{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-05-09_1_StR_156_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-05-09","aktenzeichen":"1 StR 156/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 156/89 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kfz-Mechaniker-Meister Eberhard . (EEE\naus CE, seboren am ME 1950 ir vn /\nN EEE,\n\nwegen gewerbsmäßiger Hehlerei u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Mai 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO\n\neinstimmig beschlossen:\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Passau vom 14. Oktober 1988, soweit es ihn betrifft,\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte der gewerbsmäßigen Hehlerei in\nsechs Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung und in einem\nFall in Tateinheit mit versuchter Urkundenfälschung, der Urkundenfälschung in zwei\nFällen sowie in zwei Fällen des Diebstahls\nin Tateinheit mit Urkundenfälschung schuldig\n\nist;\n\nb) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufge-\n\nhoben.\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung\n\nmateriellen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.\n\nl. Die Verurteilung des Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in den Fällen 3 und 6 der Urteilsgründe\n\nkann nicht bestehen bleiben.\n\nIn beiden Fällen erlangte der Angeklagte die Fahrzeuge\nim einverständlichen Zusammenwirken mit den Fahrzeugeigentümern, Hermann 2 EEE (UA S. 8 bis 10) und Georg D WEBER\n(UA S. 15 bis 17). Damit handelte es sich bei dem jeweiligen\nFahrzeug nicht um eine Sache, \"die ein anderer gestohlen oder\nsonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat\" (§ 259 Abs. 1 StGB). Insoweit muß\nder Schuldspruch wegen (tateinheitlich begangener) gewerbs-\n\nmäßiger Hehlerei entfallen.\n\n2. Die - nicht näher begründete - Annahme der Strafkammer,\nsowohl im Fall 7 der Urteilsgründe (UA S. 17 bis 20) als auch\nim Fall 9 der Urteilsgründe (UA S. 22 bis 24) bestehe Tatmehrheit zwischen Diebstahl und Urkundenfälschung, begegnet\n\nebenfalls durchgreifenden Bedenken.\n\nIn beiden Fällen ist dem angefochtenen Urteil zu entnehmen, daß das \"Umfrisieren\" der Fahrzeuge schon bei deren\nEntwendung beabsichtigt war. Nach den Feststellungen des\nLandgerichts liegt auch die Annahme nahe, daß die beiden Tathandlungen jeweils zeitlich ineinander übergingen. Unter\ndiesen Umständen läßt sich zugunsten des Angeklagten nicht\nausschließen, daß sich die jeweilige Tat als ein einheitliches, zusammengehörendes Tun darstellt und damit - unter\ndem Gesichtspunkt der natürlichen Handlungseinheit - als\neine Tat im Rechtssinne aufzufassen ist (vgl. BGH, Beschl.\nvom 19. Februar 1981 - 1 StR 638/80 - bei Holtz MDR 1981, 452).\nDer Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265\nAbs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, da sich der Angeklagte\ngegen die Annahme von Tateinheit in den angeführten Fällen\n\nnicht anders als geschehen hätte verteidigen können.\n\n3. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils zum\nSchuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-\n\nklagten ergeben.\n\nDie Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis\nweist ebenfalls keinen Rechtsfehler auf und hat deshalb\nBestand.\n\n4. Jedoch muß der gesamte Strafausspruch aufgehoben\nwerden, weil nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen ist, daß bei den vom Senat vorgenommenen Änderungen\ndes Schuldspruchs die Einzelstrafen in allen Fällen geringer\n\nausgefallen wären.\n\nBei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die Unklarheit\neinzugehen, welche Einzelstrafen die Strafkammer im Fall 7\n{UA S. 20) und im Fall 9 (UA S. 24 sowie 5. 34) festgesetzt\nhat.\n\nSchauenburg Ulsamer Foth\n\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-05-09/1-str-156-89-2","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-05-09/1-str-156-89-2","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:35.662431+00:00"}}