{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-03-28_1_StR_99_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-03-28","aktenzeichen":"1 StR 99/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"[gg\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 99/89\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Rudolf Wilhelm < m aus -AMMEEEEED,\ndort geboren am 1 924.\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nwIII\n\n-2-\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n28. März 1989 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts München II\n\nvom 17. Oktober 1988 mit den Feststellungen\naufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt\nwurde.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere als Schwurgerichtskammer zuständige\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDie bisherigen Feststellungen des Landgerichts tragen\nnicht die Annahme eines beendeten Totschlagsversuchs. Damit\naber fehlt hier die sichere Grundlage für die Entscheidung\ndarüber, ob der Angeklagte strafbefreiend von der versuchten\nTat zurückgetreten ist oder nicht.\n\nDas Landgericht hat seiner Entscheidung die vom Bundesgerichtshof früher vertretene Rechtsmeinung über die Abgrenzung des unbeendeten vom beendeten Versuch zugrunde gelegt\nund einen strafbefreienden Rücktritt abgelehnt, weil der Angeklagte alles getan habe, was nach seiner Vorstellung den\nErfolg herbeiführen sollte. Nach neuerer Rechtsprechung kommt\n\n-3-\n\nes jedoch sowohl dann, wenn ein genauer Tatplan nicht besteht, als \"auch beim Vorliegen eines fest umrissenen Tatplanes ... für die Abgrenzung vom unbeendeten zum beendeten\nVersuch darauf an, ob der Täter nach der letzten Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges für\nmöglich hält\" (BGHSt 35, 90 im Anschluß an BGHSt 33, 295 und\n31, 170; ebenso BGHR StGB S 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, beendeter 2, 5, 6; Versuch, unbeendeter 2 bis 4, 6, 7, 9, 11 bis\n16).\n\nZu diesem \"Rücktrittshorizont\" hat sich das Landgericht\n- von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - nicht geäußert. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte aus Ärger\noder um die Flucht des Einbrechers zu verhindern, einmal auf\nWilhelm IM geschossen, als sich dieser gerade aus\ngebückter Haltung \"nach rückwärts erhob, um sich zu entfernen\". Es bleibt offen, ob der Angeklagte sein Opfer\nüberhaupt für getroffen hielt und welche möglichen Folgen er\nsich vorstellte. Eine Erörterung dieser Umstände war aber\nentscheidungserheblich, denn die Annahme, der Angeklagte habe\nnach dem Schuß eine sogar tödliche Verletzung für möglich\ngehalten, lag hier eher fern, weil sein - tatsächlich\ngetroffenes - Opfer wegrannte.\n\nSomit ist Möglichkeit eines unbeendeten Versuchs gegeben. Es kann deshalb zusätzlich darauf ankommen, warum der\nAngeklagte nicht nochmals auf den Flüchtenden geschossen\nhat.\n\n67\n\nFür die neue Verhandlung wird darauf hingewiesen, daß\ndie Einlassung des Angeklagten, er habe auf die Füße gezielt,\nentweder zur Überzeugung des Gerichts widerlegt oder aber\ndargelegt werden müßte, warum der Täter trotzdem bei Schußabgabe eine tödliche Verletzung für möglich hielt und diese\nbilligend in Kauf nahm.\n\nSchauenburg Ulsamer Foth\n\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-03-28/1-str-99-89","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-03-28/1-str-99-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:33.773389+00:00"}}