{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-04-18_1_StR_106_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-04-18","aktenzeichen":"1 StR 106/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 106/89\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Landwirt Reinhold N 0] aus FÜ, dort\ngeboren am GEEEEERER 1939,\n\nwegen versuchter Vergewaltigung u. a.\n\nwII\n\n§ 3\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 18. April 1989, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Maul,\nDr. Granderath,\nDr. von Gerlach\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt 0000)\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte EEE\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n, 83\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom\n8. Dezember 1988 im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen (tateinheitlich mit versuchter Vergewaltigung begangenen) sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB) entfällt.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem\nAngeklagten im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der\nStaatskasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter\nVergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer\nSchutzbefohlenen, begangen im Sommer 1981, wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen und wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\nzwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung\nausgesetzt. Mit ihrer Revision rügt die Staatsanwaltschaft\ndie Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das vom\nGeneralbundesanwalt vertretene Rechtsmittel führt zum Wegfall der Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs einer\n\nSchutzbefohlenen, weil die Verfolgung insoweit verjährt ist,\nhat jedoch keinen Erfolg, soweit es zu Ungunsten des Ange-\n\nklagten eingelegt worden ist.\n\nI. Verfahrensrügen\n\nDie Verfahrensrügen, mit denen sich die Staatsanwaltschaft gegen die Annahme einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit des Angeklagten im Sinne des S 21 StGB wendet, greifen nicht durch.\n\n1. Die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) ist nicht\n\nverletzt.\n\nZur Frage der Schuldfähigkeit hörte die Strafkammer den\nSachverständigen Dr. re, der Rechtsmediziner und\nLandgerichtsarzt a. D. ist (UA S. 11 unten). Entgegen der\nMeinung der Revision war die Anhörung eines weiteren Sachverständigen oder eine stationäre Unterbringung zur eingehenden Begutachtung des Angeklagten nicht geboten.\n\na) Die Strafkammer ist nicht in einer Weise, die zur\nZuziehung eines weiteren Sachverständigen Anlaß gegeben\nhätte (vgl. BGH, Beschl. vom 10. Februar 1977\n- 4 StR 663/76 - bei Holtz MDR 1977, 637), von einem\nwissenschaftlich begründeten Gutachten abgewichen.\n\nSie ist der Auffassung, infolge einer seelischen Fehlentwicklung, die ihre Wurzel in Kindheit und Jugend des\nAngeklagten finde und die in Verbindung mit seiner choleri-\n\nschen Veranlagung zu einer ausgeprägten Verhaltensstörung\n\n83\n\n- so auch zu unbegründeter Eifersucht gegenüber seiner Ehefrau - geführt habe, leide er an einer schweren seelischen\nAbartigkeit im Sinne der vierten Alternative des § 20 StGB,\ndie bei allen Taten \"nicht ausschließbar\" seine Steuerungsfähigkeit erheblich verminderte (UA S. 11). Hierzu führt sie\naus: \"Letztlich handelt es sich beim Angeklagten um einen im\nInnersten unsicheren, emotional hochexplosiven Menschen, der\nin Belastungsmomenten die Kontrolle kurzzeitig über sich\nverliert und dann wahnhaft, allerdings immer noch dosiert,\nVerhaltensweisen an den Tag legt, die sein Hemmungsvermögen\ndeutlich herabgesetzt erscheinen lassen\" (UA S. 18).