{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-05-09_1_StR_156_89_NA_NA_A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-05-09","aktenzeichen":"1 StR 156/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 156/89 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bäcker Reinhold S Ey aus SCHE, sort\ngeboren am REIN 1360,\n\nwegen gewerbsmäßiger Hehlerei u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Mai 1989 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO\n\neinstimmig beschlossen:\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Passau vom 14. Oktober 1988, soweit es ihn betrifft,\n\na) im Schuldspruch dahin geändert und berichtigt, daß der Angeklagte der gewerbsmäßigen Hehlerei in sieben Fällen, davon\nin vier Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung und in einem Fall in Tateinheit\nmit versuchter Urkundenfälschung, der Urkundenfälschung in zwei Fällen sowie des\nDiebstahls in Tateinheit mit Urkunden-\n\nfälschung schuldig ist;\n\nb) im Strafausspruch mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge teil-\n\nweise Erfolg.\n\nl. Die Verurteilung des Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in den Fällen 3 und 6 der Urteilsgründe\n\nkann nicht bestehen bleiben.\n\nIn beiden Fällen erlangte der Angeklagte die Fahrzeuge\nim einverständlichen Zusammenwirken mit den Fahrzeugeigentümern, Hermann 2 BEE (UA S. 8 bis 10) und Georg D un\n(UA S. 15 bis 17). Damit handelte es sich bei dem jeweiligen\nFahrzeug nicht um eine Sache, \"die ein anderer gestohlen oder\nsonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat\" (5 259 Abs. 1 StGB). Insoweit muß\nder Schuldspruch wegen (tateinheitlich begangener) gewerbs-\n\nmäßiger Hehlerei entfallen.\n\n2. Die - nicht näher begründete - Annahme der Strafkamner,\nim Fall 9 der Urteilsgründe bestehe Tatmehrheit zwischen\nDiebstahl und Urkundenfälschung (UA S. 22 bis 24), begegnet\n\nebenfalis durchgreifenden Bedenken.\n\nDem angefochtenen Urteil ist zu entnehmen, daß das \"Umfrisieren\" des Fahrzeugs schon bei dessen Entwendung beabsichtigt war. Nach den Feststellungen des Landgerichts liegt\nauch die Annahme nahe, daß die beiden Tathandlungen zeitlich\nineinander übergingen. Unter diesen Umständen läßt sich zugunsten des Angeklagten nicht ausschließen, daß sich diese\nTat als ein einheitliches, zusammengehörendes Tun darstellt\nund damit - unter dem Gesichtspunkt der natürlichen Handlungseinheit - als eine Tat im Rechtssinne aufzufassen ist\n(vgl. BGH, Beschl. vom 19. Februar 1981 - 1 StR 638/80 - bei\nHoltz MDR 1981, 452). Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen,\nda sich der Angeklagte gegen die Annahme von Tateinheit nicht\n\nanders als geschehen hätte verteidigen können.\n\n3. Ferner war eine Berichtigung der Urteilsformel ge-\n\nboten.\n\nAus den Urteilsgründen (UA S. 20 bis 22, 26) ergibt\nsich eindeutig, daß der Angeklagte im Fall 8 lediglich\neiner (tateinheitlich begangenen) versuchten Urkundenfälschung schuldig ist. Dies hat die Strafkammer bei der\nAbfassung der Urteilsformel infolge eines offensichtlichen\n\nVersehens nicht zum Ausdruck gebracht.\n\n4. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils zum\nSchuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\n\nergeben.\n\nDie Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis\nweist ebenfalls keinen Rechtsfehler auf und hat daher Bestand.\n\n5. Jedoch muß der gesamte Strafausspruch aufgehoben\nwerden, weil nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen ist, daß bei den vom Senat vorgenommenen Änderungen\ndes Schuldspruchs die Einzelstrafen in allen Fällen geringer\n\nausgefallen wären.\n\nBei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die Unklarheit einzugehen, welche Einzelstrafen die Strafkammer im\nFall 9 festgesetzt hat (vgl. UA S. 24 sowie S. 32).\n\nSchauenburg Ulsamer Foth\n\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-05-09/1-str-156-89","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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