{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-04-11_1_StR_108_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-04-11","aktenzeichen":"1 StR 108/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"eo\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 108/89 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nIlona E ME aus Au. sehoren am EEE 19:55\nin EA,\n\nwegen Totschlags\n\nwIII\n\n20\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin\nam 11. April 1989 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Amberg\nvom 18. Oktober 1988 im Strafausspruch\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht Augsburg - Jugendkammer - zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags zur\nJugendstrafe von vier Jahren verurteilt. Nach den Feststellungen war das spätere Tatopfer sexuell zudringlich geworden,\nhatte sich aber, als die Angeklagte es mit einer Pistole bedrohte, zurückgezogen und war währenddessen von der Ange-\n\nklagten erschossen worden.\n\n- 3 -\n\nDie von der Revision erhobenen Verfahrensrügen und die\nSachrüge decken im Schuldspruch keinen Rechtsfehler auf.\n\nDer Strafausspruch begegnet dagegen rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat nach § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG das\nJugendstrafrecht angewendet und dargelegt, daß die Angeklagte\nunter ungünstigsten Verhältnissen aufgewachsen und tiefgreifend milieugeschädigt ist. Andererseits seien nach Entlassung aus der Untersuchungshaft mit Hilfe einer Lehrerin\nund Unterstützung der \"Marianne-Strauß-Stiftung\" durch\nBeschaffung einer Wohnung für die Angeklagte und ihr Kind,\nBereitstellen eines Kindergartenplatzes und Besorgen einer\nLehrstelle \"die äußeren Voraussetzungen für ein eigenverantwortliches, rechtschaffenes Leben geschaffen\" worden (UA\nSs. 22). Angesichts dieser veränderten Situation wurde das\nVorliegen \"schädlicher Neigungen\" im Sinne des S 17 Abs. 2\nJGG zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits verneint.\n\nDie Jugendkammer hat andererseits wegen der \"Schwere der\nSchuld\" Jugendstrafe verhängt (S 17 Abs. 2 JGG) und bei\nBestimmung der Strafhöhe - zutreffend - den Erziehungszweck\nin den Vordergrund gestellt. Danach hätte es aber eingehender\nErörterung bedurft, inwiefern die Verbüßung einer längeren\nJugendstrafe zur \"weiteren Förderung und Festigung durch eine\nNacherziehung\" (UA S. 22) geboten ist, wenn das zwangsläufig\ndie Weggabe des Kindes, den Verlust von Wohnung und Ausbildungsstelle zur Folge hat und damit die Grundlagen für die\nauch nach Auffassung des Landgerichts erstmals begonnene\npositive Entwicklung beseitigt werden. Zumindest hätte dann\ndas Gewicht des Tatunrechts gegen die Folgen der Strafe für\ndie weitere Entwicklung der Jugendlichen abgewogen werden\n\nmüssen.\n\n-4- § 0\n\nEs erschien zweckmäßig, die Sache an die Jugendkammer\ndes Landgerichts zurückzuverweisen, in dessen Bezirk die Angeklagte nunmehr ihren Aufenthalt hat (entsprechend $S 42\nAbs. 1 Nr. 2, Abs. 3 JGG).\n\nSchauenburg Kuhn Ulsamer\n\nFoth Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-04-11/1-str-108-89","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-04-11/1-str-108-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:34.489395+00:00"}}