{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-04-25_1_StR_97_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-04-25","aktenzeichen":"1 StR 97/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF 87\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 97/89\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Polizeibeamten i.R. Achim MM aus uU,\ngeboren am ED 19:0 ir raum, S GENE,\n\n2. den Mechaniker und Immobilienmakler Norbert w EEE,\n\nohne festen Wohnsitz, geboren am EEE 1947 in\nME ,\n\nwegen Betruges u.a.\n\nwIII\n\n84\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 25. April 1989, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr.\n\nSchauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr.\nDr.\nDr.\nDr.\n\nMaul,\nFoth,\nGranderath,\nvon Gerlach\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EB aus\n\nals Verteidiger des Angeklagten WB,\n\nRechtsanwalt KÜMM aus 1.\n\nals Verteidiger des Angeklagten Wa,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Landshut vom\n25. August 1988 werden verworfen.\n\nDie Angeklagten haben die Kosten ihrer\nRechtsmittel zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten des gemeinschaftlichen Betruges in Tateinheit mit gemeinschaftlichem Vortäuschen einer Straftat für schuldig befunden und deshalb\nden Angeklagten Mi zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren\ndrei Monaten, den Angeklagten Walter zu der Freiheitsstrafe\nvon vier Jahren sechs Monaten verurteilt. Nach den Feststellungen haben die Angeklagten zusammen mit dem rechtskräftig verurteilten Geldtransportunternehmer CB zum\nNachteil zweier Banken 2,58 Millionen DM betrügerisch an\nsich gebracht und zur Vertuschung einen Überfall auf das\nTransportfahrzeug fingiert. Die Revisionen der Angeklagten\n\nhaben keinen Erfolg.\nI. Revision des Angeklagten Mond\n\nl. Die Rüge, das Landgericht habe die gegen den Vorsitzenden Richter | und die beisitzende Richterin\nLängsfeld gerichteten Ablehnungsgesuche mit Unrecht verworfen (S 338 Nr. 3, § 24 StPO), ist offensichtlich unbegründet.\n\n2. Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge, Frau Staatsanwältin (GL) PÜEEEE-WöR habe nach ihrer Vernehmung als\nZeugin zu Unrecht - teilweise neben einem weiteren Vertreter\nder Anklagebehörde, teilweise allein - die Anklage vertreten. Dem liegt zugrunde:\n\nDie Verteidigung des Angeklagten Mond stellte während\nder Hauptverhandlung den Antrag, Frau Staatsanwältin\nSEE -W ol a1s Zeugin zu verschiedenen Beweisthemen zu\nhören, die sich mit den Erkenntnissen der Staatsanwaltschaft\nund der Polizei über andere Beschuldigte und mit dem Verhalten jener Behörden diesen gegenüber während des Ermittlungsverfahrens befaßten. Zu einem wesentlichen Teil wurde dem\nAntrag stattgegeben und Frau PEEB- WO als Zeugin gehört. Nach ihrer Vernehmung beantragte die Verteidigung am\n19. August 1988, die Staatsanwältin eben deshalb zur weiteren Amtsausübung nicht zuzulassen. Das Landgericht lehnte\nden Antrag ab, weil Frau Pi - WOW nur über Vorgänge\nausgesagt habe, die sich aus ihrer dienstlichen Befassung\nmit der Sache ergeben hätten und nur die Gestaltung des\nErmittlungsverfahrens beträfen; erforderlich sei freilich,\ndurch Zuziehung eines weiteren Staatsanwalts Vorsorge zu\ntreffen, daß Frau v EEE - v:: GEB ihre Aussage im Schlußvortrag nicht selbst würdigen müsse.