene\nUmstände in der Person des Täters jedenfalls dann in Betracht zu ziehen, wenn es bereits im Zeitpunkt der Aburteilung für das Gericht ohne weiteres auf der Hand liegt, daß\ngerade wegen dieser Umstände eine erfolgversprechende Suchtbehandlung nicht möglich sein wird.","text_plain":"RS\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB 1975 $S 64 Abs. 2\n\nBei der Prüfung der Erfolgsaussichten nach $S 64 Abs. 2 StGB\nliegt es nahe, besondere nicht unmittelbar suchtbezogene\nUmstände in der Person des Täters jedenfalls dann in Betracht zu ziehen, wenn es bereits im Zeitpunkt der Aburteilung für das Gericht ohne weiteres auf der Hand liegt, daß\ngerade wegen dieser Umstände eine erfolgversprechende Suchtbehandlung nicht möglich sein wird.\n\nBGH, Urt. v. 23. Mai 1989 - 1 StR 128/89 - LG München II\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nOS\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 128/89 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMaurizio BD EEE aus SON, geboren arı\nber 1956 in SE (1m) ,\n\nwegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln u.a.\n\nwWIII\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 23. Mai 1989, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nKuhn,\nDr. Maul,\nDr. Foth,\n\nDr. Granderath\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Landgericht\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n„05\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und\ndes Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 21. Oktober 1988\nwerden verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft fallen der Staatskasse zur Last.\nDer Angeklagte trägt die Kosten seines\nRechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten - einen italienischen Staatsangehörigen - wegen unerlaubten Erwerbs von\nBetäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Veräußern\nvon und unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu\neiner Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt; außerdem\nhat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Mit ihren jeweils auf die Sachbeschwerde gestützten und auf die Anordnung der Unterbringung beschränkten Revisionen wenden sich die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte gegen die Annahme des Landgerichts, eine Entziehungskur erscheine trotz des Umstandes,\ndaß der Angeklagte der deutschen Sprache nicht mächtig ist,\nnicht im Sinne des § 64 Abs. 2 StGB von vornherein aussichtslos. Beide Rechtsmittel - die Revision der Staatsanwaltschaft wird vom Generalbundesanwalt nicht vertreten -\nsind unbegründet.\n\n-4-\n\nDie Strafkammer hat - was auch von den Revisionen ersichtlich nicht beanstandet wird - für den Angeklagten die\nVoraussetzungen der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach S 64 Abs. 1 StGB rechtlich zutreffend bejaht (UA\nSs. 21/22, 28). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer\nbegegnet auch die Wertung, eine Entziehungskur erscheine\nauch unter Berücksichtigung der vorhandenen sprachlichen\nSchwierigkeiten nicht von vornherein aussichtslos (S 64\nAbs. 2 StGB), keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\nNach § 64 Abs. 2 StGB darf die Anordnung der Unterbringung nur dann ausnahmsweise wegen Aussichtslosigkeit\nunterbleiben, wenn von dem erkennenden Gericht im Zeitpunkt\nder Aburteilung mit ausreichender Sicherheit festgestellt\nwerden kann, daß eine Entziehungstherapie nach