{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-05-02_1_StR_199_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-05-02","aktenzeichen":"1 StR 199/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"x\n\na\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n1 StR 199/89 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Pensionär Ottomar__D — aus WWW, geboren am\n0] 1922 in\n\nwegen Beihilfe zum Betrug\n\nwı\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts am 2. Mai 1989 gemäß S 349 Abs. 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Konstanz vom 25. November 1988,\nsoweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nGründe:\nDer Generalbundesanwalt hat dargelegt:\n\n\"Die Revision hat mit der erhobenen Verfahrensrüge\nErfolg.\n\nZu Recht beanstandet sie, daß die Zeuginnen Dr. Hannelore BB sowie deren Mutter, Frau Margarete TÜREN ,\nvor ihren zeugenschaftlichen Vernehmungen in der Hauptverhandlung nicht über das ihnen zustehende Zeugnisverweigerungsrecht belehrt wurden. Eine solche Belehrung wäre erforderlich gewesen, denn in dem von der Staatsanwaltschaft\n\n- 3 -\n\nbeim Landgericht Konstanz in der vorliegenden Sache geführten Ermittlungsverfahren wurden zunächst sowohl\nDr. Hannelore 3 | als auch deren Sohn Alexander BB als\nMitbeschuldigte geführt und gegen beide entsprechende Ermittlungen durchgeführt. Mit Verfügung vom 6. August 1987\nwurde das Ermittlungsverfahren gegen die Beschuldigten\nDr. Hannelore BB, Alexander BÜ sowie eine weitere Person\nwegen Verdachts des Betruges gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt und zugleich Anklage gegen Heinz HE und den Beschwerdeführer beim Landgericht Konstanz erhoben. Aufgrund\nder bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden \"prozessualen Gemeinsamkeit\" des Verfahrens war die Mutter der ehemals Mitbeschuldigten Dr. Hannelore BÄ, Frau Margarete Hu\nGEB auch im verhältnis zu dem Angeklagten DM in der\nHauptverhandlung zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt\n(BGH MDR 1978, 280/281). Das entsprechende Recht stand Frau\nDr. Hannelore Bl bei ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung\naufgrund der Tatsache zu, daß zuvor - ebenso wie gegen sie -\nauch gegen ihren eigenen Sohn wegen Verdachts des Betruges\nin dieser Strafsache ermittelt wurde. Diese ehemals bestehende Verfahrenslage begründete wechselseitig - für Frau\nDr. Hannelore SEE in Bezug auf ihren Sohn Alexander sowie\numgekehrt - und in der Auswirkung auch bezüglich des Angeklagten DM für die in der Hauptverhandlung vernommene\nZeugin Dr. Bilz ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß S§ 52\nAbs. 3 StPO (BGH Beschluß vom 8. Juli 1980 - 1 StR 828/79).\nDa jedenfalls die Zeugin Dr. Hannelore Bill ausweisiich\nder Urteilsgründe in der Hauptverhandlung umfangreiche An-\n\nIL\n\n-4-\n\ngaben gemacht hat und diese in die Beweiswürdigung in nicht\nvöllig unerheblicher Weise eingeflossen sind (vgl. UA S. 29-\n31, 42-45), ist dem Beschwerdeführer darin beizupflichten,\ndaß das Urteil auf dem aufgezeigten Verfahrensverstoß\nberuhen kann\".\n\nDem tritt der Senat bei.\n\nSchauenburg Ulsamer Foth\n\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-05-02/1-str-199-89","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-05-02/1-str-199-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:35.421224+00:00"}}