{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-05-02_1_StR_162_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-05-02","aktenzeichen":"1 StR 162/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"20\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 162/89\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAlfred K\n\nGER aus ARE, gevoren am EEE 1947 in\nNEE ,\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nWIII\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 2. Mai 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 Stpo einstimmig beschlossen;\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth\nvom 6. September 1988 im Strafausspruch\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\neine Fahrerlaubnissperre von drei Jahren ausgesprochen. Die\nRevision des Angeklagten ist auf den Rechtsfolgenausspruch\nbeschränkt. Sie hat mit der Sachrüge Erfolg, soweit sie den\n\nSS 69, 69a StGB begegnet dagegen keinen durchgreifenden\nrechtlichen Bedenken.\n\nDas Landgericht hat zutreffend zahlreiche Umstände aufgeführt, die zu Gunsten bzw. zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen waren, die Voraussetzungen eines minder\nschweren Falles nach § 250 Abs. 2 StGB im Rahmen einer Gesamtwürdigung verneint und sodann eine Freiheitsstrafe von\nsieben Jahren als angemessen angesehen. Im Rahmen einer sich\nanschließenden Rechtfertigung dieser Strafe führt das Landgericht u.a. aus, daß die Strafe \"auch dazu dienen (soll),\nden Angeklagten aus dem Dirnen- und Zuhältermilieu herauszuführen, in das er... geraten war\" (UA S. 22).\n\nDiese Überlegung, deren Einfluß auf die Strafhöhe nicht\nausgeschlossen werden kann, begegnet rechtlichen Bedenken.\nDie allgemeine Lebensführung eines Angeklagten, auch Umstände\nund Faktoren, die außerhalb des Tatgeschehens liegen, können\nbei der Strafe berücksichtigt werden, soweit sie für Unrecht\nund Schuld bedeutsam sind. Das ist der Fall, \"wenn sie wegen\nihrer engen Beziehung zur Tat Schlüsse auf ihren Unrechtsgehalt zulassen oder Einblicke in die innere Einstellung des\nTäters zu seiner Tat gewähren, also mit dem Tatgeschehen\neine konkrete Sinneinheit bilden\" (Senatsurteil vom 26. Juli\n1983 - 1 StR 447/83 = BCH StV 1984, 21). An einem solchen Zusammenhang fehlt es hier, soweit das Milieu angesprochen\nwird, in das der Angeklagte geraten war. Anlaß für die Tat\nwaren die drückenden Schulden, die \"überwiegend aus dem Ankauf zweier Hausanwesen “+. , Seinem Wohnhausneubau und auch\n\nIo\n\nstammten. \"Der Angeklagte hatte sich im Verhältnis zu seinem\nEinkommen übernommen\" (UA S. 19/20) und deswegen eine Bank\nüberfallen.\n\nSchauenburg Ulsamer Foth\n\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-05-02/1-str-162-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-05-02/1-str-162-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:35.388097+00:00"}}