{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-03-28_1_StR_80_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-03-28","aktenzeichen":"1 StR 80/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 80/89 URTEIL\n\nin dem Sicherungsverfahren\n\ngegen\n\nFranz Karl G GEB 4 , ohne festen Wohnsitz, geboren\n\nam 12. April ME in 7,\n\nwıIII\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 28. März 1989, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Foth,\nDr. Granderath,\nDr. Brüning\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt WER in der Verhandlung,\nRichter am Landgericht MM bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Ahrens aus Ulm\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte Pippow\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Beschuldigten gegen das\nUrteil des Landgerichts Ulm vom 1. Dezember 1988 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels fallen dem\nBeschuldigten zur Last.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des\n\nBeschuldigten ist unbegründet.\n\nAußer Frage steht, daß der Beschuldigte im Zustand geistiger Erkrankung im Zusammenwirken mit Alkoholeinwirkung\nbei vorhandener Alkoholsucht und darauf beruhender Schuldunfähigkeit zwei versuchte räuberische Erpressungen begangen\nhat.\n\nDie Revision beanstandet ohne Erfolg, das Landgericht\nhabe nicht ausreichend dargelegt, daß in der Zukunft von dem\nBeschuldigten infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Die sachverständig beratene Straf-\n\nkammer gelangt zu ihrer Gefährlichkeitsprognose aufgrund\n\neiner Gesamtwürdigung des Beschuldigten und seiner bisherigen Straftaten. Mit Recht hat sie hierbei vor allem auf\ndie beiden Symptomtaten abgehoben. Der Senat vermag die Auffassung des Generalbundesanwalts nicht zu teilen, die von\ndem Beschuldigten begangenen rechtswidrigen Taten stellten\nsich letztlich - trotz der zutreffenden rechtlichen Bewertung als versuchte räuberische Erpressungen - von ihrem\nGewicht her eher als bloße Belästigungen eines Volltrunkenen\ndar, die für die Allgemeinheit nicht gefährlich seien. Derartige Taten lassen sich schon ihrem Deliktstypus nach nicht\nder Kleinkriminalität zurechnen, für die eine Anwendung des\n§ 63 StGB ausscheidet. Im Gegensatz zur Regelung der Sicherungsverwahrung (S 66 StGB) wird die mittlere Kriminalität\nvom Anwendungsbereich des § 63 StGB miterfaßt (vgl. BGHSt\n27, 246, 248). Sind - wie hier - vom Beschuldigten aufgrund\nseines Zustandes weiterhin ähnliche Straftaten wie versuchte\nräuberische Erpressungen zu erwarten, so rechtfertigt dies\ndie Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Die\nvon dem Beschuldigten begangenen beiden Taten lassen sich\nauch der Sache nach nicht als \"bloße Belästigungen\" einstufen. Im ersten Fall hat der Beschuldigte auf die beiden\nFrauen eingeschlagen, auch im zweiten Fall griff er die\nBankangestellten körperlich an und drohte später, er werde\n\n\"nächstes Mal mit einer Knarre\" kommen, eine Drohung, die\nvor dem Hintergrund, daß der Angeklagte früher bereits\nUmgang mit Waffen hatte, durchaus ernstzunehmenden Bezug\n\nhaben kann.\n\nSchauenburg Ulsamer Foth\n\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-03-28/1-str-80-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-03-28/1-str-80-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:33.736953+00:00"}}