{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-04-04_1_StR_87_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-04-04","aktenzeichen":"1 StR 87/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Z\nBUNDESGERICHTSHOF “\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 87/89\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nSevdekar N aus CME, seboren am EEE\nEEE 19:6 in vum (TEE),\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nwWIII\n\n2 FR\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 4. April 1989, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKuhn,\nDr. Maul,\nDr. Granderath,\nDr. von Gerlach\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EM in der Verhandlung,\nStaatsanwalt MW bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nj\nw\nj\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom\n6. Oktober 1988 wird verworfen.\n\nDie Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln (in einem besonders\nschweren Fall) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren ver-\n\nurteilt.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen dieses Urteil\nist unbegründet. Die erhobene Sachrüge deckt keinen\nRechtsfehler zum Vorteil oder zum Nachteil des Angeklagten\nauf. Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß dem\nAngeklagten nach den Feststellungen lediglich das Regelbeispiel des Handeltreibens \"in nicht geringer Menge\" (S 29\nAbs. 3 Satz 2 Nr. 4 BtMG), nicht aber auch, wie die Beschwerdeführerin glaubt, das des gewerbsmäßigen Handeltreibens (§ 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG) mit zur Verurteilung hinreichender Sicherheit zur Last zu legen ist. Die\nStrafkammer hat nicht feststellen können, daß der Angeklagte\nvor oder bei der Abwicklung des einzigen Rauschgiftgeschäfts, an dem er mitwirkte, die Absicht hatte, sich durch\n\n-4-\n\nmehrere Geschäfte eine Einnahmequelle von einigem Umfang und\neiniger Dauer zu verschaffen (UA s. 12, 13). Gestützt wird\ndiese Bewertung durch die Feststellung, daß der Angeklagte\nes ablehnte, als Teilentlohnung für seine Tätigkeit 70 bis\n100 g Heroin entgegenzunehmen, und es auch ablehnte, Rauschgift aus der Türkei zu holen (UA S. 11). Auch der Umstand,\ndaß der Angeklagte sich in einer schlechten finanziellen\nLage befand und sich gegenüber einem Bekannten bereiterklärte, jede Tätigkeit anzunehmen (UA S. 6), ist kein\nhinreichendes Beweisanzeichen dafür, daß der Angeklagte\ngewerbsmäßig mit Rauschgift handelte. Der Hinweis der Beschwerdeführerin, dem Angeklagten sei von seinem Mittäter\nversprochen worden, er werde die vereinbarte Entlohnung von\n15.000 DM (UA S. 8) in Teilbeträgen auszahlen, und deshalb\nsei die in Aussicht gestellte Einnahmequelle von einigem\nUmfang gewesen, geht von falschen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen aus. Weder an der angegebenen Fundstelle - UA S. 11 - noch sonst findet sich die Feststellung,\ndaß dem Angeklagten die vereinbarte Entlohnung in Teilbeträgen hätte ausgezahlt werden sollen. In rechtlicher Hinsicht ist anzumerken, daß das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit\nnicht schon verwirklicht wird, wenn die vereinbarte Vergütung für ein einziges Geschäft in Teilbeträgen gezahlt werden soll. Daraus ergibt sich nichts für eine Absicht wiederholter Betätigung im Sinne der Gewerbsmäßigkeit, die allerdings auch schon beim ersten von mehreren vorgesehenen Ge-\n\nschäften vorliegen kann.\n\nE\n\nDas Landgericht hat den von ihm festgestellten Sachverhalt knapp, aber umfassend und keineswegs in \"formelhaften\nAusführungen\" gewürdigt. Der Umstand, daß die Ermittlungsbehörden dem Angeklagten den Kaufpreis von 77.500 DM aushändigten und für etwa sieben Monate von der Festnahme absahen,\nweil sie der Hoffnung waren, weitere Aufklärungserfolge erzielen zu können, sich in ihren Erwartungen dann getäuscht\nund das Kaufgeld verloren sahen, ist kein Indiz, das die\nFeststellung gewerbsmäßigen Handeltreibens erlaubt, sondern\nlediglich die Bestätigung der Erfahrungstatsache, daß Ermittlungskonszepte nicht immer aufgehen. Weitere Feststellungen, die zur Annahme des Regelbeispiels des gewerbsmäßigen Handeltreibens veranlassen könnten, sind im Urteil\nnicht getroffen. Was die Beschwerdeführerin über das Verhalten des Angeklagten in den Monaten vor seiner Festnahme\nvorträgt, ist im Rahmen der Sachbeschwerde unbeachtlich.\n\nEine Aufklärungsrüge ist nicht erhoben.\nSchauenburg Kuhn Maul\n\nGranderath v. Gerlach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-04-04/1-str-87-89","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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