{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-04-27_1_StR_632_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-04-27","aktenzeichen":"1 StR 632/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"StPO 1975 vor § 1 (Verfahrensvoraussetzungen und Verfahrenshindernisse)\n\nwird wegen derselben prozessualen Tat, die bereits Gegenstand eines bei einem Gericht niederer Ordnung rechtshängigen Strafverfahrens ist, ein Strafverfahren bei einem\nGericht höherer Ordnung anhängig gemacht, kann das höherrangige Gericht, falls ihm wegen seiner umfassenderen Aburteilungsmöglichkeit der Vorrang gebührt, das seinem Verfahren entgegenstehende Prozeßhindernis der anderweitigen\nRechtshängigkeit dadurch beseitigen, daß es das bei dem\nniederrangigen Gericht schwebende Verfahren durch einen\nförmlichen Verbindungsbeschluß an sich zieht. Mit dem Erlaß\ndieses Beschlusses wird, ohne daß es zusätzlich eines Einstellungsbeschlusses bedarf, das Verfahren bei dem Gericht\nniederer Ordnung beendet.","text_plain":"86\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\n\nStPO 1975 vor § 1 (Verfahrensvoraussetzungen und Verfahrenshindernisse)\n\nwird wegen derselben prozessualen Tat, die bereits Gegenstand eines bei einem Gericht niederer Ordnung rechtshängigen Strafverfahrens ist, ein Strafverfahren bei einem\nGericht höherer Ordnung anhängig gemacht, kann das höherrangige Gericht, falls ihm wegen seiner umfassenderen Aburteilungsmöglichkeit der Vorrang gebührt, das seinem Verfahren entgegenstehende Prozeßhindernis der anderweitigen\nRechtshängigkeit dadurch beseitigen, daß es das bei dem\nniederrangigen Gericht schwebende Verfahren durch einen\nförmlichen Verbindungsbeschluß an sich zieht. Mit dem Erlaß\ndieses Beschlusses wird, ohne daß es zusätzlich eines Einstellungsbeschlusses bedarf, das Verfahren bei dem Gericht\nniederer Ordnung beendet.\n\nBGH, Beschl. v. 27. April 1989 - 1 StR 632/88 - LG München I\n\nds\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 632/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Karı < m zu: ER, dort\ngeboren am EEE 1933,\n\nwegen Betrugs\n\nwIII\n\n-2-\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts am 27. April 1989 gemäß S 349 Abs. 4\nStPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts München I vom\n\n21. März 1988 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nI. 1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs\n\nzu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.\n\nNach den Feststellungen wurden in der Zeit vom\n14. Oktober 1981 bis 31. Dezember 1981 für die zur\n\"Mega-PÜ \"-Geselischaftsgruppe des bereits anderweitig\nverurteilten Ernst WÜRD gehörende und sich mit dem Aufsuchen, Fördern und Verkauf von Erdöl und Erdgas in Nordamerika befassende \"Mega-PÜiiB-CHEEEB-cmbH & Co 2. Öl- und\nGas KG (im folgenden Mega CM 11) fortgesetzt in 63\nEinzelfällen 65 Kapitalanleger mit einem Zeichnungsvolumen\nvon insgesamt 6.450.000 DM mit der bewußt wahrheitswidrigen\nZusicherung als Kommanditisten geworben, daß es sich um ein\nsicheres Renditeobjekt handele und daß sie fest mit einer\n\njährlichen Verzinsung bzw. Ausschüttung von 15 % des eingezahlten Kommanditkapitals aus laufenden Erträgen rechnen\nkönnten. Für 14 Anleger mit einem Zeichnungsbetrag von insgesamt 2.620.000 DM war diese falsche Zusicherung mitentscheidend für ihre Kommanditbeteiligung. Da die Mega CME\nII im Herbst 1981 praktisch über keine eigenen liquiden\nMittel mehr verfügte und - ebenso wie die mit ihr verflochtenen anderen Gesellschaften der Mega-P-Sruppe -\nzur Fortführung des Geschäftsbetriebes und somit auch zum\nVertrieb neuer Kommanditanteile ohne Zuführung von fremdem\nKapital nicht mehr in der Lage war, gewährte der Angeklagte\nihr und der die Geschäfte für sie besorgenden Mega Mg\nGER mbH in dem o.g. Zeitraum insgesamt zehn - im Urteil\nnach Datum und Höhe genau bezeichnete - Darlehen in Höhe von\ninsgesamt 2.664.331,60 DM; außerdem nahm er - über die\nfinanzielle Unterstützung hinaus - auch persönlich Einfluß\nauf die Geschäftspolitik der Mega-P-Sruppe und stellte\nder Geschäftsleitung seinen unternehmerischen Sachverstand\nzur Verfügung. Der Angeklagte, der sich durch eigene\nKommanditbeteiligungen, Übernahme von Ausfallbürgschaften\nund Hingabe von Darlehen bereits in den Jahren zuvor erheblich für das Mega-PiB-Projekt und dessen Initiator\nErnst WOREEEEN engagiert hatte, wußte hierbei, daß die Werbung mit dem festen Zins- und Ertragsversprechen falsch\nwar und interessierte Anleger dadurch getäuscht und zur\nZeichnung von weitgehend wertlosen, als Renditeobjekt\nungeeigneten Kommanditbeteiligungen veranlaßt werden\nsollten. Er nahm dies jedoch billigend in Kauf, um die\nfinanzielle Krise der Mega WI! und der mit ihr ver-\n£flochtenen anderen Mega-PÜ-Sesellschaften zu überwinden\nund auf diese Weise seine bis dahin getätigten eigenen\n\n- insgesamt über 20 Millionen DM betragenden - hohen\nInvestitionen in die Gesellschaften der Mega-PAR-Gruppe\nzu retten.\n\n%\n\n-4-\n\nDie Strafkammer hat die Gewährung der zehn Darlehen im\noben bezeichneten Zeitraum und die damit bewirkte finanzielle Unterstützung der ansonsten zur Aufrechterhaltung des\nGeschäftsbetriebes nicht mehr fähigen Gesellschaften der\nMega-P@-Gruppe als mittäterschaftliche Beteiligung des\nAngeklagten an der - in 13 Einzelfällen vollendeten und in\n50 Einzelfällen versuchten - betrügerischen Anwerbung neuer\n\nKommanditisten gewertet.\n\n2. Dem Urteil des Landgerichts München I vom 21. März\n1988 ging folgendes prozessuale Geschehen voraus:\n\nIn einem weiteren Strafverfahren erließ das Amtsgericht\nMünchen - Strafrichter - auf Antrag der Staatsanwaltschaft\nbeim Landgericht München I am 2. September 1986 unter dem\nAktenzeichen 72 Cs 323 Js 11181/86 gegen den Angeklagten\nwegen eines fortgesetzten vorsätzlichen Vergehens des\nunerlaubten Betreibens von Bankgeschäften gemäß § 54 Abs. 1\nNr. 2 Kreditwesengesetz (KWG) einen Strafbefehl über eine\nGeldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 500 DM. In diesem\nStrafbefehl wurde ihm folgender - hier wörtlich wiedergegebener - Sachverhalt zur Last gelegt:\n\n\"In der Zeit vom 13.5.1978 bis 7.12.1984 schlossen Sie\naufgrund eines von vornherein auf wiederholte Tatbegehung gerichteten Willensentschlusses mindestens\n\n342 Darlehensverträge mit den Gesellschaften Mega-PO -CHEEEER GmbH Erste Öl- und Gas KG, Mega-Piiiil -\nCE GmbH Zweite Öl- und Gas KG, Mega-Petrol-USA\nErste Öl- und Gas KG, Mega-PiB-Usa GmbH Zweite Ölund Gas KG Navajo, Mega-MiB-USA GmbH und Co Dritte\n\n-5_-\n\nÖl- und Gas KG 2, Mega MEER mbH, Ernst\nVER Finanz GmbH & Co KG sowie Ernst WEM persönlich mit einer Gesamtdarlehenssumme in Höhe von\n85.885.979,82 DM ab und reichten die genannte\nDarlehenssumme an die Gesellschaften und Herrn Ernst\nWERE aus. Obwohl Sie wußten, daß Sie damit Bankgeschäfte betrieben, deren Umfang einen in kaufmännischer\nWeise eingerichteten Gewerbebetrieb erforderte und für\ndas Betreiben dieser Geschäfte einer schriftlichen Erlaubnis des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen bedurften, betrieben Sie diese Bankgeschäfte ohne die er-\n\nforderliche Erlaubnis.