\n\nDaraufhin hielt Frau PB-wöMMB den Schlußvortrag,\nwobei ihre eigene Zeugenaussage durch einen anderen Staatsanwalt gewürdigt wurde. In den Fortsetzungsterminen vom\n22. und 24. August 1988 trat nur noch Frau PD - CCM\n\n6\n\nauf. Nach erneuter Beweisaufnahme am 24. August 1988 wiederholte sie ihre bereits gestellten Anträge und tat dies nochmals, nachdem das Gericht am selben Tag zur Verkündigung\neines Beschlusses über weitere Beweisamträge die Beweisaufnahme von neuem eröffnet und dann wieder geschlossen hatte.\n\nDie Revision ist der Auffassung, Frau Pi - HM\nhabe am 24. August 1988 \"letztlich auch ihre eigene Aussage\ngewürdigt\". Zudem sei es nicht möglich gewesen, die Würdigung ihrer Aussage von der sonstigen Beweiswürdigung zu\n\ntrennen.\n\nSeit der Entscheidung des Reichsgerichts RGSt 29, 236\nist ständige Rechtsprechung, \"daß ein Sitzungsstaatsanwalt,\nder in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommen wird, nicht\nnur während dieser seiner Vernehmung an der Ausübung der\nFunktionen des Sitzungsvertreters gehindert und deshalb\ndurch einen anderen Beamten der Staatsanwaltschaft zu ersetzen ist, sondern daß diese Behinderung auch für den Rest\nder Hauptverhandlung fortbesteht\" (BGHSt 21, 85, 89; vgl.\nauch BGH, Urt. vom 19. Oktober 1982 - 5 StR 408/82).\n\nOb diese Rechtsprechung so aufrechtzuerhalten ist, erscheint fraglich. Das Reichsgericht hat seine Rechtsauffassung \"aus der gesamten Struktur des Strafprozesses und\nder Stellung der Staatsanwaltschaft\" hergeleitet (und dies\nnäher begründet), sich jedoch ohne weitere Erörterung darüber hinweggesetzt, daß \"keine Einzelbestimmung der Strafprozeßordnung das ... von der Revision gerügte Verfahren\nausdrücklich verbietet\" (RGSt 29, 236, 237). Auch der Bundesgerichtshof hat sich mit letzterem Umstand nicht beschäftigt, obwohl dies nahegelegen hätte: Der Ausschluß von als\n\nZeugen vernommenen Richtern (entsprechend von Schöffen,\nUrkundsbeamten und Protokollführern, $S 31 StPO) ist besonders geregelt ($S 22 Nr. 5 StPO). Wenn für Staatsanwälte\nkeine Regelung getroffen ist, könnte das dafür sprechen,\ndaß es für Staatsanwälte - nach dem im Gesetz zum Ausdruck\nkommenden Willen des Gesetzgebers - keine Ausschließung\ngeben soll; es wäre nicht schwierig gewesen, für Staatsanwälte eine dem § 22 Nr. 5 StPO entsprechende oder wie auch\nimmer gestaltete besondere Regelung zu treffen. Zu bedenken\nist, daß, wenn jede Vernehmung des Staatsanwalts als Zeuge\nzu seinem Ausschluß aus der Hauptverhandlung führt, der Angeklagte es in der Hand hat, mit Hilfe geeigneter Beweisamträge gerade den mit der Sache von Anfang an befaßten und\ndeshalb eingearbeiteten Anklagevertreter aus dem Verfahren\nzu entfernen; das Beweisamtragsrecht - zur Zeit der Entscheidung RGSt 29, 236 in der heutigen Form nicht bestehend - bietet hiergegen kaum Schranken.\n\nJedoch kann das letztlich dahinstehen. Der Bundesgerichtshof hat schon in seiner Entscheidung BGHSt 21, 85, 90\ndarauf hingewiesen, daß ein zu weitreichender Ausschluß des\nStaatsanwalts der ständigen - und sinnvollen - Übung, im\nInteresse einer raschen und zweckgerichteten Verfahrensgestaltung tunlichst den mit den Ermittlungen befaßten Staatsanwalt auch mit den staatsanwaltschaftlichen Geschäften in\nder Hauptverhandlung zu betrauen, durchaus entgegengesetzt\nwäre, und hat das weitere Auftreten des als Zeuge vernommenen Staatsanwalts zugelassen, wenn sich seine Vernehmung auf\nWahrnehmungen bezogen hat, die nicht in unlösbarem Zusammenhang mit dem im übrigen zu erörternden Sachverhalt stehen\nund Gegenstand einer abgesonderten Betrachtung und Würdigung\n\nsein können.