{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-04-06_1_StR_85_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-04-06","aktenzeichen":"1 StR 85/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 85/89 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Fernsehtechniker Carsten Adolf PER aus VERS:\n\ngeboren am EEE 1 °°5 in Oo 9%\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\nwıII\n\n7\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zula\nund 3 auf dessen Antrag - am 6. April 1989 gemäß S 349 Abs. 2\nund 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts München I\nvom 5. Oktober 1988\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß\nder Angeklagte des sexuellen Mißbrauchs\nvon Kindern in Tateinheit mit sexuellem\nMißbrauch von Schutzbefohlenen schuldig\n\nist;\n\nb) im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\nGründe:\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift\n\nausgeführt:\n\n-3-\n\n\"Das Landgericht hat das strafbare Verhalten de5 Angeklagten zum Nachteil von Silvia RER zu Unrecht als zwei\nselbständige Taten gewürdigt. Der Angeklagte hat seinen im\nFrühherbst 1986 gefaßten Entschluß, Silvia ROM sexuell zu\nmißbrauchen, im Juni 1987 nicht aufgegeben, sondern ihn nur\ndahin erweitert, mit ihr künftig bei sich bietenden Gelegenheiten auch den Geschlechtsverkehr durchzuführen (UA S. 11).\nDeshalb stellen sich die an Silvia FÜR insgesamt vorgenommenen, von einem Gesamtvorsatz getragenen sexuellen Handlungen lediglich als eine fortgesetzte Tat dar (vgl. BGH,\nBeschluß vom 13. August 1987 - 1 StR 356/87). Der Schuldspruch ist entsprechend zu ändern. § 265 StPO steht nicht\nentgegen, weil sich der Angeklagte nicht anders als geschehen\nhätte verteidigen können.\"\n\nDem schließt der Senat sich an. Er ist jedoch entgegen\nder Meinung des Generalbundesanwaltes nicht der Auffassung,\ndaß die Gesamtstrafe als Einzelstrafe bestehen bleiben kann.\nDer Senat vermag nicht auszuschließen, daß die Änderung der\nrechtlichen Beurteilung Einfluß auf die Höhe der jetzt neu zu\n\nverhängenden Einzelstrafe haben könnte.\n\n-4-\n\nEZ\n\nDie weitergehende Revision ist offensichtlich unbegrün-\n\ndet.\nSchauenburg Kuhn\n\nGranderath\n\nv. Gerlach\n\nMaul","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-04-06/1-str-85-89","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-04-06/1-str-85-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:34.347041+00:00"}}