{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-05-09_1_StR_157_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-05-09","aktenzeichen":"1 StR 157/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 157/89 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Industriekaufmann Leonhard M EB aus\n\nROM, seboren am ME 1955 ir NEE Sarıkt vomh,\n\nwegen Betrugs u.a.\n\nDer l. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Mai 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO\n\neinstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Passau vom 5. Dezember 1988\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte im Fall 4 der Urteilsgründe nur der Anstiftung zum Betrug und im Fall 7 der Urteilsgründe nur der Beihilfe zum Betrug schuldig\n\nist;\n\nb) mit den Feststellungen aufgehoben, soweit. der\nAngeklagte im Fall 6 der Urteilsgründe verurteilt\nworden ist, sowie im Ausspruch über die in den\nFällen 4 und 7 der Urteilsgründe verhängten Einzel-\n\nstrafen und über die Gesamtstrafe.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\nGründe:\nwährend die Verfahrensrügen offensichtlich unbegründet\n\nsind, hat die Revision des Angeklagten mit der Sachbeschwerde\n\nteilweise Erfolg.\n\nl. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe\nzur Hehlerei in den Fällen 4 und 7 der Urteilsgründe kann\n\nnicht bestehen bleiben.\n\nIn beiden Fällen übernahmen die \"Hintermänner\" des\nAngeklagten, die früheren Mitangeklagten SB und v. MEN,\ndie Fahrzeuge im einverständlichen Zusammenwirken mit den\nFahrzeugeigentümern, Hermann 2 0] (UA S. 9 bis 11) und\nGeorg DEE (UA S. 15 bis 17). Für die vom Angeklagten\nunterstützten Täter handelte es sich damit bei dem jeweiligen\nFahrzeug nicht um eine Sache, \"die ein anderer gestohlen oder\nsonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat\" (8 259 Abs. 1 StGB). Da sich Sergi\nund Liebezeit in den angeführten Fällen nicht der Hehlerei\nschuldig gemacht haben, kommt eine strafbare Teilnahme des\nAngeklagten an diesem Delikt nicht in Betracht. Deshalb muß\nder Schuldspruch wegen (tateinheitlich begangener) Beihilfe\n\nzur Hehlerei in zwei Fällen entfallen.\n\n2. Die Feststellungen des Landgerichts tragen auch nicht\ndie Verurteilung des Angeklagten wegen veruntreuender Unterschlagung im Fall 6 der Urteilsgründe (UA S. 13 bis 15).\n\nDie Strafkammer geht zwar zutreffend davon aus, daß ein\ngeleastes Fahrzeug dem Leasingnehmer im Sinne der zweiten\nAlternative des § 246 Abs. 1 StGB \"anvertraut\" ist. Sie hat\naber nicht dargelegt, warum die entsprechenden Pflichten\ndem Angeklagten auch schon am 11. Februar 1987 oblagen, als\ner den Pkw an den früheren Mitangeklagten Sf veräußerte.\nGegen diese Annahme spricht, daß den Urteilsgründen zufolge\nder Angeklagte in seiner Eigenschaft als Alleingesellschafter\nund Geschäftsführer der Firma Haarstudio Mil cmhH erst zum\n\nl. März 1987 dem seit Juli 1986 bestehenden Leasingver-\n\ntrag zwischen der Firma DM-Leasing für Automobile GmbH und\n\nder Firma | Wohnungs- und Grundstücksverwaltungsgesellschaft\nmbH als zweiter Leasingnehmer (Nachmieter) beigetreten ist. Aus\ndem angefochtenen Urteil geht auch nicht hervor, auf Grund\nwelcher Absprache der Angeklagte in den Besitz des zunächst\n\nvon Anton H ‚, dem geschäftsführenden Gesellschafter\n\nder Firma vi, benutzten Fahrzeugs gelangt ist. Dieser\n\nFall bedarf daher neuer Verhandlung.\n\n3. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund\nder Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\n\nergeben.\n\n4. Die aufgezeigten Rechtsfehler bedingen - außer dem\nWegfall der Verurteilung im Fall 6 - die Aufhebung des Ausspruchs über die in den Fällen 4 und 7 verhängten Einzel-\n\nstrafen und über die Gesamtstrafe.\n\nDagegen können die in den anderen Fällen verhängten\nEinzelstrafen bestehen bleiben, da auszuschließen ist,\n\ndaß deren Bemessung durch die dargelegten Mängel beeinfilußt ist.\n\nSchauenburg Ulsamer\n\nFoth\n\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-05-09/1-str-157-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-05-09/1-str-157-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:35.681396+00:00"}}