\"\n\nDer Angeklagte legte gegen den ihm am 5. September 1986\nzugestellten Strafbefehl am 11. September 1986 form- und\nfristgerecht Einspruch ein. Am 10. April 1987 erhob die\nStaatsanwaltschaft beim Landgericht München I im vorliegenden Strafverfahren gegen den Angeklagten mit dem Vorwurf des\n- fortgesetzten und gemeinschaftlichen - Betruges Anklage\nbei der Strafkammer des Landgerichts München I. Mit Verfügung vom 22. April 1987 leitete das Amtsgericht München\nden Strafbefehlsvorgang durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft der Strafkammer mit der Bitte um Prüfung zu, ob das\nStrafbefehlsverfahren zu dem bei der Strafkammer anhängigen\nVerfahren \"hinzuverbunden\" werden könne. Der Vorsitzende der\nStrafkammer teilte dies dem Verteidiger des Angeklagten\nunter dem 29. Juni 1987 mit und wies hierbei auch darauf\nhin, daß für den Fall der Eröffnung des Hauptverfahrens eine\nsolche Verbindung beabsichtigt sei. Der Verteidiger erklärte\nmit Schreiben vom 10. Juli 1987, daß gegen die beabsichtigte\n\nVerbindung von seiten des Angeklagten \"keine Bedenken\" bestünden. Mit Beschluß der Strafkammer vom 4. August 1987\nwurde das Hauptverfahren sodann eröffnet und die Anklage vom\n10. April 1987 zur Hauptverhandlung zugelassen. Unter\n\nZiffer 4 des Eröffnungsbeschlusses ist weiter bestimmt:\n\n\"Die beim Amtsgericht München gegen den Angeschuldigten\nanhängige Strafsache wegen Betreibens von Bankgeschäf-\n\nten ohne die nach § 32 KWG erforderliche Erlaubnis - 72\nCs 323 Js 11 181/86 - (Vergehen nach § 54 Abs. 1 Nr. 2\n\nKWG) wird hinzuverbunden (SS 2, 3, 4 StPO).\"\n\nEine förmliche Einstellung des Strafbefehlsverfahrens\ndurch das Amtsgericht München oder eine Zurücknahme des\nStrafbefehlsamtrages durch die Staatsanwaltschaft München\nwurde in der Folgezeit nicht vorgenommen. Mit Schriften vom\n11. August 1987 erklärte der Verteidiger des Angeklagten\nsowohl gegenüber dem Amtsgericht München als auch gegenüber\ndem Landgericht die Rücknahme des Einspruchs gegen den\nStrafbefehl.\n\n3. Die Verteidigung des Angeklagten hat zu Beginn der\nHauptverhandlung am 11. Dezember 1987 beantragt, das Verfahren einzustellen, hilfsweise Ziffer 4 des Eröffnungsbeschlusses zu widerrufen und dem Angeklagten insoweit rechtliches Gehör zu gewähren. Sie ist der Auffassung, daß durch\ndie am 11. August 1987 erklärte Einspruchsrücknahme der\nStrafbefehl des Amtsgerichts München, welcher dieselbe\nprozessuale Tat wie nunmehr das landgerichtliche Verfahren\nzum Gegenstand gehabt habe, rechtskräftig geworden und damit\n\n- 1 -\n\ninsgesamt Strafklageverbrauch eingetreten sei; im übrigen\n\n- so die Verteidigung - sei dem Angeklagten vor Erlaß des\nVerbindungsbeschlusses vom 4. August 1987 kein ausreichendes, dem rechtsstaatlichen Fairneßgebot entsprechendes\nrechtliches Gehör gewährt worden. Die Strafkammer hat den\nAntrag durch Beschluß vom gleichen Tage zurückgewiesen und\ndies - ebenso wie nunmehr in den Gründen des angefochtenen\nUrteils - wie folgt begründet: Nach der mit Beschluß vom\n\n4. August 1987 erfolgten Verbindung der Strafbefehlssache zu\ndem bei ihr anhängigen Verfahren, welche zur Beseitigung der\nunzulässigen doppelten Rechtshängigkeit nach § 4 StPO nicht\nnur zulässig, sondern geboten gewesen sei, sei eine verfahrensrechtliche Verschmelzung beider Straffälle mit der\nsich aus $S 5 StPO ergebenden Folge eingetreten, daß der\nEinspruch gegen den Strafbefehl nicht mehr wirksam habe\nzurückgenommen werden können; im übrigen - hierauf wies die\nStrafkammer \"höchst vorsorglich\" hin - sei die nunmehr unter\ndem Gesichtspunkt des Betruges abzuurteilende prozessuale\nTat überhaupt nicht Gegenstand der Strafverfolgung in dem\nlediglich eine minder schwere Straftat nach S 54 KWG\nbetreffenden amtsgerichtlichen Verfahren gewesen, SO daß\nselbst für den Fall einer wirksamen Einspruchsrücknahme\ninsoweit ein Verbrauch der Strafklage nicht eingetreten\n\nsei.\n\nMit der - im übrigen auf mehrere Verfahrensrügen und\ndie Sachbeschwerde gestützten - Revision macht der Angeklagte erneut das Verfahrenshindernis des Strafklageverbrauchs geltend und beantragt demgemäß hauptsächlich Aufhebung des Urteils und Einstellung des Verfahrens. Der Generalbundesanwalt hat gleichfalls beantragt, durch Beschluß\ngemäß § 349 Abs. 4 StPO das Urteil aufzuheben und das Verfahren einzustellen.\n\n86\n\nII. 1. Eine Einstellung des Verfahrens aus dem von der\nRevision geltend gemachten Grunde würde voraussetzen, daß\nder dem Angeklagten in diesem Verfahren angelastete Betrug\nund das im Strafbefehlsverfahren verfolgte Vergehen gegen\ndas Kreditwesengesetz eine Tat im Sinne des § 264 Abs. 1\n\nStPO bilden. Ob diese Voraussetzung vorliegt, erscheint\nwegen der - wie im Rahmen der sachlich-rechtlichen Prüfung\ndarzulegen sein wird - unzureichenden Feststellungen des\nLandgerichts über die Mitwirkung des Angeklagten an dem\nBetrug zum Nachteil der Kapitalanleger zweifelhaft. Aber\nauch bei Zugrundelegung einer prozessualen Tat, die sowohl\nden Betrug als auch das Vergehen gegen das Kreditwesengesetz\numfaßt, kommt eine Einstellung des Verfahrens nicht in Betracht.\n\nAls im vorliegenden Verfahren am 10. April 1987 Anklage\nzum Landgericht wegen Betrugs erhoben und damit die Sache\ndort anhängig gemacht wurde, war - wenn auch unter dem Gesichtspunkt einer anderen Strafbestimmung - unter der vorbezeichneten Annahme wegen derselben prozessualen Tat beim\nAmtsgericht München bereits das Strafbefehlsverfahren\nrechtshängig. Dem Strafverfahren beim Landgericht stand somit zunächst das von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrenshindernis der anderweitigen Rechtshängigkeit der\ngleichen Strafsache entgegen (RGSt 52, 259, 262; BGHSt 1,\n67, 68; 22, 185, 186; 22, 232, 235; BGH NJW 1953, 273;\nKleinknecht/Meyer, StPO 38. Aufl. Einleitung Rdn. 145).\nAmtsgericht und Landgericht haben diese besondere Verfahrenssitution der unzulässigen doppelten Rechtshängigkeit\neinverständlich in der Weise \"gelöst\", daß\n\n-9 -\n\ndas Amtsgericht durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft die Akten dem Landgericht zur eventuellen\n\"Verbindung\" zugeleitet hat,\n\ndas Landgericht das amtsgerichtliche Verfahren sodann\ngleichzeitig mit der Eröffnung des Hauptverfahrens\ndurch förmlichen Beschluß zum eigenen Verfahren\n\"hinzuverbunden\" hat\n\nund das Landgericht schließlich das Strafverfahren\nallein fortgeführt hat.\n\nEntgegen der Auffassung der Revision und des Generalbundesanwalts ist diese Verfahrensweise im Ergebnis recht-\n\nlich nicht zu beanstanden.