\n\ng4\n\nAn diese Grundsätze hat sich das Landgericht gehalten.\nDie in Frage stehende Zeugenvernehmung von Frau Piswö@B befaßte sich durchweg mit Dingen, welche die Gestaltung und Entwicklung des Ermittlungsverfahrens betrafen; sie\nstand nicht in unlösbarem Zusammenhang zum sonstigen Beweisergebnis und konnte Gegenstand einer abgesonderten Würdigung\nsein. Dieser Aufgabe hat sich ein anderer Staatsanwalt\nunterzogen. Seine besondere Würdigung blieb bestehen, auch\nwenn später weitere Beweiserhebungen stattfanden, Frau\nPenn nur noch allein auftrat und sich auf\nihre bereits früher gestellten Anträge bezog. Daß die neuen\nBeweiserhebungen irgendwelchen sachlichen Zusammenhang mit\nder Aussage der Staatsanwältin gehabt hätten, ist nicht\n\nersichtlich.\n\nDer Senat setzt sich mit seiner Entscheidung nicht in\nWiderspruch zu der Entscheidung BGH NSt2Z 1983, 135. Dort\nging es um Aussagen des Staatsanwalts über Angaben eines\n\nZeugen in einer früheren Hauptverhandlung.\n\n3. Nach Auffassung der Revision hat das Gericht zu\nUnrecht die Vereidigung des Zeugen Christian KO ab9elehnt. KOM wurde am 14. Juni 1988 zu einer Alibibehauptung des Angeklagten WERE 215 Zeuge gehört; es kam auf die\nUhrzeit an, zu der er am 25. November 1987 mittags mit\nWalter gesprochen hatte. Zuvor war xEER nicht - auch\nnicht von der Polizei - vernommen worden. Die Vernehmung\nKEEEEEER wurde am 14. Juni 1988 vormittags \"unterbrochen\",\nam 13. Juli 1988 fortgesetzt und beendet. Seine vom Verteidiger beantragte Vereidigung lehnte die Strafkammer - nach\nvorgängiger Entscheidung des Vorsitzenden - mit der Begrün-\n\ndung ab:\n\n\"Gegen den Zeugen ist bei der Staatsanwaltschaft Landshut ein Ermittlungsverfahren wegen uneidlicher Falschaussage und Strafvereitelung anhängig, das noch nicht\nabgeschlossen ist. Er ist daher insoweit im Sinne des\n\n§ 60 Nr. 2 StPO verdächtig.\"\n\nNach Auffassung der Revision verstößt die Nichtvereidigung in zweifacher Hinsicht gegen das Gesetz. Zum einen sei\ndas Ermittlungsverfahren allein wegen der Aussage des Zeugen\nam 14. Juni 1988 eingeleitet worden; § 60 Nr. 2 StPO greife\naber nur ein, wenn die strafbare Vereitelungshandlung vor\nder Hauptverhandlung erfolgt sei. Zum anderen habe die\nStrafkammer übersehen, daß sie den Tatverdacht eigenverantwortlich zu prüfen hatte und ihn trotz des anhängigen Er-\n\nmittlungsverfahrens hätte verneinen können.\n\nDie Rüge hätte Erfolg, wenn das zu berücksichtigende\nGeschehen sich auf den von der Revision vorgetragenen Sachverhalt beschränkte. Nach allgemeiner Meinung setzt zwar der\nVersuch der Strafvereitelung mit dem Beginn der Aussage ein\n(BGHSt 31, 10, 13), doch begründet der Verdacht einer\nwährend derselben Hauptverhandlung gemachten Falschaussage\ndie Anwendung von § 60 Nr. 2 StPO nicht (vgl. BGHSt 34, 68,\n69 m.w.Nachw.), es sei denn, die Vernehmung war schon abgeschlossen und es kommt zu einer neuen Vernehmung des Zeugen\n\n(BGHSt 34, 68); das war hier nicht der Fall.\n\nDer Zeuge KÜEE wurde jedoch - was die Revision nicht\nanführt - nach Unterbrechung der gerichtlichen Vernehmung am\n14. Juni 1988 am selben Tag als Beschuldigter staatsanwalt-\n\nschaftlich vernommen und machte auch hierbei Angaben über\n\n8%\n\ndie Zeit des Zusammentreffens mit dem Angeklagten Wi am\nTattag. Diese Aussage kann - wie die Zeugenaussage in der\nHauptverhandlung - den Versuch einer Strafvereitelung darstellen (vgl. Ruß in LK 10. Aufl. § 258 Rdn. 16). Von jener\nAussage unterscheidet sie sich jedoch dadurch, daß für sie\ndie oben beschriebene Ausnahme im Hinblick auf § 60 Nr. 2\nStPO nicht gilt. Falls die gegenüber der Staatsanwaltschaft\ngemachten Angaben zugunsten des Angeklagten falsch waren,\nhandelte es sich um eine außerhalb der Hauptverhandlung begangene versuchte Strafvereitelung, die nach § 60 Nr. 2 StPO\n\neine Vereidigung ausschließt.