{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-03-28_1_StR_93_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-03-28","aktenzeichen":"1 StR 93/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"68\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1_ StR 93/89 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nBirdal YO aus CE seboren am\n_ Eorere „9\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.\n\n68\n\nDer l. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\nzu 2. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers am 28. März 1989 gemäß § 349 Abs. 2\nund 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom\n14. September 1988 im Strafausspruch mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu -\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten\nErwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem\nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe\nvon drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die\nSachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat teilweise\nErfolg.\n\nl. Soweit das Rechtsmittel dem Schuldspruch gilt, ist\nes offensichtlich unbegründet.\n\n2. Jedoch kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.\nAllerdings hat die Strafkammer rechtsfehlerfrei festge-\n\nstellt, das in § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BtMG genannte Regelbeispiel eines besonders schweren Falles sei verwirklicht.\n\nDurchgreifenden Bedenken begegnet jedoch ihre Annahme, ein\nbesonders schwerer Fall im Sinne des § 29 Abs. 3 Satz 1 BtMG\nliege vor, weil \"Anhaltspunkte für ein Abweichen\" von dieser\nRegelwirkung \"angesichts der Menge und des Tatzeitraums\" nicht\ngegeben seien (UA S. 12). Die Urteilsgründe lassen besorgen,\ndie Strafkammer könne bei dieser Beurteilung übersehen haben,\ndaß sich derartige Anhaltspunkte, die für die Anwendung des\nin § 29 Abs. 1 BtMG festgelegten Normalstrafrahmens sprechen\nkönnen, schon aus der von ihr angenommenen Erfüllung der Voraussetzungen des § 21 StGB und des § 31 Nr. 1 BtMG ergeben\n(vgl. BGH NStZ 1986, 368; BGHR BtMG § 29 Abs. 3 Strafrahmenwahl 1, 6; $S 30 Abs. 2 Gesamtwürdigung 2, Wertungsfehler ]).\nAnlaß zur entsprechenden Erörterung gab insbesondere die umfangreiche und wirkungsvolle Aufklärungshilfe, die der Angeklagte geleistet hat (UA S. 13). Die Rauschgiftmenge, mit der\ner - zur Finanzierung seines eigenen Heroinkonsums - Handel\ngetrieben hat (insgesamt 7,75 g Heroinhydrochlorid), war\nnicht etwa so groß, daß schon deshalb das Verneinen eines\nbesonders schweren Falles ferngelegen hätte. In die Würdigung\n\ndieser Frage hätten auch die weiteren Milderungsgründe, die das\n\n68\n\nangefochtene Urteil aufführt (umfassendes Geständnis,\nkeine einschlägige Vorstrafe, ernsthaftes Bemühen um\nÜberwinden der Drogensucht), miteinbezogen werden müssen;\n\ndas ist nicht geschehen.\n\nSchauenburg Ulsamer Richter am BGH Dr. Foth\nbefindet sich in Urlaub\nund kann deshalb nicht\nunterschreiben.\n\nSchauenburg\n\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-03-28/1-str-93-89","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":3},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-03-28/1-str-93-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:33.755415+00:00"}}