{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-03-28_1_StR_799_88_NA_NA_a","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-03-28","aktenzeichen":"1 StR 799/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF |,\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_ StR 799/88 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nThomas Heinz Tr EEE aus NEE, Sseboren am\nGER 1945 in. GAMES,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nWIII\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 28. März 1989, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Foth,\nDr. Granderath,\nDr. Brüning\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt in der Verhandlung\n\nRichter am Landgericht @B bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte um\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n66\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth\nvom 1. März 1988 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines\nRechtsmittels und die der Nebenklägerin\nim Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu fünf Jahren Frei -\nheitsstrafe verurteilt. Seine Revision hat keinen Erfolg.\n\nDie erhobenen Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet. Auch die Sachbeschwerde bedarf nur zum Teil der EröÖrterung. Die Geschädigte hatte als Zeugin von ihrem Versuch\nberichtet, aus dem Zimmer des Angeklagten zu fliehen. Daß\ndas nicht gelang, hatte sie bei der Polizei zunächst damit\nerklärt, die Tür sei nicht zu öffnen gewesen, weil innen ein\nTürknopf angebracht sei. Auf Vorhalt, es sei eine Türklinke\nda, hatte sie gemeint, dann sei die Tür verschlossen gewesen. Beim Ermittlungsrichter gab sie an, gar nicht bis zur\nTür gekommen zu sein, weil der Angeklagte sie hinten an der\nHose festgehalten habe. Diese letztere Aussage hat das Landgericht dem Urteil zugrundegelegt. Sachverständig beraten,\nführte es den Wechsel der Angaben auf trunkenheitsbedingte\nErinnerungslücken zurück, die später aus im Gedächtnis gespeicherten Informationen aufgefüllt worden seien (UA S. 25,\na1 f£.).\n\nAn sich zutreffend weisen Revision und Generalbundesanwalt darauf hin, daß die anfänglichen Angaben über Türknopf\nund verschlossene Tür Falschangaben seien, deren Zustandekommen durch eine Rückkehr der Erinnerung nicht ohne weiteres zu erklären sei. Indes gefährdet das den Bestand des\nUrteils nicht. Dem Landgericht kann dieser Umstand nicht\nverborgen geblieben sein. Wenn es nicht besonders darauf\neinging, so offenbar nur deshalb, weil das Aussageverhalten\nder Geschädigten leicht zu erklären war: In Erinnerung war\nihr offenbar noch, daß sie fliehen wollte, aber nicht\nkonnte. Solange sie sich an das Festhalten nicht entsinnen\nkonnte, füllte sie diese Lücke mit der in solchen Fällen\nnaheliegenden Begründung, die Tür sei nicht zu öffnen\ngewesen. Wenn sie dabei zunächst den Türknopf ins Spiel\nbrachte, erklärt sich das daraus, daß dort an anderer Stelle\ntatsächlich ein Türknopf vorhanden ist (UA S. 20).\n\nUnter diesen Umständen kann von einem rechtlichen\n\nMangel in der Beweiswürdigung nicht gesprochen werden.\n\nDaß die Geschädigte, wie der Generalbundesanwalt zu bedenken gibt, den Angeklagten aus Rache dafür angezeigt haben\nkönnte, daß er ihr - wie er angibt - beim Streit um den Ring\n\"ein paar Watschen\" gegeben haben könnte, ist deshalb keine\nnaheliegende Möglichkeit, weil die Strafkammer den Aussagen\ndes Zeugen Oldie Bestätigung dafür entnimmt, daß zuerst\ngeschlagen und anschließend geschlechtlich verkehrt wurde\n(VA S. 39, 43). Hätte es sich hierbei um freiwilligen Verkehr gehandelt, läge es näher, darin eine Verzeihung für die\nSchläge als in der späteren Anzeige einen Racheakt wegen\n\neben dieser Schläge zu sehen.\n\nce\n\nDie Vermutung schließlich, die Geschädigte könne sich,\nvon dem Taxifahrer einmal zur Polizei gebracht, veranlaßt\ngesehen haben, nun auch Anzeige zu erstatten und an ihren\nBeschuldigungen - sei es auch gegen die Wahrheit - festzuhalten, findet in den Feststellungen (UA S. 36) keine\nStütze. Danach bestand für die Geschädigte in dieser Hinsicht keine irgendwie geartete oder von ihr als solche ge-\n\nwertete Zwangslage.\nSchauenburg Ulsamer Foth\n\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-03-28/1-str-799-88","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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