\n\n2. Zunächst ist - unabhängig von der Frage der\nRichtigkeit des prozessualen Vorgehens - das Verfahren zu\nRecht von der Strafkammer des Landgerichts und nicht vom\nAmtsgericht fortgeführt worden.\n\nDie Strafprozeßordnung enthält zu der Frage, welchem\nGericht bei gleichzeitiger Anhängigkeit bzw. Rechtshängigkeit derselben Strafsache bei Gerichten verschiedener\nOrdnung der Vorrang gebührt, keine ausdrückliche Regelung.\n§ 12 Abs. 1 StPO, welcher den Vorrang im Sinne der Priorität\ngrundsätzlich demjenigen Gericht zuweist, \"das die Untersuchung zuerst eröffnet hat\" (zu dem insbesondere für das\nStrafbefehlsverfahren von dem Eintritt der Rechtshängigkeit\n\n- 10 - 86\n\nzu unterscheidenden Zeitpunkt der \"Eröffnung der Untersuchung\" vgl. BGHSt 13, 186; 26, 374 sowie Pfeiffer in KK\n\n2. Aufl. S 12 Rdn. 2), regelt - wie sich aus seinem Wortlaut\nund seiner systematischen Stellung im \"Zweiten Abschnitt\"\ndes \"Ersten Buches\" der Strafprozeßordnung ergibt - nur den\nFall des Zusammentreffens mehrerer Gerichtsstände nach den\ns§ 7 bis 11 StPO. Die von der Rechtsprechung für Fälle verschiedener sachlicher Zuständigkeit der beteiligten Gerichte\nzu dieser Vorschrift entwickelten, den Prioritätsgrundsatz\nteilweise einschränkenden Grundsätze (vgl. BGHSt 5, 381,\n384; 22, 232) können nur dann Anwendung finden, wenn die befaßten Gerichte auch örtlich verschiedene Zuständigkeiten\nverkörpern. Ist - wie hier im Verhältnis des nach dem Gerichtsstand des Tatortes (§ 7 StPO) örtlich zuständigen\nLandgerichts München I zu dem nach demselben Gerichtsstand\nebenfalls örtlich zuständigen Amtsgericht München - die\nFrage der örtlichen Zuständigkeitskonkurrenz überhaupt nicht\nberührt und geht es ausschließlich um den sachlichen\nZuständigkeitsvorrang bei gleichzeitiger Anhängigkeit bzw.\nRechtshängigkeit derselben Strafsache bei verschiedenrangigen Gerichten desselben örtlichen Gerichtsstands, findet\n\n$S 12 Abs. 1 StPO keine Anwendung. Für diese Fallgestaltung\ngilt nach der bereits vom Reichsgericht begründeten und vom\nBundesgerichtshof weitergeführten ständigen Rechtsprechung\nder Grundsatz der zeitlichen Priorität der Rechtshängigkeit:\nDanach gebührt - unabhängig von der Rangordnung der beteiligten Gerichte - regelmäßig dem Gericht der Vorrang, bei\ndem das Verfahren zuerst (im engeren Sinne) rechtshängig\ngeworden ist (grundlegend RGSt 29, 174, 178 £.; ferner RGSt\n\n- 1 -\n\n67, 53, 56 und BGH NJW 1953, 273). Das war im vorliegenden\nVerfahren das Amtsgericht München. Die oben genannte Rechtsprechung hat allerdings - beginnend mit RGSt 41, 108,\n\n110 £f. - verschiedene Ausnahmen von dem Grundsatz der zeitlichen Priorität zugelassen. Eine solche Ausnahme gilt unter\nanderem dann, wenn das Gericht, bei dem die Sache erst\nspäter anhängig bzw. rechtshängig geworden ist, wegen seiner\nhöheren sachlichen Zuständigkeit die Tat umfassender und\nnach allen rechtlichen Gesichtspunkten erschöpfend behandeln\nund aburteilen kann (RGSt 70, 336, 337; RG HRR 1938 Nr. 132;\nBGHSt 19, 177; BGH NJW 1953, 273). Das war hier - wovon auch\nder Generalbundesanwalt zutreffend ausgeht - die Strafkammer\ndes Landgerichts München I wegen ihrer höheren Strafgewalt.\nIn einem solchen Ausnahmefall - so die oben genannte Rechtsprechung - soll der nach der Strafprozeßordnung an sich\nvorgegebene umständliche Weg der Nichteröffnung oder Einstellung des zweiten Verfahrens gemäß S 204 oder § 206 a\nStPO und der Abgabe oder Verweisung des ersten Verfahrens\ngemäß $S 225 a oder § 270 StPO an das Gericht höherer Ordnung\nvermieden werden. Das höherrangige Gericht ist, falls und\nsobald es von der bereits anderweitigen Rechtshängigkeit der\nSache Kenntnis erlangt, demgemäß nicht nur befugt, sondern\nverpflichtet, das vor dem an sich zuerst befaßten Gericht\nniederer Ordnung schwebende Verfahren einseitig \"an sich zu\nziehen\" und die ganze Tat einheitlich und umfassend nach\nallen rechtlichen Gesichtspunkten abzuurteilen (RGSt 70,\n336; BGHSt 19, 177, 118 f£.; vgl. auch Eb. Schmidt JZ 1953,\n639 und Boldt DR 1941, 777).\n\n6\n\n- 12 -\n\nDie Auffassung der Revision, durch die Fortführung des\nzeitlich zuerst beim Amtsgericht rechtshängig gewordenen\nVerfahrens bei der Strafkammer sei in ungesetzlicher Weise\ndie \"sachliche Zuständigkeit verschoben\" und das dem Angeklagten zustehende \"Grundrecht des gesetzlichen Richters\nverletzt\" worden, ist sonach nicht zutreffend. Die Strafkammer war vielmehr verpflichtet, das amtsgerichtliche Verfahren aufgrund des ihr gebührenden Vorrangs \"an sich zu\nziehen\" und die gesamte Tat einheitlich und umfassend abzuurteilen. Daß sachfremde Erwägungen Einfluß auf die Vorgehensweise des Landgerichts gehabt hätten - etwa daß es das\nAmtsgericht aus sachfremden Gesichtspunkten ausschalten\nwollte -, trägt die Revision selbst nicht vor; dafür ergeben\n\nsich auch sonst keine Anhaltspunkte.\n\n3. Die Art und Weise, wie die Strafkammer die beschriebene Verfahrenssituation prozeßtechnisch gelöst hat, ist\n- entgegen der Auffassung der Revision und des Generalbundesanwalts - im Ergebnis ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden.\n\na) Zunächst ist davon auszugehen, daß es bei der vorliegenden Verfahrenskonstellation eines - wie auch immer gearteten - förmlichen und konstitutiven Verfahrensaktes bedurfte, um das der Fortführung des landgerichtlichen Verfahrens entgegenstehende Prozeßhindernis der anderweitigen\nRechtshängigkeit zu beseitigen und so der Strafkammer den\nWeg zur Eröffnung des Hauptverfahrens freizumachen. Die\nausnahmsweise eingetretene Verschiebung des Vorrangs zugunsten des erst später befaßten höherrangigen Gerichts kann\n\n- 13 -\n\nnicht bedeuten, daß für dieses Gericht das Verfahrenshindernis der bereits bei dem Gericht niederer Ordnung bestehenden\nRechtshängigkeit ohne weiteres entfällt und es trotz Kenntnis des anderen Verfahrens allein kraft seines Vorrangs das\nHauptverfahren eröffnen kann (so allerdings teilweise die\nRechtsprechung des Reichsgerichts, vgl. z.B. RGSt 41, 108,\n110 £.; 66, 19, 22; 70, 336 sowie - wenn auch nicht ganz\ndeutlich - BGH NJW 1953, 273). Die Vorrangverschiebung\nbedeutet vielmehr nur, daß das höherrangige Gericht das\nbereits schwebende andere Verfahren sofort \"an sich ziehen\nkann\". Um dieses \"An-Sich-Ziehen\" zu bewirken, ist - wie\nauch der Generalbundesanwalt zutreffend ausführt - eine bloß\nformlose Vorlage bzw. Beiziehung der Akten des Gerichts niederer Ordnung nicht ausreichend. Vielmehr bedarf es eines\ndie Rechtshängigkeit bei dem niederrangigen Gericht eindeutig und endgültig beendenden und damit das Verfahrenshindernis der anderweitigen Rechtshängigkeit beseitigenden\nförmlichen verfahrensgestaltenden Aktes (so die überwiegende Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs, vgl. insbesondere RGSt 48, 119; BGH NJW 1958, 31;\nBGHSt 19, 177). Ist - wie im hier zu beurteilenden Fall -\ndem höherrangigen Gericht das bereits schwebende andere\nVerfahren schon vor der Entscheidung über die Eröffnung des\neigenen Verfahrens bekannt, muß dieser Verfahrensakt, um\neine - sonst \"sehenden Auges\" eintretende - unzulässige\ndoppelte Rechtshängigkeit zu vermeiden, vor oder spätestens\ngleichzeitig mit dem Eröffnungsbeschluß ergehen (zu dieser\nFallgestaltung vgl. insbesondere BGH, Urt. vom 3. November\n1959 - 5 StR 307/59).