{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-04-11_1_StR_83_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-04-11","aktenzeichen":"1 StR 83/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 _StR 83/89 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWilhelm m ED aus SEE, seboren am\nGER 15:7 in TER,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nwWIII\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 11. April 1989, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nKuhn,\nDr. Ulsamer,\nDr. Foth,\n\nDr. Brüning\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE aus vun\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n77\n\n- 3 -\n\nl. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Aschaffenburg\nvom 7. November 1988 mit den Feststellungen\ninsoweit aufgehoben, als von der Anordnung\n\nder Sicherungsverwahrung abgesehen wurde.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das\n\nLandgericht Schweinfurt zurückverwiesen.\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls\nmit Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie wegen schweren Raubes\nmit Geiselnahme zur Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren\nverurteilt, eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis ausgesprochen, von der beantragten Anordnung der Sicherungsverwahrung aber abgesehen. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist auf den Strafausspruch und die Entscheidung\nüber die Sicherungsverwahrung beschränkt. Das auf die Sachrüge gestützte Rechtsmittel ist teilweise begründet. Der\nStrafausspruch enthält keinen Rechtsfehler zugunsten oder\nzulasten des Angeklagten. Dagegen begegnet die Ablehnung der\nSicherungsverwahrung durchgreifenden Bedenken.\n\nDas Landgericht hat zutreffend die formellen Voraussetzungen des S 66 Abs. I Nr. 1 und 2 StGB bejaht. Es hat\naber - in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Professor\nDr. BEER - nicht die Überzeugung gewonnen, die Straftaten\ndes Angeklagten seien Symptome eines verbrecherischen\nHanges. Vom Angeklagten seien - obwohl er \"für die\nAllgemeinheit gefährlich wäre, wenn er derzeit aus der\nStrafhaft entweichen könnte oder Sozialurlaub bekäme\" -\n\"unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Zeitpunkt der\njetzigen Urteilsfällung ... für die Zeit nach der\nordnungsgemäßen Entlassung aus dem Strafvollzug keine\nStraftaten mehr\" zu erwarten (UA S. 42).\n\nDie Prognose und die Annahme, es fehle der Hang zu\nerheblichen Straftaten, werden auf die selben Erwägungen\ngestützt. Das Landgericht weist dabei mehrfach darauf hin,\ndaß ihm die Notwendigkeit einer Gesamtwürdigung des Täters\nund seiner Taten bewußt war (zum Begriff des Hanges vgl.\nBCHR StGB § 66 Hang 1). Indes sind seine Darlegungen unzureichend.\n\nDas Landgericht führt aus, der Angeklagte befinde sich\nseit 1977 - abgesehen von Sozialurlauben - ohne Unterbrechung im Strafvollzug. Er habe zwar in den Jahren 1981\nund 1984 als Freigänger sowie 1987 während eines Hafturlaubs beträchtliche Straftaten begangen. Darin sei auch\nzweifellos eine \"Leichtigkeit und Bedenkenlosigkeit\" zu\nsehen, erwünschte Ziele mit kriminellem Geschick anzusteuern. Einen Hang zur Begehung von Straftaten könne man\njedoch daraus nicht herleiten, \"da hierbei nicht von\n\n77\n\nfreiheitlichen Bedingungen ausgegangen werden könne\" (UA\n\nS. 43). Die wiederholt während der Haft begangenen Straftaten beruhten auf einer Sinnkrise bezüglich seiner Lebensperspektiven, die der Angeklagte habe radikal dadurch ändern\nwollen - und die jetzt abzuurteilenden Taten stellten einen\nletzten Versuch in dieser Richtung dar -, daß er Straftaten\nzur Geldbeschaffung für einen endgültigen Ausstieg und\nNeubeginn im Ausland beging. Die Bewertung der Gefährlichkeit und des Hanges zu Straftaten durch das Landgericht\nberuht damit auf der Überzeugung, der Angeklagte habe die\nTaten allein deshalb begangen, weil er nur so hoffen konnte,\ndem weiteren Strafvollzug zu entkommen. Bei ordnungsgemäßer\nEntlassung habe er es nicht nötig unterzutauchen und werde\ndeshalb dann ein ordnungsgemäßes Leben führen.\n\nDiese Ausführungen berücksichtigen nicht ausreichend\ndie vom Landgericht im übrigen mitgeteilten Umstände und\nsind auch nicht ohne weiteres mit der Bewertung in Einklang\nzu bringen, der Angeklagte habe eine \"rechtsfeindliche Gesinnung\". Nach den Feststellungen hat der Angeklagte\ngravierende Straftaten nicht nur (1981, 1984, 1987) unter\ndem Eindruck noch zu verbüßender Haftzeiten begangen,\nsondern 1974, 1976 und 1977 jeweils auch alsbald nach einer\nordnungsgemäßen Entlassung aus teilweise längerem Strafvollzug, also unter \"freiheitlichen Bedingungen\". Das Landgericht sagt zwar, es habe diese Straftaten mit schnellem\nRückfall nicht übersehen. Das genügt hier aber nicht. Denn\ndie Würdigung des Täterverhaltens verlangt jedenfalls, einen\nbedeutsamen Umstand nicht nur zu sehen, sondern ihn in\nseinem Widerspruch zu der angenommenen Ursache der Straftaten in die Erörterung einzubeziehen und - falls möglich -\n\nauszuräumen.\n\nIn diesem Zusammenhang wäre auch aufzuklären gewesen,\nob die Bedingungen, denen der Angeklagte 1981 und 1984 als\n\"Freigänger\" unterlag, dergestalt waren, daß die \"subjektiv\nals unerträglich und ungerecht empfundenen Haftbedingungen\"\n(UA S. 42) Ursache für die in dieser Zeit begangenen Einbrüche mit sehr hohen Schäden gewesen sein können. Denn nach\nden Feststellungen war er zu den Tatzeiten 1981 im Gustav-FE - Haus in FREE untergebracht und zur Tatzeit\n1984 hatte er sich eine Wohnung gemietet und war als Auto-\n\nverkäufer angestellt.\n\nDie Entscheidung über die Anordnung von Sicherungsverwahrung muß daher neu getroffen werden. Das hat keinen Einfluß auf die verhängte Freiheitsstrafe. Angesichts der Vorstrafen im Zusammenhang mit der teilweise schwer kriminellen\nIntensität der jetzt abzuurteilenden Taten kann ausgeschlossen werden, daß das Landgericht zu einer milderen\nStrafe gekommen wäre, hätte es auch Sicherungsverwahrung\n\nangeordnet.\n\nSchauenburg Kuhn Ulsamer\nFoth Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-04-11/1-str-83-89","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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