{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-04-11_1_StR_782_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-04-11","aktenzeichen":"1 StR 782/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 782/88\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHeinrich Albert > ME zu: vEEN - GE.\ngeboren am EEE 1944 in SCHERER.\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\nwIII\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nvom 11. April 1989, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nKuhn,\n\nDr. Ulsamer,\nDr. Maul,\nDr. Foth\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt um in der Verhandlung,\nStaatsanwalt MM pei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EEE zus \"EEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n78\n\nSitzung\n\nBA\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Rottweil vom\n15. September 1988 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des\nRechtsmittels und die der Nebenklägerin\nim Revisionsverfahren erwachsenen not-\n\nwendigen Auslagen.\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier Vergehen des sexuellen Mißbrauchs von Kindern, in einem Fall in\nTateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen, zu\nder Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die\nauf Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.\n\nAnlaß zu näherer Erörterung gibt lediglich eine Ver-\n\nfahrensrüge.\n\nDer von der Revision geltend gemachte absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO liegt nicht vor.\n\nIn der Hauptverhandlung hat die Strafkammer folgenden\n\nBeschluß verkündet:\n\n“Die Öffentlichkeit wird für die Dauer der Vernehmung\nder Zeugin Kirsten BEER ausgeschlossen, da schutzwürdige\nInteressen der Zeugin gegenüber dem Interesse an einer\nöffentlichen Erörterung der zur Sprache kommenden Umstände\n\nüberwiegen.\"\n\nRevision und Generalbundesanwalt ist zuzugeben, daß die\nStrafkammer gut daran getan hätte, ausdrücklich klarzustellen, auf welche Vorschrift sie ihre Maßnahme stützte.\nDaß sie dies nicht getan hat, gefährdet die Rechtmäßigkeit\n\ndes Beschlusses jedoch nicht.\n\nZwar verlangt § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG bei der Verkündung eines die Öffentlichkeit ausschließenden Beschlusses in\nden Fällen der S§ 171 b, 172, 173 die Angabe, aus welchem\nGrunde dies geschehen ist. Es genügt nicht, daß sich der\nGrund der Ausschließung aus den Umständen ergibt, vielmehr\nmuß er sich aus dem Beschluß mit ausreichender Bestimmtheit\nentnehmen lassen (vgl. BGHSt 30, 298, 301). Der hier zu beurteilende Beschluß läßt indes den Grund der Ausschließung\nder Öffentlichkeit aus sich heraus hinreichend deutlich er-\n\nkennen.\n\nRevision und Generalbundesanwalt meinen, nach der\nFassung des Beschlusses kämen als Grundlage der Ausschließung sowohl § 171 b als auch § 172 Nr. 2 GVYG in\nBetracht, weil in beiden Vorschriften von der Verletzung\nschutzwürdiger Interessen die Rede ist. Das läßt aber den im\nübrigen stark voneinander abweichenden Wortlaut der Vorschriften außer Betracht. In S§ 172 Nr. 2 GVG geht es um\n\n78\n\n-5-\n\nwichtige Geschäfts-, Betriebs-, Erfindungs- oder Steuergeheimnisse, \"durch deren öffentliche Erörterung überwiegende\nschutzwürdige Interessen verletzt würden\". Auf bestimmte\nindividuelle Inhaber dieser Geheimnisse wird nicht abgestellt, vielmehr kann der Schutz auch solcher Personen den\nAusschluß der Öffentlichkeit rechtfertigen, die mit dem Verfahren nichts zu tun haben, wie sich aus der Fassung der\nVorschrift ergibt. Dagegen bringt S 171 b Abs. 1 GVG seinen\nZweck, den Öffentlichkeitsausschluß bei der Erörterung von\nUmständen aus dem persönlichen Lebensbereich von Prozeßbeteiligten, Zeugen oder durch eine rechtswidrige Tat Verletzten zu ermöglichen, mit der Wendung zum Ausdruck, es\nmüsse sich um Umstände handeln, \"deren öffentliche Erörterung schutzwürdige Interessen verletzen würde, soweit\nnicht das Interesse an der öffentlichen Erörterung dieser\nUmstände überwiegt\". Ersichtlich und ohne weiteres erkennbar\nnimmt der Text des in Rede stehenden Beschlusses auf diese\nGesetzesstelle Bezug, wenn er sie auch nicht wörtlich\nwiedergibt, insbesondere nicht den Lebensbereich bezeichnet,\nin dem die der Öffentlichkeit vorzuenthaltenden Umstände angesiedelt sind. Dem Begründungserfordernis des § 174 Abs. 1\nSatz 3 GVG ist damit ausreichend Genüge getan.\n\nWas den Umfang des angeordneten Ausschlusses der\nÖffentlichkeit anbelangt, verkennt auch die Revision nicht,\ndaß der Ausschluß der Öffentlichkeit gemäß S 171 b Abs. 1\nGVG über die eigentliche Vernehmung des Zeugen hinaus auch\nalle Verfahrensstadien bis hin zur Anhörung über die Entlassung des Zeugen umfassen kann.\n\n-6 -\n\nh im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf\nfehler zum\n\nAuc\nGrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts\n\nNachteil des Angeklagten ergeben.\n\nSchauenburg Kuhn Ulsamer\n\nMaul Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-04-11/1-str-782-88","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-04-11/1-str-782-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:34.507760+00:00"}}