{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-05-16_1_StR_146_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-05-16","aktenzeichen":"1 StR 146/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF 77\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 146/89 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Andreas Rum aus EEE: dort geboren am\nGE 1963,\n\n2. Hannelore B GE geborene SER aus\nPA, dort geboren a 1946,\n\nwegen schweren Raubs u.a.\n\nwIII\n\n- 2 -\n\nor\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 16. Mai 1989, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nKuhn,\nDr. Ulsamer,\nDr. Foth,\n\nDr. von Gerlach\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt m\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin 8 aus 0000\n\nals Verteidigerin des Angeklagten FM,\n\nJustizangestellte u\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nRR\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Karlsruhe\nvom 7. November 1988 wird verworfen.\n\nDie Staatskasse trägt die Kosten des\nRechtsmittels und die den Angeklagten\nim Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte SAN wegen\nschwerer räuberischer Erpressung in drei Fällen, davon in\neinem Fall in Tateinheit mit schwerem Raub, den Angeklagten\nRE wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen,\ndavon in einem Fall in Tateinheit mit schwerem Raub sowie\nwegen schweren Raubs in zwei weiteren Fällen zu Freiheitsstrafen verurteilt. Es ist bei der Strafzumessung bei allen\nTaten von einem minder schweren Fall der schweren räuberischen Erpressung und des schweren Raubes (S 250 Abs. 2\nStGB) ausgegangen.\n\nGegen dieses Urteil wendet sich die Revision der\nStaatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung materiellen\nRechts. Der Aufhebungsamtrag ist unbeschränkt gestellt. In\nden Einzelausführungen wird lediglich vorgebracht, das Landgericht sei zu Unrecht von minder schweren Fällen ausgegangen.\n\nDas vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nDer Erörterung bedarf lediglich die Frage, ob der\nStrafkammer bei der Strafzumessung Rechtsfehler unterlaufen\nsind.\n\nDie Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Er allein ist in der Lage, auf der Grundlage des\numfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von\nden Taten und den Täterpersönlichkeiten gewonnen hat, die\nwesentlichen belastenden und entlastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Ein\nEingriff des Revisionsgerichts ist in der Regel nur möglich,\nwenn ein falscher Strafrahmen gewählt wurde, wenn die Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht rechtlich anerkannte Strafzwecke außer Betracht gelassen hat oder wenn sich die Strafe so weit nach oben oder\nunten von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu\nsein, löst, daß sie nicht mehr innerhalb des Spielraums\nliegt, der dem Tatrichter bei der Strafzumessung eingeräumt\nist (st. Rspr., vgl. z.B. BGHSt 29, 319, 320; BGHR StGB § 46\nAbs. 1 Beurteilungsrahmen 1 und Strafhöhe 1; BGH NStZ 1982,\n464). Zur Strafzumessung gehört auch die Beurteilung der\nFrage, ob ein minder schwerer Fall oder ein besonders\nschwerer Fall einer Straftat vorliegt (BGHR StGB S 46 Abs. 1\nStrafhöhe 1; BGH NStZ 1982, 26 und 464). Bei der Beurteilung\nder Frage, ob, wie hier vom Landgericht angenommen, ein\nminder schwerer Fall vorliegt, hat der Tatrichter eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, die für die\n\nOR\n\nWertung von Tat und Täter in Betracht kommen. Er hat auf\ndiese Weise durch Abwägung aller belastenden und entlastenden Umstände aufgrund seines so gewonnenen Gesamteindruckes zu entscheiden, ob der ordentliche Strafrahmen den\nBesonderheiten des Falles entspricht oder nach dem Willen\nund Sinn des Gesetzes zu hart wäre, mit anderen Worten, ob\nder Fall vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden\nFälle in einem Maße abweicht, daß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint (vgl. BGH GA 1976, 303,\n304).\n\nDas Landgericht hat bei der Prüfung der Frage, ob\nminder schwere Fälle schweren Raubs und der schweren räuberischen Erpressung anzunehmen sind, alle wesentlichen Umstände gesehen (UA S. 24 bis 27) und in rechtlich nicht zu\nbeanstandender Weise gewürdigt und gegeneinander abgewogen.\nDie Strafkammer hat nicht, wie die Beschwerdeführerin\nglaubt, nur eine pauschale Abwägung vorgenommen. Sie hat\nlediglich bei beiden Angeklagten die für alle Taten geltenden tragenden Gesichtspunkte vorangestellt, insbesondere\nihre gefühlsmäßige Abhängigkeit vom Hauptangeklagten und ihr\nGeständnis. Daß das Landgericht der gefühlsmäßigen Verstrickung beider Angeklagten in das Tatvorgeschehen und das\neigentliche Tatgeschehen besondere mildernde Bedeutung zugemessen hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Strafkammer hat bei der Angeklagten SE nicht übersehen, daß\n\"ihr Tatbeitrag notwendig zum Gelingen des jeweiligen Planes\nwar\" (UA S. 25). Nicht erforderlich war eine Aufzählung der\neinzelnen Tatbeiträge im Rahmen der Strafzumessung. Ein\n\n-6-\n\ngleiches gilt für den Angeklagten RR. Das Landgericht hat\ndie in den Taten sichtbar gewordene hohe kriminelle Energie\ndes Angeklagten, seine Vorstrafen einschließlich des\nUmstandes, daß er unter Bewährung stand, nicht übersehen und\nhat auch die Tatsache, daß er im Fall 3 der Urteilsgründe\nvon seiner Waffe Gebrauch machte, gewürdigt (UA S. 28).\n\nDas Vorbringen der Beschwerdeführerin ist der im Revisionsverfahren unbeachtliche Versuch, die von der Strafkammer rechtsfehlerfrei vorgenommene Gesamtwürdigung durch\nnochmalige Hervorhebung der einzelnen Tatbeiträge zu Lasten\n\nder Angeklagten zu verschieben.\n\nSchauenburg Kuhn RiBGH Dr. Ulsamer\nbefindet sich in\nUrlaub und kann\n\ndeshalb nicht\nunterschreiben.\n\nSchauenburg\n\nFoth v. Gerlach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-05-16/1-str-146-89","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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