{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-05-11_1_StR_176_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-05-11","aktenzeichen":"1 StR 176/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR 176/89 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nYasar au: A (NEE, Jeboren am\n| _ oe Da\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln u.a.\n\nwIII\n\n77\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 11. Mai 1989 gemäß S 349 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Traunstein vom 5. Juli 1988\nist wirksam zurückgenommen.\n\nDer Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung\nin den vorigen Stand gegen die Versäumung der\nRevisionsbegründungsfrist wird als unzulässig\n\nverworfen.\nGründe:\n\nDie vom Angeklagten weiter betriebene Revision gegen das\nUrteil des Landgerichts Traunstein vom 5. Juli 1988 ist unzulässig, weil das zunächst fristgerecht eingelegte Rechtsmittel wirksam zurückgenommen wurde. Entgegen dem Vortrag des\nneu bestellten Verteidigers war der frühere Verteidiger vom\nAngeklagten mündlich unter Mitwirkung eines Dolmetschers ausdrücklich zur Rücknahme des Rechtsmittels ermächtigt worden.\nDie mündliche Ermächtigung ist zulässig und kann durch Versicherung des Verteidigers belegt werden. Das Revisionsgericht prüft das im Freibeweisverfahren (BGH NJW 1952, 273;\nBGH, Beschl. vom 18. September 1984 - 4 StR 544/84). Danach\nwar der Angeklagte damit einverstanden, daß das Rechtsmittel\nnach Überprüfung der schriftlichen Urteilsgründe durch den\nVerteidiger bei Aussichtslosigkeit zurückgenommen werde. Das\nhat der Verteidiger dann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Gericht getan.\n\nAn die Zurücknahme des Rechtsmittels bleibt der Angeklagte gebunden. Als Prozeßhandlung kann sie nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen\nwerden (BGHSt 10, 245, 247; BGH NSt2 1983, 280, 281).\n\nDie wirksame Rücknahme des Rechtsmittels hat die Unzulässigkeit der vom Angeklagten weiter betriebenen Revision\nzur Folge (BGH, Beschl. vom 23. August 1983 - 4 StR 390/83).\nFür eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist ist damit kein Raum\n(BGH, Beschl. vom 18. September 1984 - 4 StR 544/84\n\nm.w.Nachw.).\n\nEine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt, da das\nLandgericht bereits nach Rücknahme der Revision über die\n\nKosten des Rechtsmittels entschieden hat.\n\nSchauenburg Ulsamer Foth\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-05-11/1-str-176-89","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-05-11/1-str-176-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:35.829860+00:00"}}