\n\nDaß die Vernehmung nicht \"vor der Hauptverhandlung\",\nwie dies in zahlreichen Entscheidungen formuliert wird (vgl.\nBGHSt 34, 68, 69), sondern während deren Lauf stattfand,\nändert nichts. Maßgeblich ist, daß sie außerhalb der Hauptverhandlung geschah und nicht Bestandteil der gerichtlichen\nAnhörung war, um deren eidlichen oder uneidlichen Abschluß\n\nes schließlich ging.\n\nDie Aussage KÜEN bei der Staatsanwaltschaft konnte\nalso versuchte Strafvereitelung sein und gemäß S 60 Nr. 2\nStPO der Vereidigung des Zeugen in der Hauptverhandlung entgegenstehen. Die Entscheidung hing davon ab, ob die Strafkammer den - wenn auch nur entfernten (vgl. Pelchen in KK\n2. Aufl. S 60 Rdn. 30 m.w.Nachw.) - Verdacht hatte, EN\nhabe zugunsten des Angeklagten falsch ausgesagt.\n\n- 10 -\n\nDie Revision weist nicht ohne Grund darauf hin, daß\nnach dem Wortlaut des gerichtlichen Beschlusses der Eindruck\nentstehen könnte, die Strafkammer habe sich allein an der\nTatsache des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens\norientiert. Jedoch wäre dieser Eindruck falsch. Die Erwägungen des Landgerichts im Zusammenhang mit der Aussage des\nZeugen KEN (ur Ss. 62 f£.) zeigen ebenso wie die ihm zuteil gewordene - im Rahmen der Beweiswürdigung ausdrücklich\nerwähnte - Belehrung nach § 55 StPo, daß die Strafkammer die\nAussagen KÜEE für falsch hielt. Bei der Beschlußfassung\nüber die Vereidigung lag dem Landgericht die staatsanwaltschaftliche Aussage Kl} vom 1%. Juni 1988 vor; sie war\ndem Vorsitzenden am 23. Juni 1988 zugeleitet, von ihm zu den\nAkten genommen und abschriftlich den Verteidigern überlassen\nworden. Auch die Aussagen KÜEEEEN >ei dieser Vernehmung\nübernahm das Landgericht nicht.\n\n4. Soweit die Revision rügt, das Landgericht habe sich\nan zugesagte Wahrunterstellungen nicht gehalten, ist sie im\nSinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Gleiches gilt für\ndie Rügen, die Ladung eines Finanzbeamten - den der Beschwerdeführer zwar umschreibt, aber nicht benennt - sei zu\nUnrecht wegen Bedeutungslosigkeit der Beweistatsache abgelehnt worden, ferner, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft\nabgelehnt, zur Glaubwürdigkeit des Mitangeklagten DO |]\neinen Sachverständigen zu hören, schließlich, das Landgericht habe in verschiedenen Punkten seine Aufklärungspflicht\n\nverletzt.\n\n94\n\n- 11 -\n\n5. Auch die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachbeschwerde deckt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten MM | auf. Der Erörterung bedürfen nur die folgenden\nPunkte.\n\na) Zu Unrecht meint die Revision, das Landgericht hätte\nden Zeitpunkt der Benennung der Zeugin SEE nicht\nin die Beweiswürdigung einbeziehen dürfen. Das Gesetz verbietet nicht, den Zeitpunkt, zu dem der Angeklagte ein bestimmtes Entlastungsvorbringen erstmals geltend macht und\nunter Beweis stellt, im Rahmen der Beweiswürdigung zu\nwerten, sofern nicht ein besonderes Verbot eingreift (etwa\nder Angeklagte bis dahin von seiner Befugnis, nicht zur\nSache auszusagen, Gebrauch gemacht hat). Freilich ist\nZurückhaltung am Platz; oft wird diesem Umstand kein oder\nnur geringer Beweiswert zukommen. Jedoch ist hier kein\nRechtsfehler ersichtlich. Das Landgericht hat neben anderen\ngegen die Richtigkeit der Aussage der Zeugin Stuckenberger\nsprechenden Umständen dem Zeitpunkt der Stellung des Beweisamtrages Bedeutung beigemessen und dies näher begründet. Die\nVorschrift des § 246 StPO hat entgegen dem Vortrag der Revision mit dieser Frage nichts zu tun.