{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-05-09_1_StR_122_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-05-09","aktenzeichen":"1 StR 122/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"za\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 122/89\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nM'Hamed, gen. 'Elias’, Eı YMEB zus 7,\ngeboren am EEE 1962 in nu SEM Chikar (mE ,\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln\nin nicht geringer Menge u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 9. Mai 1989, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ulsamer,\nDr. Foth,\n\nDr. Granderath,\nDr. Brüning\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n= 9\n\nin\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Würzburg vom 21. Oktober 1988\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter\nEinfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in\nTateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben und unerlaubtem\nErwerb zu der Freiheitsstrafe von 5 Jahren 6 Monaten verurteilt. Seine Revision hat keinen Erfolg.\n\nDer Erörterung bedarf nur die Rüge, das Landgericht habe\nzu Unrecht den Inhalt des zwischen dem Zeugen HE und\ndem Bruder des Angeklagten geführten Telefongesprächs gegen\nden Angeklagten verwertet. Dem liegt zugrunde:\n\nDer Zeuge Herzberger erklärte sich im Anschluß an seine\nFestnahme nach Vernehmungen durch Polizei, Haftrichter und\nStaatsanwaltschaft gegenüber einem Kriminalbeamten bereit,\nbei der Überführung des Angeklagten mitzuarbeiten. Er rief von\nder Vollzugsanstalt aus in der Wohnung des Angeklagten an, erreichte dort dessen Bruder, fragte ihn, \"ob er kommen könne\",\nund erhielt die knappe Antwort, \"daß er kommen könne\". Der\nKriminalbeamte hörte dieses Gespräch \"am Telefonhörer mit\",\nDer Gesprächsablauf - so der Kriminalbeamte - entsprach dem, was\nder Zeuge En zuvor über die Vorbereitung der Heroineinkaufsfahrten zum Angeklagten geschildert hatte (UA S. 17).\n\nDie Revision meint, das Mithören durch den Kriminalbeamten habe gegen $S 100 a, 100 b StPO verstoßen; eine\nrichterliche oder staatsanwaltschaftliche Anordnung lag\nnicht vor. Der Verstoß - so die Revision weiter - begründe\nein Verwertungsverbot. Dieser Meinung ist auch der General-\n\nbundesanwalt.\n\nDer Senat läßt unentschieden, ob das bloße Mithören\nam Telefonhörer eine Überwachung des Fernmeldeverkehrs\ni.8.v. § 100 a StPO darstellen kann. Die Überprüfung der\nBeweiswürdigung ergibt, daß die Überzeugung des Landgerichts\nnicht auf dem Inhalt des Ferngesprächs beruht, sondern daß\nlediglich die Bereitschaft des Zeugen, ein solches Gespräch\n\nzu führen, für die Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit heran-\n\ngezogen wurde.\n\nDer Zeuge Herzberger hatte bei Polizei, Haftrichter und\nStaatsanwaltschaft den Angeklagten stark belastet, hatte\naber in der Hauptverhandlung seine Aussagen nur zum Teil\naufrechterhalten und die früheren, weitergehenden Angaben\nwesentlich damit erklärt, er sei dazu gedrängt worden. Der\nKriminalbeamte habe ihm vor einer der Vernehmungen zudem angedeutet, er werde freigelassen, wenn er gestehe. Die Strafkammer sah dieses Vorbringen für widerlegt an und berücksichtigte unter anderem, daß HE serade bei der\nstaatsanwaltschaftlichen Vernehmung erheblich belastende\nAngaben machte, obwohl er nach vorangegangenen polizeilichen\nund richterlichen Vernehmungen nicht freigekommen war, ferner,\ndaß er sogleich nach der staatsanwaltschaftlichen Vernehmung,\nobwohl wiederum nicht freigelassen, im Interesse weiterer\nAufklärung im Beisein des Kriminalbeamten das besagte Telefongespräch führte (UA S. 29). Auf den Inhalt des Gesprächs wird\ndagegen nirgends abgestellt. Erwird an anderer Stelle (UA\n\nS. 17) im Rahmen einer über mehrere Seiten sich erstreckenden\n\n7\n\n- überflüssigen (BGH NStZ 1985, 184) - bloßen Wieder-\n\ngabe der Zeugenaussagen als Aussage des Kriminalbeamten\nlediglich berichtet. Maßgebend war also allein die ungebrochene Bereitschaft des Zeugen, mit den Ermittlungsbe-\n\nhörden zusammenzuarbeiten.\n\nAuch im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf\nGrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten ergeben. Ob die Begründung, mit\nder das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten in\neiner Entziehungsanstalt abgelehnt hat, rechtlicher Nachprüfung standhielte, kann dahinstehen, da der Angeklagte\ndadurch nicht beschwert ist (BGHSt 28, 327).\n\nSchauenburg Ulsamer Foth\n\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-05-09/1-str-122-89","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 100a","ref_norm":"100a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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