{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-04-27_1_StR_10_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-04-27","aktenzeichen":"1 StR 10/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 10/89 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Friedrich Otto D EEE aus München,\n\ndort geboren am 0 1 1938,\n\nwegen Untreue\n\n67\n\n87\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. April 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPo\neinstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts München I vom\n20. Mai 1988, soweit es ihn betrifft, im\nStrafausspruch mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue gegenüber der Firma EEE -Haus Baubetreuungsgesellschaft mbH,\nderen Mitgesellschafter und Geschäftsführer er war, zu einer\nFreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt.\nSeine Revision, mit der er die Verletzung förmlichen und\nsachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.\n\n1. Zum Schuldspruch hat die Nachprüfung des Urteils auf\nGrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten ergeben.\n\n2. Jedoch kann der Strafausspruch nicht bestehen\nbleiben.\n\nDie Strafkammer hat die Auffassung vertreten, das straf-\n\nmildernde Gewicht des vom Angeklagten abgelegten Geständnisses\n\nwerde erheblich dadurch gemindert, \"daß er gleichzeitig in\nschwer erträglicher Weise den eigentlich geschädigten Anzeigeerstatter M EEE (sowie einen weiteren Mitarbeiter des Unternehmens) hinsichtlich der von ihm selbst\nbegangenen Straftat belastete\" (UA S. 65). Diese Erwägung\ndes Landgerichts begegnet, wie die Revision zu Recht geltend\nmacht, durchgreifenden Bedenken. Sie könnte den Eindruck\nerwecken, dem Angeklagten werde vorgeworfen, daß er den\nZeugen MEER - der Mitgesellschafter und gesamtvertretungsberechtigter Geschäftsführer der erwähnten GmbH war - zu\nUnrecht einer St ra ft at bezichtigt habe. Wären die\nUrteilsausführungen so zu verstehen, wären sie aber kaum\n\nzu vereinbaren mit der weiteren Erwägung des Landgerichts,\nbei seiner unwahren Einlassung, er habe mit Wissen und Wollen\ndes Zeugen MM | gehandelt, habe der Angeklagte auf Grund\nder Beratung durch seinen Verteidiger angenommen, daß Entnahmen, die mit Einwilligung der übrigen Gesellschafter erfolgen, nicht tatbestandsmäßig im Sinne einer Untreue seien;\ner habe also geglaubt, angesichts des von ihm behaupteten\nMitwirkens des Zeugen ME 1 ie ge keine Straftat vor (UA S.\n65). Was die Strafkammer gemeint hat, wird nicht hinreichend\ndeutlich.\n\nJedenfalls stellen die Urteilsgründe nicht klar, ob die\nStrafkammer bedacht hat, daß das Prozeßverhalten eines Angeklagten, mit dem er den Angaben eines Belastungszeugen entgegentritt, bei der Strafzumessung nicht ohne weiteres zu\nseinen Lasten berücksichtigt werden darf (vgl. BGHSt 1, 105;\n\n5l,\n\nE72\n\nBGH MDR 1980, 240; BGH, Urt. vom 12. September 1984 - 3 StR\n333/84, insoweit in BGHSt 33, 37 nicht abgedruckt). Das\nLandgericht hat nicht ausreichend dargelegt, mit seiner\n\nden Zeugen M ÜERE belastenden Einlassung sei der Angeklagte\nüber die Grenzen einer angemessenen Verteidigung hinausgegangen, was als Ausdruck einer zu mißbilligenden Einstellung\nzu werten sei (vgl. dazu BGH, Urt. vom 10. Juni 1969 - 1 StR\n193/69 - bei Dallinger MDR 1969, 724; BGHR StGB § 46 Abs. 2\nVerteidigungsverhalten |).\n\nEs läßt sich nicht ausschließen, daß die Strafkammer dem\nGeständnis des Angeklagten mehr Gewicht beigemessen hätte,\nwenn sie diese Mängel vermieden hätte. Die Strafe muß deshalb neu zugemessen werden.\n\nSchauenburg Maul Foth\n\nGranderath Richter am BGH Dr. von Gerlach\nbefindet sich in Urlaub und\nkann deshalb nicht unterschreiben.\n\nSchauenburg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-04-27/1-str-10-89","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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