der Persönlichkeit des Täters von vornherein zwecklos erscheint; ist\nhingegen aus der Sicht des Gerichts der Erfolg einer Entziehungskur nur ungewiß, hat es die - wenn auch möglicherweise nur geringe - Chance der Besserung des Täters zu\nnutzen und die Unterbringung anzuordnen (BGHSt 28, 327; BGHR\nStGB S 64 Abs. 2 Aussichtslosigkeit 1; Dreher/Tröndle, StGB\n44. Aufl. S 64 Rdn. 7 a; Stree in Schönke/Schröder, StGB\n23. Aufl. S 64 Rdn. 11; Hanack in LK 10. Aufl. S 64 Rdn. 92,\n101 m.w.Nachw.). Als Kriterien für die insoweit zu treffende\nPrognoseentscheidung kommen - auf der einen Seite - hauptsächlich solche in der Persönlichkeit des Täters liegende\nUmstände in Betracht, die seine Sucht und deren Behandlungsfähigkeit unmittelbar kennzeichnen - also insbesondere Art\nund Stadium der Sucht, bereits eingetretene physische und\npsychische Veränderungen und Schädigungen, frühere Therapieversuche sowie aktuelle Therapiebereitschaft (BGHSt aa0;\n\nAP.\n\n-5-\n\nOLG Frankfurt NStZ 1983, 187; Hanack aaO Rdn. 98). Auf der\nanderen Seite haben nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs solche Gesichtspunkte, die - wie etwa das Fehlen\neines geeigneten Therapieplatzes im Zuständigkeitsbereich\ndes erkennenden Gerichts - unabhängig von der Persönlichkeit\ndes Täters ausschließlich die organisatorische Ausgestaltung\nund praktische Durchführung der Maßregel betreffen, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben; insoweit hat \"der\nRichter das Gesetz anzuwenden und es der Verwaltung zu überlassen, die für die Vollstreckung seines Urteilsspruchs erforderlichen Einrichtungen bereitzustellen\" (so ausdrücklich BGHSt 28, 327, 329; BGH, Urt. vom 9. Dezember 1980\n\n- 1 StR 583/80; für die Frage des Vorwegvollzugs der Unterbringung nach S$S 67 Abs. 1 StGB ebenso BGH NStZ 1981, 492 und\n1982, 132; ferner Dreher/Tröndle aa0; Stree aa0; Körner,\nBtMG 2. Aufl. $S 35 Rdn. 80 m.w.Nachw.).\n\nOb und in welchem Umfang das erkennende Gericht bei der\nPrüfung der Erfolgsaussichten nach S 64 Abs. 2 StGB solche\nUmstände zu berücksichtigen hat, die - wie im hier zu entscheidenden Fall die fehlenden Sprachkenntnisse des Angeklagten - zwar auch in der Person des Täters begründet sind,\nmit dessen Suchtproblematik und Therapiefähigkeit jedoch\ndirekt nichts zu tun haben, ist - soweit ersichtlich - in\nRechtsprechung und Schrifttum noch weitgehend ungeklärt. Der\nSenat ist - ausgehend von den in BGHSt 28, 327 entwickelten\nGrundsätzen - der Auffassung, daß es zwar auch insoweit\ngrundsätzlich Aufgabe der für den Vollzug der Maßregel\nzuständigen Vollstreckungs- und Verwaltungsbehörden ist, für\nden - im übrigen behandlungs- und besserungsfähigen - Täter\n\n&\n\n-6-\n\nhinreichend geeignete, seinen besonderen persönlichen Verhältnissen individuell gerecht werdende Vollstreckungsmöglichkeiten bereitzustellen. Der Frage, ob und welche speziell für den Täter geeigneten Therapieeinrichtungen und\nTherapiekonzepte insoweit im Bezirk des erkennenden Gerichts\noder sonst im Bereich der Bundesrepublik (vgl. auch hierzu\nBGHSt 28, 327, 329) bereits zur Verfügung stehen oder von\nder Verwaltung gegebenenfalls noch zur Verfügung gestellt\nwerden können, braucht der Tatrichter sonach regelmäßig\nnicht näher nachzugehen. Auf der anderen Seite liegt es\nnahe, solche nicht unmittelbar suchtbezogenen besonderen\nUmstände in der Person des Täters dann in Betracht ziehen,\nwenn es, ohne daß es insoweit weiterer Prüfung und Aufklärung bedarf, bereits im Zeitpunkt der Aburteilung für das\nGericht ohne weiteres auf der Hand liegt, daß gerade wegen\ndieser Umstände eine hinreichend erfolgversprechende Suchtbehandlung in den gesetzlich vorgesehenen Therapieeinrichtungen nicht möglich sein wird und auch durch besondere,\nauf die individuellen Verhältnisse des Täters abgestimmte\norganisatorische Maßnahmen der Verwaltung nicht erreicht\nwerden kann (so auch Hanack aaO Rdn. 103).