\n\nMit dieser Beurteilung setzt sich das Landgericht\n- entgegen der Behauptung der Revision - nicht in Widerspruch zu den Ausführungen des gehörten Sachverständigen.\n\nDieser ist der von der Strafkammer als überzeugend\ngewerteten Ansicht, der Angeklagte habe \"eine krankhafte\nPersönlichkeitsentwicklung\" durchgemacht, meint aber, diese\nPersönlichkeitsstörung habe \"noch nicht sicher die Erheblichkeitsgrenze im Sinne von § 21 StGB\" erreicht, allerdings\nsei es \"nur ein kleiner Schritt bis zur Bejahung dieser Erheblichkeit\" (UA S. 17). Damit ist die Auffassung des Gutachters zum Ausdruck gekommen, es liege durchaus nahe, daß\ndie Voraussetzungen des S$S 21 StGB gegeben sind; er hat nicht\netwa dargelegt, dies sei sicher nicht der Fall. Auch die\nStrafkammer hat eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit nicht (sicher) festgestellt. Sie vermochte nur\n- unter Berücksichtigung des Eindrucks, den sie selbst in\nder Hauptverhandlung von der sehr aufbrausenden Wesensart\n\n-6 -\n\ndes Angeklagten gewonnen hatte - \"ernstliche Zweifel\" an\nseiner (vollen) Steuerungsfähigkeit nicht zu überwinden (UA\ns. 18/19).\n\nb) Wie sich aus den Urteilsgründen ergibt, war die\nSachkunde des gehörten Gutachters nicht zweifelhaft, so daß\nsich auch unter diesem Aspekt die Anhörung eines weiteren\nSachverständigen nicht aufdrängte (vgl. dazu BGH NStZ 1988,\n373).\n\nDie Strafkammer hebt hervor, daß der Sachverständige\nDr. HEN über langjährige Gerichtspraxis verfügt und\ndaß seine Sachkunde in medizinischer Hinsicht nicht zweifelhaft ist (UA S. 17). Er ist zwar nicht Facharzt für Psychiatrie, war aber bis zum Eintritt in den Ruhestand als Landgerichtsarzt tätig. Die in Bayern bestellten Landgerichtsärzte entsprechen im allgemeinen aufgrund ihrer Ausbildung\nund ihrer besonderen Erfahrungen den Anforderungen, die an\neinen zur Frage der Schuldfähigkeit zu hörenden Gutachter zu\nstellen sind (BGHSt 23, 311). Besondere Umstände, welche die\nZuziehung eines Facharztes oder eines Diplom-Psychologen\nerforderten, liegen hier nicht vor. Die Behauptung der Revision, der gehörte Sachverständige habe selbst Mängel seiner\nBegutachtung aufgeführt, findet in den Urteilsgründen keine\nStütze.\n\nc) Allerdings legt die Strafkammer dar, daß der Sachverständige Dr. HGB keine umfängliche stationäre\nExploration durchführen konnte\" und daß er zudem \"nicht ausgebildeter Psychiater ist\" (UA S. 18 unten). Daraus ist\n\n83\n\njedoch nicht zu schließen, daß Bedenken gegen seine Sachkunde bestanden. Jene Urteilsausführungen sind zu verstehen\nals Antwort auf einen Hilfsbeweisamtrag der Verteidigung,\nder die Einholung \"eines weiteren Sachverständigengutachtens\nnach stationärer Unterbringung des Angeklagten in einer\npsychiatrischen Universitätsklinik\" zum Nachweis seiner erheblich verminderten Schuldfähigkeit zum Ziel hatte (UA\n\nS. 19). Wie die Strafkammer zu Recht annimmt, bedurfte es\ndieser weiteren Beweisaufnahme zugunsten des Angeklagten\nnicht, weil sie schon im Hinblick auf das Gutachten des\ngehörten Sachverständigen und aufgrund eigener Erwägungen\nernstliche Zweifel an seiner (vollen) Steuerungsfähigkeit\nhatte.\n\nd) Auch die Aufklärungspflicht drängte das Landgericht\nnicht zu den von der Revision vermißten Beweiserhebungen.