{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-05-16_1_StR_116_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-05-16","aktenzeichen":"1 StR 116/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BZ\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 116/89 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWalter CE au: Va, geboren am EEE 1964 in\nVeimm/vi@\n\nwegen sexueller Nötigung mit Todesfolge\n\nwWIII\n\nol\n- 2.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 16. Mai 1989 gemäß $S 349 Abs. 2 und 4 Stpo einstimmig\nbeschlossen:\n\nII.\n\nIII.\n\nDer Angeklagte wird auf seinen Antrag gegen\ndie Versäumung der Frist zur Begründung der\nRevision gegen das Urteil des Landgerichts\nLandshut vom 4. August 1988 in den vorigen\nStand wiedereingesetzt. - Die Kosten der\nWiedereinsetzung trägt der Angeklagte.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nvorgenannte Urteil im Strafäusspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben. In diesem Umfang\nwird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe: -)\n\nDie Revision des Angeklagten ist, soweit sie das Verfahren und den Schuldspruch angreift, offensichtlich unbe-\n\ngründet.\n\n- 3 -\n\nZum Strafausspruch hat der Generalbundesanwalt in seiner\nAntragsschrift ausgeführt:\n\n\"Gegen die Strafzumessung bestehen allerdings rechtliche\nBedenken. Das Schwurgericht hat das Verhalten des Angeklagten\nnach der Tat zu seinen Lasten berücksichtigt und dies wie\nfolgt begründet: ’Eine erhebliche kriminelle Energie durch\nseinen nachhaltigen bei der Verdeckung der Tat aufgewendeten\nWillen ergibt sich daraus, wie umsichtig und zielgerichtet er\nnach der Tat versucht hat, Spuren durch Verbrennen der\nLeiche, durch das Wegwerfen der Pkw-Schlüssel und seiner\nTurnschuhe sowie auch das Waschen seiner Kleidung zu beseitigen’ (vgl. UA S. 81). Es ist in der Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofes zwar anerkannt, daß das Verhalten nach\nder Tat strafschärfend berücksichtigt werden darf, wenn es\nRückschlüsse auf die innere Einstellung des Täters zu seiner\nTat zuläßt oder Bedeutung für den Unrechtsgehalt der Tat\nselbst hat (BGH GA 1986, 370/371; Dreher/Tröndle, StGB,\n\n44. Aufl., § 46 Rdnr. 28 m.w.N.). Die Erwägungen des Gerichts\ndeuten aber nur darauf hin, daß das Verhalten des Angeklagten\nnach der Tat darauf ausgerichtet war, sich selbst der Strafverfolgung zu entziehen. Das ist kein zulässiger Strafschärfungsgrund (vgl. BGH NSt2 1985, 21; BGH StV 1982, 20). Dem\nAngeklagten darf allein daraus, daß er Tatspuren beseitigt\noder deren Beseitigung versucht hat, kein Vorwurf gemacht\nwerden (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Mösl in DRi2\n1979, 165, 168). Daß im vorliegenden Fall der Versuch des\nAngeklagten, Spuren zu beseitigen, Rückschlüsse auf mit der\nTat im Zusammenhang stehende Persönlichkeitsmängel oder\nsonstige, den Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat bestimmende\nUmstände zuläßt, hat das Schwurgericht nicht dargetan.\n\n„04\n\nDer neue Tatrichter wird auch näher darzulegen haben,\nvon welchen Anknüpfungstatsachen der Sachverständige bei der\nBerechnung des Blutalkoholgehalts des Angeklagten zur Tatzeit\nausgegangen ist (BGHR StGB s 21, Blutalkoholkonzentration 2),\nzumal jedenfalls die Feststellung, daß die 5-6 Halben Bier\nund der eine Schnaps, die der Angeklagte tagsüber im 'Braustüberl’ und im 'Bosporus’ getrunken hatte, bis zur Tatzeit\ngegen 01.25 Uhr abgebaut waren (vgl. UVA S. 73), nicht ohne\nweiteres nachvollziehbar ist (vgl. BGH NStzZ 1988, 404)\".\n\nDem schließt sich der Senat an und verweist ergänzend\nauf seine Entscheidungen in BGHR StGB S§ 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 11 und 13.\n\nSchauenburg Kuhn Ulsamer\n\nFoth v. Gerlach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-05-16/1-str-116-89","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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