\n\nIm vorliegenden Fall hat sich die Strafkammer - sachkundig beraten durch einen ärztlichen Sachverständigen -\nentsprechend den oben dargelegten Grundsätzen zunächst eingehend mit den maßgeblichen suchtbezogenen persönlichen Umständen des Angeklagten - seiner bisherigen Drogenkarriere,\nder Art und dem Grad seiner Sucht, seiner Therapiebereitschaft und seinen früheren Therapieversuchen - auseinandergesetzt. Sie ist hierbei in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen zu dem rechtlich nicht zu beanstandenden Ergebnis\n\n-71- os\n\ngelangt, daß der Angeklagte nach seiner Persönlichkeit für\neine Drogenentwöhnungskur grundsätzlich geeignet und damit\nbehandlungs- und besserungsfähig im Sinne des $S 64 Abs. 2\nStGB ist (UA SS. 21/22, 28/29). Entgegen der Auffassung der\nBeschwerdeführer ist das Landgericht im Ergebnis auch ohne\nRechtsverstoß davon ausgegangen, daß allein die Tatsache,\ndaß der Angeklagte \"so gut wie nicht deutsch spricht\" und\ndeshalb eine Entziehungskur möglicherweise wegen sprachlicher Schwierigkeiten scheitern könnte (UA S. 22, 29), kein\nausreichender Grund sein kann, nach S 64 Abs. 2 StGB von der\nUnterbringungsanordnung abzusehen. Bei dem hier vorliegenden\nkonkreten Sachverhalt liegt es nämlich - im Sinne der oben\ndargestellten Grundsätze - nicht ohne weiteres auf der Hand,\ndaß gerade wegen dieses zwar in der Persönlichkeit des Angeklagten begründeten, jedoch nicht unmittelbar suchtbezogenen\nUmstandes eine Entziehungskur von vornherein aussichtslos\nist.\n\nIn Anbetracht des insgesamt doch recht breiten Spektrums der für eine stationäre Drogenentwöhnungstherapie zur\nVerfügung stehenden Behandlungsmethoden (vgl. hierzu Körner\naaO § 35 Rdn. 37 bis 41 m.w.Nachw.; ferner Hanack aao\nRdn. 98, 99) und angesichts des Umstandes, daß es sich bei\nder italienischen Sprache um eine in der Bundesrepublik\nverhältnismäßig geläufige Fremdsprache handelt, erscheint es\nzunächst durchaus möglich, jedenfalls aber nicht von vornherein ausgeschlossen, trotz der vorhandenen sprachlichen\nProbleme durch entsprechende organisatorische und personelle\nMaßnahmen innerhalb der Bundesrepublik die Voraussetzungen\n\n-8 -\n\nfür eine hinreichend erfolgversprechende Entziehungsbehandlung des Angeklagten zu schaffen. Hierbei ist auch beachtenswert, daß für die im Rahmen einer solchen Behandlung\nerforderliche Verständigung zwischen Therapeut und Patient\nregelmäßig sprachliche Grundkenntnisse genügen. In Anbetracht dessen, daß der Angeklagte bereits seit längerer Zeit\nmit einer Deutschen verlobt ist, sich seit September 1987\nständig in der Bundesrepublik aufhält und hier auch bereits\nmehrere Arbeitsstellen innehatte (UA S. 5 f.), erscheint es\ndurchaus möglich, daß er bis zu dem Beginn der vom Landgericht angeordneten Entziehungskur in ausreichendem Maße über\nsolche Grundkenntnisse der deutschen Sprache verfügen wird.