\n\nEs ist allerdings dem Tatrichter nicht gestattet, eine\ndem Angeklagten günstige Fallgestaltung als unwiderlegbar\nseiner Entscheidung zugrundezulegen, wenn die Umstände erwarten lassen, daß sie durch eine geeignete Beweisaufnahme\nausgeschlossen werden kann (BGHSt 13, 326). So liegt es hier\naber nicht. Wie der Senat dem Urteilszusammenhang entnimmt,\nwar die Strafkammer der Überzeugung, daß auch eine weitere\nUntersuchung und Begutachtung des Angeklagten die bereits\nnach Anhörung des Sachverständigen Dr. HMM entstandenen Zweifel an seiner vollen Schuldfähigkeit nicht ausräumen\nkönne, daß sie also nicht zu einem sicheren Ausschluß der\nVoraussetzungen des § 21 StGB führen werde. Weist der Angeklagte, wie das Landgericht festgestellt hat, eine schwere\n\nPersönlichkeitsstörung auf und besteht auch nach Meinung\ndes gehörten Gutachters \"nur ein kleiner Schritt bis zur\nBejahung\" seiner erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit,\nso lag es in der Tat fern, daß eine weitere Beweisaufnahme\n\nden Nachweis eines uneingeschränkten Hemmungsvermögens hätte\n\nerbringen können. Vielmehr ging die Strafkammer ersichtlich\ndavon aus, auf dem von der Verteidigung aufgezeigten Wege\nkönne sich allenfalls das Vorliegen der Voraussetzungen des\n§ 21 StGB ergeben.\n\nBei dieser Sachlage erschien eine bessere Aufklärung\nder Frage der Schuldfähigkeit nicht möglich. Deshalb durfte\ndas Landgericht von der Zuziehung eines weiteren Sachverständigen und von der Anordnung einer Unterbringung gemäß\n§ § 1 StPO absehen und nach dem Grundsatz \"im Zweifel für den\nAngeklagten\" entscheiden (vgl. BGHSt 8, 113, 122).\n\n2. Weiter sieht die Staatsanwaltschaft eine Verletzung\ndes § 244 Abs. 3 Satz 2 StPo darin, daß das Landgericht das\nVorbringen der Verteidigung in dem oben erwähnten Hilfsbeweisamtrag als wahr unterstellt hat (vA S. 19). Einen solchen Verstoß, der übrigens nicht vorliegt (vgl. Herdegen in\nKK 2. Aufl. § 244 StPO Rdn. 88 unter a), kann die Anklagebehörde mit ihrer Revision indessen nur insoweit geltend\nmachen, als die dem Tatrichter nach $S 244 Abs. 2 StPO obliegende Aufklärungspflicht verletzt ist (vgl. BGH, Urt. vom\n2. Dezember 1980 - 1 StR 156/80 - bei Holtz MDR 1981, 456).\nDie von ihr erhobene Aufklärungsrüge ist jedoch, wie bereits\n\ndargelegt, unbegründet.\n\n%\nw\n\n-9-\n\nII. Sachbeschwerde\nl. Zum Schuldspruch:\n\nDer Schuldspruch ist nur insoweit zu beanstanden, als\ndie Strafkammer übersehen hat, daß die Verfolgung wegen\n(tateinheitlich mit versuchter Vergewaltigung begangenen)\nsexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1\nNr. 3 StGB) verjährt ist: Der Angeklagte beging die Tat im\nSommer 1981 (UA S. 8). Seine erste Vernehmung (S 78 c Abs. 1\nNr. 1 StGB) fand erst am 12. November 1987 statt (Bl. 47\nd. A.), mithin nach Ablauf der fünfjährigen Verjährungsfrist\n(Ss 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Deshalb entfällt die Verurteilung\n\nwegen dieses Vergehens.\n2. Zum Strafausspruch:\n\nDer Strafausspruch des angefochtenen Urteils weist\nweder zum Vorteil des Angeklagten noch - was gemäß § 301\nStPO zu prüfen war - zu seinem Nachteil einen Rechtsfehler\n\nauf.\n\na) Die für die Tat vom Sommer 1981 verhängte Einzelstrafe (von einem Jahr und sechs Monaten; es handelt sich um\ndie Einsatzstrafe) kann bestehen bleiben.\n\nDie Erwägungen, mit denen die Strafkammer einen minder\nschweren Fall der versuchten Vergewaltigung angenommen hat,\nhalten der Nachprüfung stand. Rechtsfehlerfrei ist sie davon\nausgegangen, es sei nicht auszuschließen, daß die Voraussetzungen des § 21 StGB vorlagen. Bei ihrer Entscheidung\n\n- 10 -\n\nsind die gegen den Angeklagten sprechende Art der Tatausführung und die seelischen Nachwirkungen der Tat für das\nOpfer nicht außer Betracht geblieben.