{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-04-04_1_StR_30_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-04-04","aktenzeichen":"1 StR 30/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"2\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 30/89 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nOlaf TER zus NEE geboren ar EEEEEEEEEE\n1961 in DEE,\n\nwegen Raubes u.a.\n\nwIII\n\n- 2 - BZG\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 4. April 1989 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts München I\nvom 23. September 1988 dahin geändert,\ndaß der Angeklagte wegen Raubes in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz einer\nSchußwaffe und unerlaubtem Munitionserwerb zu einer Freiheitsstrafe von fünf\nJahren neun Monaten verurteilt wird.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Angeklagten hat die Kosten seines Rechts-\n\nmittels zu tragen.\nGründe:\nDer Generalbundesanwalt hat sich wie folgt geäußert:\n\"Die Annahme der Strafkammer, der versuchte gemeinschaftliche Einbruchsdiebstahl stehe in Tatmehrheit (§ 53\n\nStGB) zum gemeinschaftlichen schweren Raub, hält rechtlicher\nNachprüfung nicht stand.\n\nDie Kammer geht zwar zutreffend davon aus, daß hinsichtlich der in der Wohnung des Zeugen 1] zum Abtransport\nbereitgelegten Gegenstände nicht von einem vollendeten Einbruchsdiebstahl auszugehen war, weil der Angeklagte und LEE\nnoch keinen eigenen Gewahrsam begründet hatten (vgl. UA\nSs. 21). Die Auffassung der Strafkammer, daß dieses Vorgehen\nals selbständige Straftat abgeurteilt werden müsse, trifft\naber nicht zu. Die Kammer hat dabei nicht berücksichtigt, daß\nder sich in der Wohnung des Zeugen NEE aufhaltende Angeklagte die Zueignungsabsicht hinsichtlich dieser Diebesbeute\nzu keinem Zeitpunkt des gesamten Tatgeschehens aufgegeben\nhatte. Obwohl er genügend Zeit zum wWegschaffen dieser Diebesbeute gehabt hätte, sollte der \"endgültige Zugriff’ und die\nSicherung der zurechtgelegten Sachen (Vollendung und Beendigung dieses Diebstahls) erst nach - oder jedenfalls im Zusammenhang mit - der räuberischen Wegnahme des zusätzlich erwarteten und erhofften Stehlgutes erfolgen. Davon ist jedenfalls mangels gegenteiliger Feststellungen im Urteil zugunsten des Angeklagten auszugehen, weil die Möglichkeit\neiner solchen Fallkonstellation nicht mit der erforderlichen\nGewißheit verneint werden kann (vgl. BGH StV 1988, 202). Für\neine solche Annahme spricht im übrigen auch der konkrete Tatablauf, denn der Angeklagte ist nach dem räuberischen Überfall auf den Zeugen NM nochmals in die Wohnung des\nOpfers zurückgekehrt und hat - erst dann - unter Ausnutzung\nder zuvor geschaffenen Bedrohungssituation (vgl. BGH bei\nDallinger MDR 1973, 555/556; BGH NStZ 1982, 380) durch den\nAbtransport der Gegenstände daran eigenen Gewahrsam begründet. Der räuberische Überfall auf den Zeugen NEE diente\n\na. 4\n\ndamit jedenfalls auch der Verwirklichung der nach wie vor bestehenden Zueignungsabsicht des Angeklagten hinsichtlich der\nschon vorher zurechtgelegten Gegenstände. Die spätere 'Wegnahme’ dieser Gegenstände ist deshalb Teilakt bzw. Ausführungshandlung des schweren Raubes und damit einer gesonderten\nWertung als versuchter Diebstahl mit eigenem Unrechtsgehalt\nnicht mehr zugänglich.\n\nDer Schuldspruch muß daher entsprechend geändert werden.\n§ 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte\ngegen den geänderten Schuldvorwurf nicht anders als geschehen\nhätte verteidigen können. Die Änderung führt zum Wegfall der\nEinzelstrafen. Die von der Strafkammer festgesetzte Gesamtstrafe kann aber als Einzelstrafe bestehen bleiben, weil die\ngeänderte rechtliche Bewertung ohne Einfluß auf das Maß der\nSchuld des Angeklagten ist. Es ist auszuschließen, daß die\n\nStrafkammer eine niedrigere Strafe festgesetzt hätte, wenn\n\nsie nicht von der rechtlichen Selbständigkeit der Gesetzes-\n\nverletzungen, sondern von ’einer Tat’ ausgegangen wäre.\"\nDem schließt sich der Senat an.\n\nSchauenburg Kuhn Maul\n\nGranderath v. Gerlach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-04-04/1-str-30-89-2","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-04-04/1-str-30-89-2","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:34.053928+00:00"}}