{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-05-16_1_StR_227_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-05-16","aktenzeichen":"1 StR 227/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"vos\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 227/89 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\nden Dachdecker Hans Km zus FAR, dort geboren\n\nam 1921,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nwIII\n\n‚04\n\n-2-\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts - zu Nr. 3 auf seinen Antrag - und\ndes Beschwerdeführers am 16. Mai 1989 gemäß S 349 Abs. 2 und\n4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom\n15. November 1988 aufgehoben\n\na) im Schuldspruch zu Fall I 1 mit den\nzugehörigen Feststellungen,\n\nb) im Strafausspruch hinsichtlich der\nim Fall I 1 verhängten Einzelstrafe\nund der Gesamtstrafe.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen, die auch über die Kosten des\nRechtsmittels zu befinden haben wird.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\nGründe:\n\nDie Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Urkundenfälschung im Fall 1 der Urteilsgründe kann nicht bestehen\nbleiben, weil unklar ist, ob die amerikanischen Kennzeichen,\ndie der Angeklagte an dem entwendeten Pkw angebracht hat,\nzusammen mit diesem Urkundenqualität besitzen. Bei den in den\n\n- 3 -\n\nBüroräumen eines Autohauses liegenden Kfz-Kennzeichen versteht sich dies nicht von selbst. Es kann sich dabei um ungestempelte oder entstempelte Kennzeichen handeln, denen keine\nUrkundeneigenschaft zukommt (BGHSt 11, 165, 167; 18, 66, 70).\nDarüber hinaus ist nicht von vornherein klar, ob die für Amerikaner in Deutschland ausgegebenen Autokennzeichen Urkundeneigenschaft besitzen, insbesondere ob sie wie bei deutschen\nKennzeichen von der Zulassungsbehörde einem bestimmten Fahrzeug zugeordnet werden (vgl. für das rote Kennzeichen BGHSt\n34, 375). Dazu bedarf es näherer Feststellungen.\n\nDie Aufhebung des Schuldspruchs insoweit hat den Wegfall\nder im Fall 1 verhängten Einzelstrafe und der Gesamtstrafe\n\nzur Folge.\n\nAOL\n\n-4-\n\nIm übrigen weist das Urteil keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten auf.\n\nSchauenburg Kuhn Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer\nist beurlaubt und kann\ndaher nicht unterschreiben.\n\nSchauenburg\n\nFoth v. Gerlach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-05-16/1-str-227-89","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-05-16/1-str-227-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:35.956479+00:00"}}