\n\nDas Landgericht ist allerdings irrig von einem Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren ausgegangen, wie\ner in $S 178 Abs. 2 StGB vorgesehen ist (UA S. 22 unten).\nAngesichts der Höhe der festgesetzten Strafe hält es der\n\nSenat jedoch für ausgeschlossen, daß die Strafkammer eine\nhöhere Strafe verhängt hätte, wenn sie sich dessen bewußt\ngewesen wäre, daß die in S 177 Abs. 2 StGB bestimmte Mindeststrafe sechs Monate beträgt.\n\nDer Wegfall der Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs\n\neiner Schutzbefohlenen berührt den Strafausspruch ebenfalls\nnicht. Das Verfahrenshindernis der Verjährung hätte es dem\nmatrichter nicht verwehrt, das im Urteil festgestellte Gesamtverhalten des Angeklagten zu berücksichtigen und die zu\nverhängende Strafe dem so ermittelten Unrechtsgehalt anzupassen (BGH, Urt. vom 25. Mai 1977 - 3 StR 89/77 (S) - bei\nHoltz MDR 1977, 809; BGH NJW 1984, 1764, 1765; 1987, 3144,\n3145). Der Senat hält es für ausgeschlossen, daß die Strafkammer, wäre sie sich der Verjährung bewußt gewesen, das im\nsexuellen Mißbrauch der eigenen Tochter liegende Verhalten\ndes Angeklagten nicht, wie geschehen (UA Ss. 21, 24), zu\nseinen Lasten berücksichtigt, sondern eine noch mildere\nStrafe verhängt hätte.\n\nb) Die Bemessung der übrigen Einzelstrafen und der\n\nGesamtstrafe ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Was die\n\n- 11 -\n\nStaatsanwaltschaft hierzu vorbringt, zeigt keinen Rechtsfehler auf. In die Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Strafkammer einbezogen, daß\ner \"bis auf ein vom Gewicht her nicht bedeutsames Beleidigungsdelikt\" (UA S. 8 oben, 23) erstmals massiv mit den Gesetzen in Konflikt geraten ist und daß auf der anderen Seite\ndie Handlungsweise gegenüber seinen Familienangehörigen\n\n- wenn sie ihm auch wegen der schweren seelischen Fehlentwicklung nicht uneingeschränkt zum Vorwurf gereicht - von\nerheblichem Gewaltpotential zeugt. In keinem Fall löst sich\ndie verhängte Strafe von ihrer Bestimmung, gerechter Schuld-\n\nausgleich zu sein.\n\nc) Letztlich ist es auch nicht zu beanstanden, daß das\nLandgericht die Vollstreckung der verhängten Gesamtstrafe\nzur Bewährung ausgesetzt hat. Aus den Urteilsgründen ergibt\nsich hinreichend, daß zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine günstige Sozialprognose besteht (§ 56 Abs. 1 StGB). Die Annahme\nbesonderer Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB i.V.m.\n\ns 58 Abs. 1 StGB beruht auf einer vertretbaren Gesamtwürdigung der Taten und der Persönlichkeit des Angeklagten. Dabei\ndurfte die Strafkammer berücksichtigen, daß die von ihm bei\nallen Taten an den Tag gelegte Gewaltanwendung \"entscheidend\" durch seine seelische Störung \"mitbeeinflußt\" war.\nFerner durfte sie der Tatsache Bedeutung beimessen, daß\n\n- wenn auch als unmittelbare Folge der von ihm begangenen\nTaten - die Familie des Angeklagten vollständig auseinandergebrochen ist und er jetzt den großen Aussiedlerhof\n\n- 12 -\n\nalleine führen muß. Schließlich nimmt die Strafkammer ohne\nRechtsirrtum an, daß auch die Verteidigung der Rechtsordnung\ndie Strafvollstreckung nicht gebietet (§ 56 Abs. 3 StGB).\n\nSchauenburg Ulsamer Maul\nGranderath v. Gerlach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-04-18/1-str-106-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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