{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-04-06_1_StR_121_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-04-06","aktenzeichen":"1 StR 121/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 121/89 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\nElke Mm Ü , geborene SEE, aus VE,\n\ngeboren am EMMEN 1944 in St MmmnEN/ 1 HE.\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\n76\n\nDer 1.\n\nEG\n\nStrafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\n\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerde-\n\nführerin am 6. April 1989 einstimmig beschlossen:\n\nl.\n\nIn den Fällen II 14 c und 15 c der Gründe\ndes Urteils des Landgerichts Schweinfurt\nvom 10. November 1988 wird das Verfahren\nvorläufig eingestellt. Insoweit fallen die\nKosten des Verfahrens und die notwendigen\nAuslagen der Angeklagten der Staatskasse\n\nzur Last.\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das\nvorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin\ngeändert, daß die Angeklagte des Betrugs\nnicht in fünf Fällen, sondern nur in drei\n\nFällen schuldig ist.\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDie Beschwerdeführerin hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDer Senat stellt das Verfahren in den Fällen II 14 c und\n\n15 c der Urteilsgründe auf Antrag des Generalbundesanwalts\n\ngemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig ein, weil die Strafkammer\n\nes versäumt hat, für diese Betrugstaten jeweils eine Einzel-\n\nstrafe festzusetzen. Dies hat eine entsprechende Änderung\n\ndes Schuldspruchs zur Folge.\n\n4\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils\nauf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nAuch die vom Landgericht verhängten (13) Einzelstrafen\nund die Gesamtstrafe können bestehen bleiben. Der Senat\nhält es für ausgeschlossen, daß diese Strafen ohne die\nVerurteilung der Angeklagten wegen Betrugs in weiteren\n\nzwei Fällen milder ausgefallen wären.\nSchauenburg Kuhn Maul\n\nGranderath v. Gerlach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-04-06/1-str-121-89","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-04-06/1-str-121-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:34.300235+00:00"}}