{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-04-27_1_StR_139_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-04-27","aktenzeichen":"1 StR 139/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"87\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 139/89\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nEkkehard Hubertus K WM aus TEE - EEE , geboren am\n1938 in TA on,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nWIII\n\n-2- E77\n\nDer. 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 27. April 1989 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPpo einstimmig\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Stuttgart\nvom 24. November 1988 im Strafausspruch\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\nGründe:\n\nDie Festsetzung der Einzelstrafe im Falle III 2 der\nUrteilsgründe begegnet durchgreifenden Bedenken. Das Landgericht hat die Strafe unter Verneinung eines minder schweren\nFalles dem ausdrücklich benannten Strafrahmen des S$S 177\nAbs. 1 StGB entnommen. Eine Prüfung, ob eine Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 StGB in Frage komme, ist unterblieben, obgleich das Landgericht feststellt, der Angeklagte\nhabe die Tat im Zustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit i.S. des § 21 StGB begangen (UA S. 21). Daraus, daß\ndie Strafkammer im Rahmen der konkreten Strafzumessung dem\n\nAngeklagten die verminderte Steuerungsfähigkeit strafmildernd\nzugute hält, läßt sich die Anwendung des nach SS 21, 49\n\nAbs. 1 StGB gemilderten Strafrahmens des § 177 Abs. 1 StGB\nnicht entnehmen; die Strafkammer hat dem Angeklagten den\ngleichen Milderungsgrund auch im Falle III 3 zugebilligt,\nobgleich es hier den Strafrahmen eines - insbesondere wegen\ndes Vorliegens der Voraussetzungen des § 21 StGB - minder\nschweren Falles des § 178 StGB zugrunde gelegt hat (UA\n\nS. 48), eine Anwendung des § 49 StGB also im Hinblick auf\n\ns 50 StGB nicht in Betracht kam.\n\n89\n\nDer Senat kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit\nausschließen, daß sich der bei der Festsetzung der Strafe im\nFalle III 2 unterlaufene Fehler auf die weiteren Einzelstrafen ausgewirkt hat. Damit kann auch die Gesamtstrafe keinen\nBestand haben.\n\nSchauenburg Maul Foth\nGranderath RiBGH Dr. v. Gerlach\n\nbefindet sich in Urlaub\nund kann daher nicht\n\nunterschreiben.\n\nSchauenburg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-04-27/1-str-139-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-04-27/1-str-139-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:35.285322+00:00"}}