{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-05-11_1_StR_184_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-05-11","aktenzeichen":"1 StR 184/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 184/89 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Geschäftsführer Walter U EEE aus A,\ngeboren am EEE 1930 ın UN (<-ssr),\n\nwegen Betrugs u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Mai 1989 gemäß $S 349 Abs. 2 und 4 StPO\n\neinstimmig beschlossen:\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Rottweil vom\n29. November 1988 in dem ihn betreffenden\nStrafausspruch mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechts-\n\nmittels zu befinden.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der\n\nFreispruch \"im übrigen” entfällt.\n\nGründe:\n\nDie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung zeigt, was den Schuldspruch angeht, keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Den schon vom\nLandgericht als rechtsirrtümlich erkannten Freispruch vom\nVorwurf des tateinheitlich begangenen Betrugs läßt der Senat\nentfallen. Dagegen muß über den Strafausspruch neu verhandelt\n\nwerden.\n\nDer Angeklagte hat sich dahin verteidigt, er sei\ndarauf angewiesen gewesen, seinen Mitarbeitern zu vertrauen, und habe mehr oder weniger \"blind\" unterschrieben.\nDies müsse von seinen Mitarbeitern, insbesondere den zwei\nMitangeklagten, ausgenutzt worden sein. Dieses Verteidigungsvorbringen - auch wenn es widerlegt ist - berechtigt\nnicht dazu, straferhöhend zu werten, der Angeklagte habe\n- über ein Leugnen seiner Tatbeteiligung hinaus - \"versucht,\nalle Schuld auf die Angeklagte Ki und auch auf den Angeklagten BER abzuschieben und diese dadurch in einem besonders ungünstigen Licht erscheinen zu lassen\" (UA S. 29).\nLeugnete der Angeklagte seine (subjektive) Tatbeteiligung,\nso kamen nach Lage der Dinge als Täter nur seine Mitarbeiter\nin Frage. Dem Vorwurf, die Schuld auf sie \"abzuschieben\",\nhätte er nur durch ein Geständnis - oder durch völliges\nSchweigen - entgehen können. Daß er diese Möglichkeiten\nnicht gewählt, sondern sich so, wie geschehen, verteidigt.\nhat, ist kein Strafschärfungsgrund. Ein solcher hätte vorliegen können, wenn der Angeklagte die Mitangeklagten zusätzlich verleumdet oder herabgewürdigt hätte; davon ist\n\njedoch im Urteil nicht die Rede.\n\nTrotz der an sich maßvollen Strafe und des Umstands,\ndaß sich im Rahmen der Zumessung bedenkliche Wendungen auch\n\nzugunsten des Angeklagten finden - so ist nicht ersichtlich,\n\ninwiefern \"sämtliche Taten nur durch die erhebliche\nNachlässigkeit der gewährenden Stellen möglich waren\"\n(UA S. 28) -, kann der Senat doch nicht ausschließen,\ndaß die Strafe bei fehlerfreier Zumessung milder ausge-\n\nfallen wäre.\nSchauenburg Ulsamer Foth\n\nGranderath RiBGH Dr. Brüning\nbefindet sich in Urlaub\nand kann daher nicht\nunterschreiben.\n\nSchauenburg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-05-11/1-str-184-89","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-05-11/1-str-184-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:35.844496+00:00"}}