\n\n86\n\n- 14 -\n\nb) Die Strafprozeßordnung enthält zu der Frage, wie\nin der oben unter II. Ziff. 1 beschriebenen Verfahrenssituation das Prozeßhindernis der bereits beim Amtsgericht bestehenden anderweitigen Rechtshängigkeit beseitigt und das\nVerfahren einheitlich zu dem erst später befaßten, aber\nvorrangig zuständigen Landgericht gezogen und dort fortgeführt werden kann, keine ausdrückliche und unmittelbar an-\n\nwendbare Regelung.\n\nDie SS 2, 3, 4 StPO - auf diese Vorschriften hat die\nStrafkammer in ihrem Verbindungsbeschluß vom 4. August 1987\nausdrücklich abgestellt - können keine - auch keine entsprechende - Anwendung finden. Diese Vorschriften regeln das\nZusammentreffen mehrerer im Sinne des § 3 StPO \"zusammenhängender\", einzeln aber zur sachlichen Zuständigkeit von\nGerichten verschiedener Ordnung gehörender Strafsachen.\nHierbei ist unter \"Strafsache\" das Verfahren gegen eine\nPerson wegen eines geschichtlichen Vorgangs, also wegen\neiner Tat im prozeßrechtlichen Sinne des $S 264 StPO zu verstehen. Eine gerichtliche Verbindung nach S§ 4 Abs. 1, Abs. 2\nStPO wegen persönlichen Zusammenhangs kommt sonach nur dann\nin Betracht, wenn mehrere Verfahren wegen mehrerer\nprozessualer Taten einer Person bei Gerichten verschiedener\nOrdnung rechtshängig sind (Pfeiffer aaO S 2 Rdn. 2 und S 3\nRdn. 2, 3; Wendisch in LR 24. Aufl. S 3 Rdn. 9; Kleinknecht/\nMeyer aaO S 3 Rdn. 2 und S 4 Rdn. 1).\n\nDie Vorschrift des § 12 Abs. 2, welche für den Fall der\nKonkurrenz von Gerichtsständen eine Übertragungsregelung\nenthält, ist aus den bereits oben dargelegten Gründen nicht\n- auch nicht entsprechend - anwendbar.\n\n- 15 -\n\ns 13 Abs. 2 StPO kann ebenfalls keine - auch keine\nentsprechende - Anwendung finden. Zum einen gilt diese Vorschrift - wie der Hinweis auf die $$S 7 bis 11 StPO ergibt -\nnur für Strafsachen, die bei mehreren örtlich verschieden\nzuständigen Gerichten gleicher Ordnung anhängig sind (BGHSt\n22, 232; BGH NStZ 1982, 294; 1986, 564; Pfeiffer aaO S 13\nRdn. 1, 3; Kleinknecht/Meyer aaO Rdn. 2, 4). Zum anderen\nkommt - ebenso wie bei den S§ 2, 3, 4 StPO - eine Verbindung\nnach § 13 Abs. 2 StPO nur dann in Betracht, wenn gegen eine\nPerson \"zusammenhängende\" Strafverfahren wegen mehrerer\nprozessualer Taten bei verschiedenen Gerichten anhängig\nsind. Beides ist hier nicht der Fall.\n\nEntgegen der Auffassung der Revision und des Generalbundesanwalts kam zur Lösung der oben dargestellten Verfahrenssituation auch eine Einstellung des Strafbefehlsverfahrens durch das Amtsgericht nach § 206 a Abs. 1 StPO\nnicht in Betracht. Ein \"Verfahrenshindernis\" im Sinne dieser\nVorschrift ist zwar die anderweitige Rechtshängigkeit, nicht\naber bereits die anderweitige Anhängigkeit desselben Verfahrens (BGH NStZ 1984, 212; Treier in KK 2. Aufl. S 206 a\nRdn. 11; vgl. auch Kleinknecht/Meyer aaO Einleitung\nRdn. 60). Eine Einstellung des Strafbefehlsverfahrens nach\n§ 206 a Abs. 1 StPO wäre sonach erst nach der - aus der\nSicht des Amtsgerichts - die anderweitige Rechtshängigkeit\nbegründenden Eröffnung des Hauptverfahrens durch die\nStrafkammer möglich gewesen. An einer solchen Verfahrenseröffnung war die Strafkammer jedoch gerade wegen der\n- aus ihrer Sicht - bereits beim Amtsgericht bestehenden\nanderweitigen Rechtshängigkeit des Verfahrens gehindert.\n\nBG\n\n- 16 -\n\nce) Das Landgericht hat die Verfahrenssituation einverständlich mit dem Amtsgericht prozeßtechnisch dadurch gelöst, daß es das amtsgerichtliche Strafbefehlsverfahren\ngleichzeig mit der Eröffnung des Hauptverfahrens durch\nförmlichen Beschluß gemäß SS 2, 3, 4 StPO zu dem eigenen\nVerfahren \"hinzuverbunden\" hat. Dieses Vorgehen entspricht,\nmag es auch dogmatisch und systematisch angreifbar sein, der\nbereits vom Reichsgericht begründeten ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.\n\nDas Reichsgericht hat - soweit ersichtlich - erstmals\nin RGSt 48, 119 für den Fall, daß eine einheitliche\nprozessuale Tat nach rechtlichen Gesichtspunkten getrennt\nbei Gerichten verschiedener Ordnung rechtshängig gemacht\nworden ist, eine \"Verbindung\" der beiden Verfahren durch das\nhöherrangige Gericht \"nach § 4 StPO\" als rechtlich zulässig\nangesehen. In weiteren - teilweise nicht veröffentlichten -\nEntscheidungen hat es ebenfalls eine solche Verbindung nach\nss 2, 3, 4 StPO für zulässig erachtet, dabei allerdings\nteilweise zusätzlich verlangt, daß das Verfahren bei dem\nGericht niederer Ordnung einzustellen sei (so insbesondere\nRG HRR 1938 Nr. 132 und RGSt 70, 336, 338; vgl. ferner die\nausführliche Darstellung und Erörterung der oben genannten\nRechtsprechung des Reichsgerichts in BGHSt 19, 177 sowie die\nkritische Stellungnahme zu RGSt 48, 119 von Eb. Schmidt JZ\n1953, 639).\n\n- 17 -\n\nDer Bundesgerichtshof hat - in Fortführung der Rechtsprechung des Reichsgerichts - ebenfalls in mehreren Entscheidungen die förmliche \"Verbindung\" durch das vorrangig\nzuständige Gericht höherer Ordnung als rechtlich zulässigen\nWeg zur Beseitigung des Prozeßhindernisses der anderweitigen\nRechtshängigkeit bzw. zur Beendigung einer bereits eingetretenen unzulässigen doppelten Rechtshängigkeit anerkannt.\nDabei hat der Bundesgerichtshof - ebenso wie das Reichsgericht - die Zulässigkeit der Verbindung zunächst auf die\nss 2, 3, 4 StPO gestützt, in späteren Entscheidungen dann\njedoch - ohne allerdings eine klare systematische und\ndogmatische Begründung hierfür zu geben - deutlich gemacht,\ndaß es sich bei dieser Verbindung um einen Verfahrensakt\neigener Art handele (BGHSt 19, 177; 22, 185; BGH NJW 1958,\n31; BGH, Urt. vom 3. November 1959 - 5 StR 307/59; Urt. vom\n2. Februar 1960 - 5 StR 609/59).