\n\nb) was die Arbeitsweise des Fahrtenschreibers und das\nEinlegen der Fahrtenschreiberscheibe angeht, ist der Revision zuzugeben, daß sich nähere Befassung mit diesen\nFragen im Urteil empfohlen hätte. So, wie tatsächlich beschrieben, wird nicht deutlich, warum die aufgezeichneten\nZeiten genau um zwölf Stunden gegenüber der richtigen Zeit\nversetzt waren. Indes gefährdet das den Bestand des Urteils\n\n- 12 -\n\nnicht, weil für die Zeit der Abfahrt in Pfarrkirchen die\nAussage des Angeklagten CHE, für die Zeit der Ankunft\nund Abfahrt bei der Landeszentralbank die Aussagen der\nZeugen HE und OR, für den gesamten Vorgang die\nAngaben des Sachverständigen BÄMMM zusätzlich zur Verfügung\n\nstanden.\n\nc) Das Landgericht hat das Verhalten der Angeklagten zu\nRecht als Betrug (S 263 StGB) gewertet. Der Angeklagte\nc hat die Bediensteten der FO VER Dank und\nder Sparkasse RMM-1MM konkludent über seine Absicht getäuscht, die Schecks nicht zum Vorteil der Banken, sondern\nzu seinem und seiner Mittäter eigenem Vorteil zu verwerten.\nAuch die Täuschung über eine solche innere Tatsache kann\nunter § 263 StGB fallen (vgl. BGHSt 2, 325; 14, 38; siehe\nauch BGHSt 18, 221). Der Betrug war hinsichtlich der Schecks\nvollendet, sobald er —ı diese Urkunden erlangt hatte.\nDie weitere, gegenüber der Landeszentralbank verübte\nTäuschung vertiefte den Schaden wesentlich, weil jetzt die\nim gewöhnlichen Geschäftsgang doch nur beschränkt verwendbaren Schecks in Bargeld umgesetzt wurden.\n\nDaß die Angeklagten nach den Feststellungen Mittäter\n\nwaren, steht außer Zweifel.\n\nAuch § 145 d StGB ist erfüllt. Die Revision verkennt,\ndaß die Angeklagten nicht die von ihnen selbst begangene Tat\ngegenüber der Polizei so schilderten, daß eine andere rechtliche Beurteilung als die tatsächlich zutreffende vorgetäuscht wurde, sondern daß sie eine ihnen gegenüber\nbegangene Raubtat anderer, unbekannter Täter erfanden und\nvorspiegelten. Das fällt zweifellos unter § 145 d StGB (vgl.\nDreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. § 145 d Rdn. 5).\n\n84\n\n- 13 -\n\nd) Was die Strafzumessung anlangt, so ist die Erwägung,\nder Angeklagte Mi habe \"als pensonierter Polizeibeamter\nauch in seinem Privatleben eine gewisse Pflicht sich tadellos zu verhalten; diese Pflicht hat er durch seinen Tatbeitrag gröblich vernachlässigt\", deshalb nicht zu beanstanden,\nweil der Angeklagte seine frühere dienstliche Stellung insofern für die Tat eingesetzt hat, als er - als früherer\nHauptkommissar - den mit ihm befreundeten aktiven Polizeibeamten PE für die Tat gewinnen wollte (und fast\ngewonnen hätte) mit der Begründung, daß es bestimmt immer\ngut aussehe, \"wenn ein Polizist dabei ist\" (UA SS. 37).\n\nWenn die Strafkammer bei Berücksichtigung der Generalprävention von \"Taten dieser Art\" spricht, so wäre es zu\neng, hierunter - wie die Revision dies will - nur solche zu\nverstehen, die im Zusammenhang mit dem eigenen Führen eines\nGeldtransporters stehen (wiewohl sich auch die Anzahl\nsolcher Fälle, zu denen man unbedenklich alle Arten des\nGeldtransportes zählen darf, erheblich vergrößert hat).