{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-05-02_1_StR_165_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-05-02","aktenzeichen":"1 StR 165/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"PZG\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 165/89 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n“Een u aus CE, geboren am\n196: in rg (u,\n\nwegen Vergewaltigung\n\n-2- NZ\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\nzu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers am 2. Mai 1989 gemäß § 349 Abs. 2\n\nund 4 Stpo einstimmig beschlossen:\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Augsburg vom\n6. Oktober 1988\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte der jeweils tateinheitlich mit\nEntführung gegen den Willen der Entführten\nbegangenen Vergewaltigung in zwei Fällen,\ndavon in einem Falle in weiterer Tateinheit\nmit gefährlicher Körperverletzung, in einem\nFalle in weiterer Tateinheit mit Körperverletzung schuldig ist;\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe, die Einziehung des Fahrzeugs und die Maßregel mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen zwei Vergewaltigungen, jeweils in Tateinheit mit Entführung gegen\nden Willen der Entführten und gefährlicher Körperverletzung,\nzu der Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt,\ndas Tatfahrzeug Marke Opel-Commodore eingezogen, die Fahrerlaubnis des Angeklagten entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist von drei Jahren festgesetzt.\n\nDer Schuldspruch hält rechtlicher Nachprüfung insoweit\nnicht stand, als die Strafkammer auch im zweiten Vergewaltigungsfall tateinheitlich begangene gefährliche Körperverletzung angenommen hat. Die Tatbestandsmerkmale des § 223a\nAbs. 1 StGB sind durch die zum zweiten Fall der Vergewaltigung\ngetroffenen Feststellungen nicht belegt, wonach der Angekalgte das Messer nur noch als Drohmittel einsetzte, dem Tatopfer aber damit keine weiteren Verletzungen mehr beibrachte;\ner schlug mit den Fäusten auf die Frau ein und stieß ihr Gesicht mit solcher Wucht gegen das Fahrzeugfenster, daß sie\nblutete. Hiernach liegt nur Körperverletzung (s 223 Abs. 1\nStGB) vor. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPpo stand nicht entgegen, da sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.\nDer Rechtsfehler hat die Höhe der im zweiten Vergewaltigungsfall verhängten Einzelstrafe nicht zum Nachteil des Angeklagten\nbeeinflußt; sie kann daher bestehen bleiben.\n\nDie Einziehung des \"Tatfahrzeugs, Marke Opel-Commodore\",\nund der Maßregelausspruch finden in den Urteilsgründen keine\nErwähnung; das ist ein Begründungsmangel, der insoweit zur Aufhebung des Urteils führt. Nach dem Urteilszusammenhang kommt\n\nals Rechtsgrundlage der angeordneten Einziehung des Fahrzeugs\n\nder Strafzumessung, die eine Gesamtbetrachtung erfordert\n(vgl. BGH NStz 1983, 408). Auf den Sich daraus ergebenden\n\nbeeinflussen vermag (vgl. BGH NStz 1985, 362). Dem Urteil,\ndas nur das Fabrikat und das Polizeiliche Kennzeichen des\neingezogenen Fahrzeugs nennt, ist kein Hinweis auf den\nWert dieses Vermögensgegenstandes zu entnehmen. Es bleibt\ndaher offen, ob dieser verhältnismäßig hoch ist und sich\n\nIm übrigen war die Revision, insoweit dem Antrag des\nGeneralbundesanwalts entsprechend, zu verwerfen.\n\nSchauenburg Ulsamer Foth\n\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-05-02/1-str-165-89","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-05-02/1-str-165-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:35.405031+00:00"}}