\n\nIm Hinblick auf diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die vom Landgericht praktizierte Verfahrensweise - förmliche \"Hinzuverbindung\" des Strafbefehlsverfahren zu dem eigenen Verfahren - als rechtlich zulässiger\nWeg zur Beseitigung des bis dahin bestehenden Verfahrenshindernisses der anderweitigen Rechtshängigkeit anzusehen. Der\nRevision und dem Generalbundesanwalt ist zwar zuzugeben, daß\neine solche Verbindung in der Strafprozeßordnung nicht unmittelbar vorgesehen ist und daß insbesondere die SS 2, 3, 4\nStPO als Rechtsgrundlage nicht - auch nicht entsprechend -\nin Betracht kommen. Entgegen der Meinung des Generalbundesanwalts ist die vom Landgericht vorgenommene Verbindung\n\n£6\n\n- 18 -\n\njedoch keineswegs \"in sich unsinnig\". Vielmehr handelt es\nsich bei ihr um einen in der ständigen Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs anerkannten, gerade wegen des Fehlens\neiner einschlägigen strafprozessualen Regelung notwendigen\nVerfahrensakt eigener Art, der es dem vorrangig zuständigen,\nzeitlich jedoch erst später befaßten Gericht höherer Ordnung\nermöglicht, die bei einem Gericht niederer Ordnung bereits\nangeklagten unselbständigen Teile derselben Strafsache sofort und unter Vermeidung einer sonst notwendigen umständlichen Prozedur einseitig und endgültig an sich zu ziehen\nund sodann die zuvor prozeßordnungswidrig in verschiedenen\nVerfahren aufgespaltene Sache allein und einheitlich fortzuführen. Genau in diesem Sinne ist bei objektiver und sachgerechter Auslegung (vgl. hierzu Roxin, Strafverfahrensrecht\n20. Aufl. $S 22 B II 1. S. 129 f. m.w.Nachw.) der Verbindungsbeschluß der Strafkammer vom 4. August 1987 zu verstehen, auch wenn er - insoweit fehlerhaft - seinem Wortlaut\nnach von einer Verfahrensverbindung nach \"s§ 2, 3, 4 StPpo\"\nspricht. In Anbetracht dessen, daß auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Fällen der vorliegenden\nArt mehrfach ausdrücklich auf die SS 2, 3, 4 StPO abgehoben\nwurde, ist diese fehlerhafte Bezeichnung der Rechtsgrundlage\nunschädlich und nicht geeignet, die rechtliche Wirksamkeit\ndes Verbindungsbeschlusses in Frage zu stellen (so auch das\nvon der Revision vorgelegte Rechtsgutachten von Tiedemann,\ndort Seite 11).\n\n- 19 -\n\n4. Die Strafkammer ist schließlich im Ergebnis zu Recht\ndavon ausgegangen, daß mit der durch Beschluß vom 4. August\n1987 erfolgten förmlichen \"verbindung\" das Strafbefehlsverfahren als solches seine selbständige rechtliche Existenz\nverlor und der Einspruch gegen den Strafbefehl somit nicht\nmehr rechtswirksam zurückgenommen werden konnte. Hierzu ist\n\nauszuführen:\n\na) Das Landgericht hat die Unwirksamkeit der Einspruchsrücknahme damit begründet, daß durch die \"nach S 4\nStPO\" erfolgte Hinzuverbindung des Strafbefehlsverfahrens zu\ndem landgerichtlichen Verfahren eine verfahrensrechtliche\n\"Yerschmelzung\" beider Straffälle mit der Folge eingetreten\nsei, daß sich \"nach S 5 StPO\" das weitere Verfahren nach den\nVorschriften gestalte, die für die Strafsache gelten, die\nzur Zuständigkeit des höheren Gerichts gehört; da das Strafbefehlsverfahren nach § 407 Abs. 1 StPO nur vor dem Amtsgericht, nicht jedoch auch vor dem Landgericht zulässig sei,\nsei nach der Verbindung eine Rücknahme des Einspruchs nicht\n\nmehr möglich.\n\nDiese Begründung ist - worauf die Revision zutreffend\nhinweist - bereits im Ansatz unzutreffend. Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob und in welchem Umfang im Falle einer\n\"echten\" Verbindung mehrerer zusammenhängender Strafsachen\nnach § 4 Abs. 1, Abs. 2 StPO das ursprünglich bei dem Gericht niederer Ordnung rechtshängige Verfahren seine prozessuale Selbständigkeit verliert und ob bei einer auf § 4 StPO\nberuhenden Verbindung eines Strafbefehlsverfahrens zu einem\n\n\"E\n\n- 20 -\n\nlandgerichtlichen Strafverfahren die verfahrensrechtliche\n\"Verschmelzung\" nach § 5 StPO (vgl. hierzu grundsätzlich\nPfeiffer aaO § 5 Rdn. 1 und Kleinknecht/Meyer aa0 $S 5\n\nRdn. 2) so weit geht, daß - wie das Landgericht meint - nach\nder Verbindung eine Rücknahme des Einspruchs gegen den\nStrafbefehl nicht mehr möglich ist. Diese Fragen sind\n\n- soweit ersichtlich - sowohl in der Rechtsprechung als auch\nin der Literatur weitgehend ungeklärt. In dem hier zu beurteilenden Fall ist jedenfalls für eine - direkte oder entsprechende - Anwendung des § 5 StPO von vornherein kein\nRaum. Diese Vorschrift regelt - wie sich aus ihrer systematischen Stellung im Ersten Abschnitt des Ersten Buches der\nStrafprozeßordnung ergibt - ausschließlich die verfahrensrechtlichen Folgen der Verbindung mehrerer einzeln zur Zuständigkeit von Gerichten verschiedener Ordnung gehörender\nzusammenhängender Strafsachen nach den SS 2, 3, 4 StPO. Eine\nVerbindung dieser Art ist - trotz der fehlerhaften Bezeichnung im Beschluß vom 4. August 1987 - hier jedoch nicht erfolgt, wenn man davon ausgeht, daß die beiden Verfahren dieselbe prozessuale Tat betrafen.\n\nb) Die Frage, welche Folgen der Verbindungsbeschluß vom\n4. August 1987 für das rechtliche Schicksal des amtsgerichtlichen Strafbefehlsverfahren hatte, läßt sich eindeutig und\nzwingend aus den obigen Ausführungen zu dem prozessualen\nCharakter sowie dem Sinn und Zweck dieser \"Verbindung\"\nbeantworten. Wie dargelegt, handelt es sich bei der vom\nLandgericht beschlossenen Verbindung um einen förmlichen\nVerfahrensakt eigener Art, dessen Zweck dahin geht, durch\n\n- 21 -\n\neinseitiges An-Sich-Ziehen des bei dem Gericht niederer\nOrdnung schwebenden Verfahrens die dem Verfahren bei dem\nvorrangig zuständigen Gericht höherer Ordnung als Prozeßhin-,\ndernis entgegenstehende anderweitige bzw. doppelte Rechtshängigkeit wirksam zu beseitigen und damit gleichzeitig zu\nerreichen, daß - wie es die Strafprozeßordnung gebietet -\nwegen der einen prozessualen Tat nur noch ein Strafverfahren\nvor einem Gericht - hier dem vorrangig zuständigen Gericht\n\nhöherer Ordnung - rechtshängig ist. Dieser Zweck kann nur\ndadurch erreicht werden, daß unmittelbar durch den Akt der\nVerbindung die Rechtshängigkeit des nachrangigen Verfahrens\nbeendet wird, daß dieses Verfahren also in dem Status, in\ndem es sich zum Zeitpunkt der Verbindung befindet, seine\nselbständige Existenz als gerichtliches Strafverfahren\nverliert (so auch grundsätzlich das von der Revision\nvorgelegte Rechtsgutachten von Tiedemann, dort Seite 12).\n\nVon einer solchen - dogmatisch allein konsequenten -\nunmittelbar verfahrensbeendenden Wirkung des Verbindungsbeschlusses für das nachrangige Verfahren gehen, ohne daß dies\ndort besonders erörtert und begründet wird, auch die dargestellten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs als selbstverständlich aus. So wird in BGH NJW 1958, 31 für eine dem\nvorliegenden Sachverhalt durchaus ähnliche Fallgestaltung\nausgeführt, daß die Strafkammer durch den Verbindungsbeschluß das amtsgerichtliche Verfahren \"endgültig an sich\ngezogen\" habe und daß \"damit\" die der Fortführung des landgerichtlichen Verfahrens bis dahin entgegenstehende anderweitige Rechtshängigkeit des amtsgerichtlichen Verfahrens\n\nfe\n\n- 22 -\n\n\"entfallen\" sei. Auch in dem Urteil vom 2. Februar 1960\n\n- 5 StR 609/59 -, das ebenfalls eine dem vorliegenden\nSachverhalt ähnliche Fallkonstellation betrifft, wird\nausdrücklich ausgeführt, daß das vorrangig zuständige\nLandgericht durch den Verbindungsbeschluß, mit dem es das\nschöffengerichtliche Verfahren an sich gezogen hat,\ngleichzeitig \"die Rechtshängigkeit beim Schöffengericht\nbeendet\" habe.