{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-04-13_1_StR_119_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-04-13","aktenzeichen":"1 StR 119/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 119/89 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Lothar D EEE aus\n\nVE, geboren am EEE 1937 in SUMMER,\n\nwegen versuchten Mordes\n\nwIII\n\nEL\n\n- 2 - 4\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n13. April 1989 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts München II\n\nvom 14. Oktober 1988 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\nGründe:\n\nDer Angeklagte stach, um seiner ehemaligen Freundin\neinen Denkzettel zu verpassen und um seinem Ärger über ihr\nVerhalten Luft zu machen, dieser mit bedingtem Tötungsvorsatz\nein Messer wuchtig in den Bauch. Durch Hilfe von dritter\n\nSeite wurde das Opfer gerettet.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nMordes verurteilt und strafbefreienden Rücktritt verneint. Es\nhabe sich um einen beendeten Versuch gehandelt, \"denn der\nAngeklagte hatte alles getan, was nach seiner Vorstellung zum\nErfolg führen sollte: Er hatte mit dem Küchenmesser zugestochen und dieses im Körper des Opfers stecken lassen\". Maßnahmen zur Rettung des Opfers hatte er nicht ergriffen.\n\nDas hält sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand. Das\nLandgericht hat seiner Entscheidung die vom Bundesgerichtshof\nfrüher vertretene Rechtsmeinung über die Abgrenzung des unbeendeten vom beendeten Versuch zugrundegelegt und hat den\ninsoweit in den letzten Jahren erfolgten Wandel der Rechtsprechung nicht beachtet. Nach dieser Rechtsprechung kommt es\nsowohl dann, wenn ein genauer Tatplan nicht besteht, als\n\"auch beim Vorliegen eines festumrissenen Tatplanes ... für\ndie Abgrenzung vom unbeendeten zum beendeten Versuch darauf\nan, ob der Täter nach der letzten Ausführungshandlung den\nEintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges für möglich hält\"\n(BGHSt 35, 90 im Anschluß an BGHSt 33, 295 und 31, 170; BGHR\nStGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, beendeter 2, 5, 6).\n\nDiese Rechtsprechung gilt auch für die Fälle, in denen\nder mit bedingtem Tötungsvorsatz handelnde Täter von vorneherein mit nur einem Stich sein Bestreben verwirklichen will,\ndem anderen einen Denkzettel zu verpassen, seinem Ärger Luft\nzu machen oder dergleichen und dies mit der einen Handlung\nauch erreicht (vgl. Senatsbeschluß vom 28. Februar 1989\n- 1 StR 36/89).\n\nDie Sache bedarf neuer Verhandlung. Zwar war der Angeklagte in seiner Erkenntnis- und Einsichtsfähigkeit nicht\nbeeinträchtigt und hatte beim Zustechen erkannt, daß sein\nVerhalten zum Tode des Opfers führen könnte. Auch gibt es\nFälle, in denen auf Grund dargestellter Umstände ohne ausreichende Klarstellung in den Urteilsgründen die Vorstellung\ndes Täters von der möglichen tödlichen Folge seines Handelns\nbei und nach der Tat sicher die gleiche ist (vgl. BGHR aa0\nVersuch, beendeter 4; Senatsbeschluß vom 13. September 1988\n- 1 StR 518/88: Zusammenbrechen des Opfers). Hier aber ist\n\nIr\n\n-4-\n\nden Feststellungen nicht sicher zu entnehmen, der Täter habe\nnach dem Stich noch mit der Möglichkeit eines tödlichen Erfolges gerechnet: Denn Täter und Opfer gingen noch eine\n(nicht näher beschriebene) Strecke nebeneinander her, ehe der\nAngeklagte sich abwandte. Nach ihrer Rechtsmeinung hatte die\nStrafkammer keinen Anlaß, die Vorstellungen des Täters nach\nerfolgtem Stich zu prüfen.\n\nSchauenburg Kuhn Ulsamer\n\nMaul Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-04-13/1-str-119-89","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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