{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-05-16_1_StR_185_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-05-16","aktenzeichen":"1 StR 185/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"2\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 185/89\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\nManuela ı N aus TREE, dort geboren am\n\nMEERE 1°: 0.\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nwIII\n\n102\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts - zu Nr. 2 auf seinen Antrag - und\nnach Anhörung der Beschwerdeführerin am 16. Mai 1989 gemäß\nS 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nl. Auf die Revision der Angeklagten Manuela\n| wird das Urteil des Landgerichts\nFreiburg vom 16. September 1988 im Strafausspruch - soweit er sie betrifft - mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung - auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels - an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\nGründe:\n\nDer Schuldspruch wegen mittäterschaftlich begangener gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit sexueller Nötigung weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten\n‚auf. Die Revision ist insoweit offensichtlich unbegründet\n(s 349 Abs. 2 StPO).\n\nDer Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben.\nDas Landgericht hat zwar das Vorliegen eines minder schweren\nFalles rechtsfehlerfrei verneint. Sodann hat es die Strafe\naber dem \"sonach anzuwendenden Strafrahmen von Freiheitsstrafe zwischen 1 und 10 Jahren\" entnommen (UA S. 54), obwohl\nes nicht ausschließen konnte, daß die Schuldfähigkeit der\nAngeklagten bei der Tat nach § 21 StGB erheblich vermindert\nwar (UA S. 51). Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen,\nwarum die Strafkammer den Strafrahmen des § 178 Abs. 1 StGB\nnicht nach S§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert hat. Das ist\nrechtsfehlerhaft (vgl. BGHR § 21 StGB Strafrahmenverschiebung 11; BGHR S$S 49 Abs. 1 StGB Strafrahmenverschiebung 3).\nDer Senat kann trotz der milden Strafe nicht mit letzter\nSicherheit ausschließen, daß sich dieser Mangel zum Nachteil\n\nder Angeklagten ausgewirkt hat.\n\nSchauenburg Kuhn Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer\nist beurlaubt und kann\ndaher nicht unterschreiben.\n\nSchauenburg\n\nFoth v. Gerlach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-05-16/1-str-185-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-05-16/1-str-185-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:35.939769+00:00"}}