\n\nc) Die Auffassung der Revision und des Generalbundesanwalts, es hätte, um die Rechtshängigkeit des Strafbefehlsverfahrens und somit dessen selbständige prozessuale\nExistenz wirksam und endgültig zu beenden, nach dem Erlaß\ndes Verbindungsbeschlusses noch zusätzlich einer Einstellung\ndieses Verfahrens nach § 206 a Abs. 1 StPO bedurft, ist\nrechtlich nicht zutreffend. Diese Auffassung verkennt die\nverfahrensrechtliche Bedeutung und Wirkung des Verbindungsbeschlusses. Sie geht von der unzutreffenden Überlegung aus,\ndaß auch bei der hier vorliegenden Verbindung aufgrund Vorrangverschiebung das Verfahren des Gerichts niederer Ordnung\nnach der Verbindung - wenn auch mit einem Verfahrenshindernis behaftet - selbständig weiterexistiere. Dies ist jedoch\n- wie oben dargetan - gerade nicht der Fall. Eine nach der\nVerbindung erfolgende zusätzliche Einstellung des nachrangigen Verfahrens nach S 206 a StPO wäre damit nicht nur\nüberflüssig, sondern rechtlich verfehlt.\n\n- 23 -\n\nEntsprechend dieser Bewertung wird auch von der\nangeführten Rechtsprechung eine zusätzliche Einstellung\ndes amtsgerichtlichen Verfahrens nach erfolgter Verbindung\nüberwiegend nicht für erforderlich erachtet. Die von der Revision insoweit angeführte Entscheidung RGSt 70, 336 spricht\nzwar pauschal davon, daß im Falle einer Vorrangverschiebung\ndas Verfahren vor dem Gericht niederer Ordnung \"einzustellen\" sei. Diese Entscheidung ist aber in zweierlei Hinsicht für die Beurteilung des vorliegenden Falles unbeachtlich: zum einen betrifft sie einen Sachverhalt, bei dem eine\n\nförmliche Hinzuverbindung des nachrangigen Verfahrens zu dem\n\nvorrangigen Verfahren tatsächlich nicht erfolgt war; zum\nanderen geht sie - im Unterschied zur sonstigen ganz überwiegenden Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofes - in rechtlich unzutreffender Weise davon aus,\ndaß es, um dem erst später befaßten, aber vorrangig zuständigen Gericht höherer Ordnung die Eröffnung bzw. Fortführung\ndes eigenen Verfahrens zu ermöglichen, überhaupt keiner\nsolchen förmlichen Verbindung durch gerichtlichen Beschluß\nbedürfe (vgl. im einzelnen oben II.). Die von der Revision\nweiter angeführte Entscheidung RG HRR 1938 Nr. 132, in der\ntrotz bereits erfolgter Verbindung durch das vorrangige\nGericht noch eine Einstellung des nachrangigen Verfahrens\nfür erforderlich gehalten wurde, verkennt den besonderen\nrechtlichen Charakter des Verbindungsbeschlusses und geht\n\n- offensichtlich in entsprechender Anwendung der bei einer\nVerbindung mehrerer Strafsachen nach SS 2 ff. StPO geltenden\nGrundsätze - rechtsfehlerhaft davon aus, daß auch nach erfolgter Verbindung das nachrangige Verfahren - So wörtlich -\n\"noch anhängig\" bleibe. Dies ist jedoch gerade nicht der\n\nee\n\n- 24 -\n\nFall. Mit Ausnahme dieser beiden genannten Reichsgerichtsentscheidungen geht demgegenüber die gesamte sonstige\neinschlägige Rechtsprechung des Reichsgerichts und des\nBundesgerichtshofs, ohne dies weiter zu problematisieren,\nals selbstverständlich davon aus, daß das nachrangige\nVerfahren mit dem Verbindungsbeschluß seine selbständige\nrechtliche Existenz ohne weiteres verliert und es demnach zu\nseiner Beendigung keiner zusätzlichen Verfahrenseinstellung\nbedarf.\n\nd) Nach alledem erfolgte die Rücknahme des Einspruchs\nzu einem Zeitpunkt, als das Strafbefehlsverfahren durch den\nvorausgegangenen Verbindungsbeschluß bereits wirksam beendet\nworden und als eigenständiges gerichtliches Verfahren nicht\nmehr existent war; der Strafbefehl war, ohne daß es zusätzlich seiner Aufhebung bedurft hätte, mit dem Erlaß des Verbindungsbeschlusses ohne weiteres gegenstandslos geworden\nund konnte demzufolge überhaupt nicht mehr rechtskräftig\nwerden; die Erklärung der Rücknahme des Einspruchs ging\nsonach prozessual ins Leere; sie war nicht mehr geeignet,\ndie Rechtskraft des Strafbefehls und - daraus folgend - für\ndas vorliegende Verfahren das Prozeßhindernis des Strafklageverbrauchs herbeizuführen.\n\ne) Die Revision hält - unabhängig von ihren sonstigen\nEinwendungen - dieses Ergebnis aufgrund folgender Erwägung\nfür rechtlich unannehmbar: Durch den Verbindungsbeschluß des\nLandgerichts sei dem Angeklagten die ihm im Strafbefehlsverfahren nach Einspruchseinlegung gemäß § 411 Abs. 3, S 303\n\n- 25 -\n\nStPO zustehende besondere Befugnis, bis zum Beginn der dortigen Hauptverhandlung über den Rechtsbehelf des Einspruchs\nbzw. dessen Rücknahme und damit über den Eintritt oder\nNichteintritt der Rechtskraft des Strafbefehls - mit den\nentsprechenden wirkungen für das vorliegende Verfahren -\nallein und einseitig zu disponieren, beschnitten worden;\ndamit sei ein objektiv der Strafjustiz zuzurechnender Fehler\n- nämlich die prozeßordnungswidrige Rechtshängigmachung\nderselben Strafsache bei verschiedenen Gerichten - \"auf\nKosten der Rechte des Angeklagten\" korrigiert worden.\n\nDieser auf die prozessualen Besonderheiten des Strafbefehlsverfahrens abstellende Einwand kann zum einen bereits\naus den oben dargelegten allgemeinen dogmatischen und systematischen Erwägungen keine Beachtung finden. Er verkennt zum\nanderen die prozessuale Position, die der Angeklagte in dem\nStrafbefehlsverfahren nach der am 11. September 1986 erfolgten Einspruchseinlegung hinsichtlich der Herbeiführung der\nRechtskraft des Strafbefehls hatte. Entgegen der Auffassung\nder Revision hatte es der Angeklagte in dieser Verfahrensphase keineswegs allein in der Hand, durch Aufrechterhaltung\n\noder Rücknahme seines Einspruchs über das Ob und Wann der\nRechtskraft des Strafbefehls - und damit für das vorliegende\nStrafverfahren über das Ob und Wann des Entstehens des\nProzeßhindernisses des Strafklageverbrauchs - einseitig zu\nbestimmen. Ebenso wie auf der einen Seite der Angeklagte den\nEinspruch bis zum Beginn der Hauptverhandlung hätte zurücknehmen können, hätte - insoweit in Abweichung von s 156\n\nStpo - auf der anderen Seite auch die Staatsanwaltschaft bis\n\nren\n\n- 26 -\n\nzu diesem Zeitpunkt den Strafbefehlsamtrag jederzeit ohne\nweitere Begründung und ohne Anhörung und Zustimmung des\nAngeklagten nach $S 411 Abs. 3, S 303 StPO zurücknehmen und\ndadurch ohne weiteres den Eintritt der Rechtskraft des\nStrafbefehls sowie - daraus folgend - für das vorliegende\nVerfahren das Entstehen des Prozeßhindernisses des\nStrafklageverbrauchs verhindern können. Von einer besonderen\nprozessualen Rechtsposition oder einseitigen\nDispositionsbefugnis, die dem Angeklagten durch den\nVerbindungsbeschluß der Strafkammer genommen worden wäre,\n\nkann somit keine Rede sein.