{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-05-11_1_StR_154_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-05-11","aktenzeichen":"1 StR 154/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Le\nv\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 154/89 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDaoud D EEE - :: GENE aus Na.\ngeboren am EEE 1932 ir rMEE (An ,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit\n\nBetäubungsmitteln\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Mai 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth\nvom 11. Oktober 1988 im Strafausspruch mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat, was den Schuldspruch angeht, keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lassen.\nDagegen muß über den Strafausspruch neu verhandelt werden.\nDas Landgericht wertet zu Ungunsten des Angeklagten, daß\ner sich \"nur um des geldlichen Vorteils willen ...\" auf\nden Handel mit Heroin eingelassen hat. Das erweckt umso\nmehr die Besorgnis, das Landgericht habe das zum Tatbestand\ndes Handeltreibens gehörende Gewinnstreben entgegen $S 46\nAbs. 3 StGB bei der Zumessung berücksichtigt, als an anderer\nStelle dem Angeklagten zugute gehalten wird, sein Gewinnstreben habe sich bis zu seiner Verhaftung, seiner \"untergeordneten Rolle\" entsprechend, nur \"auf kleinere Anteile\"\n\ngerichtet. Offenbar lag also ein \"besonders verwerfliches,\nden Rahmen des Tatbestandsmäßigen deutlich übersteigendes\nGewinnstreben\" (BGH, Beschl. vom 14. Mai 1980 - 2 StR\n174/80) nicht vor.\n\nSchauenburg Richter am Bundesge- Foth\nrichtshof Dr. Ulsamer\nbefindet sich in Urlaub\nund kann daher nicht\nunterschreiben.\n\nSchauenburg\n\nGranderath Richter am Bundesgerichtshof Dr. Brüning\nbefindet sich in Urlaub\nund kann daher nicht\nunterschreiben.\n\nSchauenburg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-05-11/1-str-154-89","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-05-11/1-str-154-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:35.814964+00:00"}}