{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-04-04_1_StR_131_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-04-04","aktenzeichen":"1 StR 131/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 131/89 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRoman S EEE aus VER, Schoren am\nEB 195 ir stumm,\n\nwegen schwerer Brandstiftung u.a.\n\n2%\n\n-2- 74\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. April 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Amberg vom 27. September 1988 mit den Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit er wegen schwerer Brandstiftung in\nTateinheit mit Versicherungsbetrug sowie\nwegen Betrugs verurteilt worden ist,\n\nb) im Ausspruch über die gegen ihn verhängte\nGesamtstrafe.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\n\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\n\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung\n\nsachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.\nHierzu hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:\n\"Die allgemein erhobene Sachrüge deckt keinen Rechts-\n\nfehler auf, soweit der Angeklagte wegen Vollrauschs (§ 323 a\nStGB) verurteilt wurde.\n\nDagegen kann die Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung (§ 306 Nr. 2 StGB) sowie der damit in Zusammenhang stehenden weiteren Straftaten keinen Bestand haben.\nDas Urteil enthält zu diesem zweiten Tatgeschehen (vgl.\nZiff. 2; UA S. 5) keine Feststellungen darüber, welche\nkonkreten Schäden an dem Gebäude in dem Anwesen FÜENstranc\nin VE aufgrund der Inbrandsetzung entstanden sind.\nSolche Feststellungen sind aber unentbehrlich, denn eine\nStrafbarkeit nach § 306 Nr. 2 StGB ist nach der ständigen\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann gegeben,\nwenn ein für den bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentlicher\nGebäudeteil selbständig gebrannt hat (vgl. Dreher/Tröndle,\nStGB 44. Aufl. § 306 Rdn. 6 mit weiteren Nachweisen). Ob dies\nder Fall war, kann das Revisionsgericht aufgrund der Feststellungen der Strafkammer nicht nachvollziehen. Es wird\ndarüber hinaus nicht dargelegt, ob und inwieweit versicherte\n\nSachen gebrannt haben.\n\nDer aufgezeigte Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des\nAusspruchs der wegen dieses Tatkomplexes verhängten Einzelstrafen sowie des Gesamtstrafausspruchs. Dagegen kann die\nfür die unter Ziff. 1 der Urteilsgründe (vgl. UA S. 3/4)\nverhängte Einzelstrafe bestehen bleiben, da auszuschließen\nist, daß der dargestellte Rechtsfehler auf deren Bemessung\nEinfluß hatte.\n\nDie Zumessungserwägungen der Strafkammer für diese Tat\nsind auch sonst aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Da\ndie im Rauschzustand begangene, mit Strafe bedrohte Tat Indiz\nfür die Gefährlichkeit des Volltrunkenen ist, dürfen die Art,\n\n74\n\nder Umfang und die Auswirkung der Rauschtat bei der Bemessung der Strafe mit berücksichtigt werden (vgl. BGHSt\n23, 375, 376; BGH bei Holtz MDR 1982, 811) .\"\n\nSchauenburg Kuhn Maul\n\nGranderath v. Gerlach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-04-04/1-str-131-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 323a","ref_norm":"323a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-04-04/1-str-131-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:34.018838+00:00"}}