\n\nIII. 1. Der Vorsitzende der Strafkammer hat, nachdem\nder Strafbefehlsvorgang vom Amtsgericht München vorgelegt\nwurde, dem Verteidiger des Angeklagten am 29. Juni 1987\nwörtlich geschrieben: \"... wird Ihnen mitgeteilt, daß die\nAkten des Amtsgerichts München - Aktenzeichen 72 Cs 323 Js\n11181/86 - der Kammer zugeleitet wurden zur Prüfung, ob das\nVerfahren zum vorliegenden Verfahren hinzuverbunden werden\nkann. Dies ist für den Fall der Eröffnung des Hauptverfahrens beabsichtigt. Frist zur Stellungnahme: Zehn Tage\".\nDer Verteidiger hat sich hierzu mit Schreiben vom 10. Juli\n1987 wie folgt geäußert: \"... gegen eine Verbindung des\nVerfahrens beim Amtsgericht München ... mit dem derzeit bei\nIhnen anhängigen Verfahren bestehen für den Fall der Zulassung der Klage gegen meinen Mandanten keine Bedenken.\"\nMit Beschluß der Strafkammer vom 4. August 1987 wurde sodann\ndas Hauptverfahren eröffnet und gleichzeitig - wie im oben\nbezeichneten Schreiben des Vorsitzenden angekündigt - das\nStrafbefehlsverfahren zu dem landgerichtlichen Verfahren\n\n\"hinzuverbunden\".\n\n- 27 -\n\nDie Revision meint, die Strafkammer habe durch diese\nVerfahrensweise gegen das dem Angeklagten zustehende Grundrecht auf Gewährung ausreichenden rechtlichen Gehörs und\ngegen die Grundsätze eines fairen Verfahrens verstoßen. Die\nMitteilung des Strafkammervorsitzenden vom 29. Juni 1987\nhabe aus der vernünftigen Sicht des Angeklagten nur dahin\nverstanden werden können, daß das Landgericht bei dem beim\nAmtsgericht anhängigen KWG-Verfahren und dem bei ihm angeklagten Betrugsvorwurf von verschiedenen prozessualen Taten\nausgehe und demnach eine Verbindung beider Strafsachen nach\n§§ 2, 3, 4 StPO vorhabe; wäre dem Angeklagten die tatsächliche Absicht der Strafkammer - Beseitigung des Prozeßhindernisses der anderweitigen Rechtshängigkeit durch An-Sich-Ziehen des amtsgerichtlichen Verfahrens - in fairer Weise\nauch nur angedeutet worden, hätte er, um eine Verurteilung\nwegen des Betrugsvorwurfs zu verhindern, selbstverständlich\nbereits vor der Verbindung den Einspruch gegen den Strafbefehl zurückgenommen und damit in zweifelsfreier Weise dessen\nRechtskraft herbeigeführt; da der Angeklagte somit durch die\nunrichtige oder zumindest mißverständliche Mitteilung vom\n29. Juni 1987 objektiv getäuscht worden sei, sei der Verbin-\n\ndungsbeschluß des Landgerichts unwirksam.\n\n2. Diese Einwendungen der Revision greifen nicht durch.\nDabei kann unerörtert bleiben, welche rechtlichen Konsequenzen sich im Falle des Vorliegens der behaupteten Rechtsverletzung für die Beurteilung der Wirksamkeit des Verbindungsbeschlusses und - daraus folgend - für die hier maßgebliche Frage des Strafklageverbrauchs ergeben würden. Die\n\n2 - %\n\nStrafkammer hat jedenfalls durch ihre Vorgehensweise weder\ngegen das Recht des Angeklagten auf Gewährung ausreichenden\nrechtlichen Gehörs noch gegen das rechtsstaatliche Fairneßgebot verstoßen. Hierzu ist auszuführen:\n\na) Bei dem Verbindungsbeschluß, mit dem im Falle einer\nVorrangverschiebung das höherrangige Gericht das bei dem\nniederrangigen Gericht schwebenden Verfahren an sich zieht,\nhandelt es sich um eine (gemäß § 305 Satz 1 StPO nicht selbständig anfechtbare) verfahrensgestaltende gerichtliche Entscheidung, die - ebenso wie etwa ein Übernahmebeschluß nach\n§ 225 a Abs. 1 StPO oder ein Verbindungs- oder Trennungsbeschluß nach § 4 Abs. 1, Abs. 2 StPO (vgl. hierzu Maul in KK\n2. Aufl. S 33 Rdn. 2; Wendisch in LR 24. Aufl. S 33\nRdn. 32) - außerhalb der Hauptverhandlung grundsätzlich erst\nergehen darf, nachdem dem Angeklagten gemäß S 33 Abs. 2,\nAbs. 3 StPO rechtliches Gehör gewährt worden ist (vgl.\nallerdings die Entscheidung BGH NJW 1958, 31, in der offensichtlich eine nachträgliche Unterrichtung des Angeklagten\nfür ausreichend erachtet wurde). \"Rechtliches Gehör\" in\ndiesem Sinne bedeutet allerdings nur, daß dem Angeklagten\noder - außerhalb der Hauptverhandlung regelmäßig - seinem\nVerteidiger der Sachverhalt, wie er dem Gericht zur Beurteilung vorliegt und soweit er ihm - dem Angeklagten oder\nVerteidiger - nicht bereits bekannt ist, sowie das Thema der\nanstehenden Entscheidung richtig und vollständig mitgeteilt\nwerden und daß ausreichend Gelegenheit gegeben wird, sich\nhierzu vor Erlaß der Entscheidung zu äußern (Wendisch aaO\ns 33 Rdn. 18, 20, 32, 33 m.w.Nachw.; Maul aaO § 33 Rdn. 8\n\n- 29 -\n\nund 9). Hingegen ist das Gericht regelmäßig weder nach § 33\nStPO, Artikel 103 Abs. 1 GG noch unter dem Gesichtspunkt des\nfair trial (vgl. hierzu die Nachweise bei Pfeiffer in KK\n\n2. Aufl. Einleitung Rdn. 28) gehalten, den Angeklagten bzw.\ndessen Verteidiger auf die seiner Entscheidung zugrundeliegenden rechtlichen Erwägungen vorher hinzuweisen, wenn\ndie rechtliche Beurteilung im Rahmen dessen liegt, was nach\nRechtsprechung und Lehre voraussehbar ist und was ein vernünftiger Angeklagter auf der Grundlage des ihm bereits bekannten oder bekanntgemachten Sachverhalts noch erwarten\nkann (BGHSt 22, 336, 339 £. m.w.Nachw.; Wendisch aaO\n\nRdn. 23, 24). Das Gericht ist insbesondere nicht verpflichtet, einen rechtskundig vertretenen Angeklagten über seine\n\n- des Gerichts - rechtliche Einschätzung einer bestimmten,\ndem Angeklagten bekannten prozessualen Situation und die\nrechtlichen Folgen einer anstehenden gerichtlichen Entscheidung aufzuklären oder gar hierüber in einen rechtlichen\nDialog mit dem Angeklagten einzutreten (BGH aa0; BayVerfGH\nNJW 1964, 2295).\n\nb) Die Vorgehensweise der Strafkammer wird den Anforderungen der § 33 Abs. 2, Abs. 3 StPO, Artikel 103 Abs. 1 GG\nund den Grundsätzen des fairen Verfahrens gerecht. Die Mitteilung des Vorsitzenden vom 29. Juni 1987 war sowohl bezüglich des der Strafkammer zur Beurteilung vorliegenden Sachverhalts als auch bezüglich des Themas der beabsichtigten\nEntscheidung objektiv richtig und vollständig. Entgegen der\nBewertung der Revision war der Hinweis auf das Vorhaben\neiner Hinzuverbindung des Strafbefehlsverfahrens aus der\nverständigen Sicht des rechtskundig vertretenen Angeklagten\n\nRa\n\n- 30 -\n\nkeineswegs nur dahin zu verstehen, es handele sich um eine\nVerbindung nach SS 2, 3, 4 StPO. Vielmehr war allgemein und\nohne nähere rechtliche Qualifizierung von einem beabsichtigten \"Hinzuverbinden\" des Strafbefehlsverfahrens die Rede;\nauf die SS 2, 3, 4 StPO wurde - anders als bei dem dann\nspäter tatsächlich ergangenen Beschluß - in diesem Schreiben\nnicht abgestellt. Aus den sonstigen ihm zum Zeitpunkt der\nUnterrichtung bekannten Umständen konnte und durfte der\nAngeklagte und - vor allen Dingen - sein Verteidiger nicht\nentnehmen, daß die Strafkammer bei dem KWG-Verstoß und dem\nBetrugsvorwurf von verschiedenen prozessualen Taten ausgehe.