\n\"Taten dieser Art\" sind vielmehr alle jene, bei denen Banken\noder auch andere große Firmen als vermeintlich anonyme,\nkeine bestimmte Person verkörpernde Rechtsinhaber durch\nsolche oder andere betrügerische Machenschaften um große\nSummen - hier handelte es sich um 2,58 Millionen DM -\ngeschädigt werden. Daß dies in gemeinschaftsschädigendem\nAusmaß geschieht, ist allgemeinkundig. Die Strafkammer hat\nsich ausdrücklich \"im Rahmen des Umfangs der Schuld eines\njeden\" gehalten. Wenn die Revision die gegen den Angeklagten\nI] verhängte Strafe als \"drakonisch\" bezeichnet und die\nAuffassung vertritt, sie liege \"nicht mehr innerhalb des\n\n- 14 -\n\nSpielraums der schuldangemessenen Strafe\", so kann der Senat\ndem nicht folgen. Im Gegenteil zeigen die - in Verbindung\nmit der Anwendung des Regelstrafrahmens - maßvoll festgesetzten Strafen, daß das Landgericht die Generalprävention\n\nnicht als ausschlaggebenden Faktor gewertet hat.\nII. Revision des Angeklagten Walter\n\n1. Zu Unrecht rügt die Revision dieses Angeklagten, das\nLandgericht habe rechtsfehlerhaft nachteilige Schlüsse aus\ndem Schweigen des Angeklagten gezogen, und bezieht sich\nhierbei darauf, daß das Landgericht den späten Zeitpunkt des\nvon seinem Verteidiger gestellten, eine Alibibehauptung enthaltenden Beweisamtrags auf Vernehmung des Zeugen Christian\nSO 215 Anzeichen für die Unglaubwürdigkeit dieses\nZeugen gewertet hat. Doch ist der Vortrag der Revision unvollständig. Sie stellt darauf ab, daß der Angeklagte - wie\nsich auch aus dem Urteil ergibt - in der Hauptverhandlung\nkeine Angaben gemacht hat. Sie verschweigt aber, daß der Angeklagte VER unmittelbar nach seiner vorläufigen Festnahme, nach Belehrung über seine Rechte als Beschuldigter,\nbei der Polizei ausdrücklich befragt worden war, ob er für\ndie fragliche Zeit ein Alibi nennen könne, sich hierzu sachlich eingelassen, die später vorgebrachte Alibibehauptung\naber nicht einmal angedeutet hatte (Ermittlungsakten\nBl. 412). Erst später hatte er alle Angaben verweigert.\nUnter diesen Umständen war eS zulässig, den späten Zeitpunkt\ndes Alibibeweisvorbringens (mehr als ein halbes Jahr nach\nder vorläufigen Festnahme) bei der Beweiswürdigung zu ver-\n\nwerten.\n\n84\n\n- 15 -\n\n2. Die Revision bringt vor, das Landgericht habe über\ndie Punkte a und e des Beweisamtrags vom 20. Juli 1988\n(richtig: 21. Juli 1988) weder entschieden noch Beweis erhoben und damit gegen § 244 StPO verstoßen. Die Rüge hat\nkeinen Erfolg. Die bezeichneten Punkte waren keine eigenen\nBeweisbehauptungen, sondern dienten allein der Begründung\ndes Verlanges der Verteidigung (dem das Gericht dann auch\nstattgab), die Fahrtstrecke von der Landeszentralbank\nME >is zum Auffindeort durch einen Sachverständigen\nnachfahren zu lassen. Der Text der Antragsergänzung vom\n21. Juli 1988 läßt über diese Bedeutung der Punkte a und e\n\nkeinen Zweifel.\n\n3. Soweit die Revision des Angeklagten wi die\nspätere Mitwirkung der Staatsanwältin Pflügler-Wörle am Verfahren, die unzureichende Erörterung der mit den Fahrtenschreiberaufzeichnungen zusammenhängenden Zeitangaben, die\nNichtvereidigung des Zeugen Christian KÜB und die\nfehlerhafte Anwendung sachlichen Rechts rügt, wird auf die\nzur Revision des Angeklagten MEER gemachten Ausführungen\nverwiesen. Auch im übrigen hat die Nachprüfung des Urteil\n\n- 16 -\n\naufgrund des Revisionsvorbringens des Angeklagten WO\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\n\naufgezeigt.\n\nSchauenburg Maul Foth\n\nGranderath v. 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