\n\nIm übrigen hat, falls sich wegen der vorhandenen\nsprachlichen Barrieren eine Durchführung der Entziehungskur\nin einer Therapieeinrichtung innerhalb der Bundesrepublik\ntatsächlich als zwecklos erweisen sollte, die zuständige\nVollstreckungsbehörde die Möglichkeit, auf eine Vollstreckung der Maßregel in Italien, dem Heimatland des Angeklagten, hinzuwirken. Da zwischen Italien und der Bundesrepublik Deutschland keine die gegenseitige Vollstreckungshilfe regelnde zweiseitige Vereinbarung besteht und da auch\ndas von dem Mitgliedsstaaten des Europarats getroffene,\ndiese Fragen betreffende \"Europäische Übereinkommen über die\ninternationale Geltung von Strafurteilen\" vom 28. Mai 1970\n(European Treaty Series Nr. 70) von der Bundesrepublik und\nItalien jeweils noch nicht ratifiziert ist, ist insoweit\n§ 71 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in\nStrafsachen (IRG) vom 23. Dezember 1982 (BGBl 1982 I\nSs. 2071) maßgebend (Grützner/Pötz, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen 2. Aufl. - Stand 21. Lfg.\n\nNovember 1986 - Teil II I 16 und Teil III 5 Vorbem. 1, 4;\nferner Walter IRG-Kommentar S$S 71 Rdn. 1 sowie Fußn. la zu\nRdn. 1, in: Grützner/Pötz aaO Teil I A 2). Diese Vorschrift\neröffnet in ihrem Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 den zuständigen Behörden die gesetzliche Möglichkeit, den italienischen Staat\num Übernahme der Vollstreckung der vom Landgericht angeordneten Unterbringung nach § 64 StGB - diese ist eine\n\"sonstige Sanktion\" im Sinne der Vorschrift (Walter aaO\nRdn. 8) - zu ersuchen. Daß im Falle einer auf sprachlichen\nSchwierigkeiten beruhenden Unmöglichkeit einer Entziehungsbehandlung in der Bundesrepublik die Vollstreckung in\nItalien grundsätzlich sowohl \"im Interesse des Angeklagten\"\nals auch \"im öffentlichen Interesse\" liegen dürfte (S 71\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2 IRG), bedarf keiner weiteren Darlegung\n(so auch Walter aaO Rdn. 3, 17, 18; zu dem bei der Stellung\neines Vollstreckungshilfeersuchens zu beachtenden Verfahren\nvgl. insbesondere $S 71 Abs. 3 und Abs. 4, S 74 IRG sowie\nNr. 105 bis 113 RiVASt). Der Frage, ob die zuständigen Behörden im vorliegenden Fall ein entsprechendes Vollstreckungshilfeersuchen tatsächlich stellen und ob - und\ngegebenenfalls unter welchen Bedingungen im einzelnen - die\nitalienischen Behörden einem solchen Ersuchen Folge leisten\nwerden, braucht im Rahmen der dem erkennenden Gericht nach\nS 64 Abs. 2 StGB obliegenden Prognoseprüfung nicht näher\nnachgegangen zu werden. Dies wird nicht zuletzt auch maßgeblich davon abhängen, ob in Italien hinreichend geeignete\nEinrichtungen für eine den Bedingungen des Maßregelvollzugs\nnach § 64 StGB entsprechende Drogenentzugsbehandlung des Angeklagten vorhanden sind. In Anbetracht der grundsätzlich\n\n- 10 -\n\nbestehenden gesetzlichen Möglichkeit der Stellung eines\nVollstreckungshilfeersuchens liegt es jedenfalls aus derzeitiger Sicht nicht ohne weiteres auf der Hand, daß die\nDurchführung der angeordneten Entziehungskur wegen sprachlicher Schwierigkeiten im Sinne des S 64 Abs. 2 StGB von\n\nvornherein aussichtslos ist.\n\nvVors. Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg\nist in Urlaub und kann\ndaher nicht unterschreiben.\n\nKuhn Kuhn Maul\n\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-05-23/1-str-128-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":4}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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