\nAus der Sicht des Angeklagten und seiner Verteidigung konnte\ndas angekündigte \"Hinzuverbinden\" des Strafbefehlsverfahrens\nzu dem landgerichtlichen Verfahren sowohl eine Verbindung\nverschiedener Strafsachen nach SS 2, 3, 4 StPO als auch ein\n\"An-Sich-Ziehen\" eines unselbständigen Tatteiles zur Beseitigung der anderweitigen Rechtshängigkeit bedeuten. Welche\ndieser beiden prozessualen Möglichkeiten in Betracht kam,\nrichtete sich - wie zumindest dem Verteidiger des Angeklagten bekannt war - nicht nach der Vorstellung und dem Gutdünken der Strafkammer, sondern nach der objektiven Verfahrenssituation zum Zeitpunkt des Verbindungsbeschlusses.\nDiese Verfahrenssituation war dem Angeklagten jedoch ohne\njede Einschränkung bekannt: Er kannte zum einen den Inhalt\ndes Strafbefehls und den aktuellen Stand des Strafbefehlsverfahrens; er hatte zum anderen auch Kenntnis von dem Inhalt der - ihm bereits seit Mai 1987 vorliegenden - Anklage\nder Staatsanwaltschaft und hierbei insbesondere von der Tatsache, daß sich der dort erhobene Vorwurf der mittäterschaftlichen Beteiligung an dem fortgesetzten Betrug zum\n\n- 31 -\n\nNachteil angeworbener Kommanditisten u.a. auch auf die Hingabe von Darlehen an die Mega-PEil-Gesellschaften in einer\nnach dem KwG erlaubnisbedürftigen Größenordnung stützte\n(vgl. insbesondere Seite 3 oben der Anklageschrift vom\n\n10. April 1987). Der Angeklagte befand sich damit sowohl zum\nZeitpunkt der Mitteilung des Vorsitzenden als auch zum\nZeitpunkt des Erlasses des Verbindungsbeschlusses hinsichtlich der in diesem Beschluß verwerteten \"Tatsachen\" auf demselben Informationsstand wie die Strafkammer. Von dem bewußten Herbeiführen einer Fehlvorstellung oder einer - wie\ndie Revision meint - auch nur \"objektiven Täuschung\" des\nAngeklagten durch das Landgericht kann demnach keine Rede\nsein. Daß die Strafkammer nicht - auch nicht unter dem Gesichtspunkt des fairen Verfahrens - verpflichtet war, den\nrechtsanwaltlich beratenen Angeklagten über ihre rechtliche\nEinschätzung der Verfahrenssituation und die prozessualen\nFolgen des anstehenden Verbindungsbeschlusses aufzuklären,\n\nwurde bereits oben unter a) ausgeführt.\n\nIV. Das landgerichtliche Urteil kann jedoch aus\nsachlich-rechtlichen Gründen keinen Bestand haben.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten als Mittäter der\nBetrugstaten zu Lasten der Anleger verurteilt. Er habe gewußt, daß für Mega CHE 11 mit falschen Renditeversprechen\ngeworben werde, und habe das auch gewollt. Er habe als\nwesentlicher Finanzgeber der Mega cap II - gerade auch\nfür das Linmar-Programm - Tatherrschaf@*gehabt. Ohne seine\nfinanzielle Unterstützung hätte der Geschäftsbetrieb der\nMega-P-Gesellschaften nicht aufrechterhalten werden\n\nSe\n\n- 32 -\n\nkönnen. Darin und auch in der ideellen Unterstützung der\nMega-PB-Geschäftsleitung liege die Förderung der Tat\ndurch den Angeklagten.\n\nMit diesen Darlegungen, die den wesentlichen Inhalt der\nFeststellungen zusammenfassen, ist eine mittäterschaftliche\nBeteiligung des Angeklagten - insbesondere auch im Hinblick\nauf die gebotene Abgrenzung zur bloßen Beihilfe - nicht ausreichend dargetan. Es genügt nicht, daß der Mittäter die\nTatumstände kennt, sie mit bedingtem Vorsatz auch will und\ndie Tat dadurch verhindern könnte, daß er ein dafür unentbehrliches Hilfsmittel - hier: weitere Unterstützung der\nMega-PREN-Gesellschaften durch Gewährung von Darlehen -\nnicht zur Verfügung stellt. Bei einer solchen Fallgestaltung\nliegt zunächst eher Beihilfe nahe. Der Mittäter muß dagegen\naufgrund eines gemeinsamen Tatentschlusses und Tatplanes\nhandeln (Roxin LK 10. Aufl. s§ 25 StGB Rdn. 119; Lackner,\nStGB 18. Aufl. $S 25 Anm. 2 a) aa)). Insoweit fehlen ausreichende Feststellungen. Zwar lassen sich aus der Beweiswürdigung gewisse Anhaltspunkte dafür entnehmen, daß der\nAngeklagte an dem Tatentschluß mitgewirkt hat; so hat er an\nder Besprechung vom 6. Oktober 1981, in der auch über die\nweitere Plazierung von Kommanditanteilen gesprochen wurde,\nteilgenommen. Aus dieser Teilnahme zieht das Landgericht\njedoch nicht den Schluß einer gemeinsamen Tatplanung,\nsondern entnimmt daraus nur, daß dem Angeklagten danach klar\nsein mußte, daß weiter plaziert werden würde (UA S. 29, 30).\nWeitergehende Schlüsse, mögen sie aufgrund der Stellung des\nAngeklagten als maßgeblicher Geldgeber auch nahe liegen,\nkann das Revisionsgericht nicht selbst ziehen.\n\n- 33 -\n\nNun ist freilich eine Mitwirkung an der Entstehung von\nTatentschluß und Tatplan nicht unumgänglich; es genügt, daß\nder einzelne Mittäter bei der Ausführung der Tat in Übereinstimmung mit den anderen im Sinne des Planes handelt und ihn\ndadurch zu einem gemeinsamen macht (Roxin aaO Rdn. 119; vgl.\nBGH GA 1969, 214; BGH bei Dallinger MDR 1971, 545). Die auch\ndanach gebotene Willensübereinstimmung kann aber nicht schon\ndurch einseitige Billigung des Vorgehens eines anderen begründet werden. Erforderlich ist vielmehr auch insoweit, daß\nder andere seine Tätigkeit durch die geleistete Unterstützung vervollständigen und diese sich zurechnen lassen\nwill (BGH bei Dallinger aaO). Auch insoweit fehlen jedoch\nausreichende Feststellungen; weder läßt sich aus dem landgerichtlichen Urteil sicher entnehmen, durch wen letztlich die\nWiederaufnahme des Vertriebs veranlaßt worden war (UA\nSs. 15), noch ergibt sich daraus, daß der Angeklagte im weiteren Verlauf den Vertrieb konkret unterstützt und gefördert\nhat.\n\nErsichtlich meint das Landgericht, auf alle diese\nFragen komme es nicht an, weil der Angeklagte jederzeit\ndurch die Verweigerung weiterer finanzieller Unterstützung\nden Geschäftsbetrieb der Mega-Aiiiiil-sesellschaften hätte\nbeenden können und deshalb Tatherrschaft hatte (UA S. 101).\nDamit verkennt das Landgericht aber den Begriff der Tatherrschaft. Dafür genügt nicht, daß ein Tatbeteiligter eine\nnicht hinwegzudenkende Bedingung gesetzt hat, die er bis zur\nBegehung der Tat jederzeit rückgängig machen kann; vielmehr\nmuß der Wille des Täters, die Tat als eigene zu begehen,\nauch die seiner Verwirklichung dienende Ausführung beherrschen und lenken (Roxin aaO S 25 Rdn. 8). Dafür, daß der\n\n86\n\n- 34 -\n\nAngeklagte aber die an den Anlegern begangenen Betrügereien\nbeherrscht und gelenkt hat, lassen sich aus dem Urteil ausreichende Feststellungen nicht entnehmen.\n\nInsgesamt ist damit im angefochtenen Urteil eine mittäterschaftliche Tatbeteiligung des Angeklagten nicht ausreichend belegt. Auf die Verfahrensrügen kommt es damit\nnicht mehr an.\n\nSchauenburg Maul Foth\n\nGranderath v. Gerlach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-04-27/1-str-632-88","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 206a","ref_norm":"206a","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 270","ref_norm":"270","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 407","ref_norm":"407","n":1},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 225a","ref_norm":"225a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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