{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-03-28_1_StR_704_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-03-28","aktenzeichen":"1 StR 704/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 704/88 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Verkäufer Andreas U aus TER\ngeboren am EM 1965 in rm,\n\n2. den Handelsfachwirt Hartmut Wilhelm K EEE aus\n\nHe, geboren am GEM 1960 ir ron,\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nWIII\n\n65\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 28. März 1989, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Foth,\nDr. Granderath,\nDr. Brüning\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Landgericht Ott\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt e aus ENmEEEE\n\nals Verteidiger des Angeklagten vr.\nRechtsanwalt EEE aus Tübingen\n\nals Nebenklägervertreter,\n\nJustizangestellte fe\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revisionen des Angeklagten Ku\nund der Nebenklägerin (soweit ihr Rechtsmittel zu Gunsten der Angeklagten wirkt)\nwird das Urteil des Landgerichts Tübingen\nvom 30. Juni 1988 mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels des Angeklagten EB,\nan das Landgericht Stuttgart zurückver-\n\nwiesen.\n\n3. Die Revision der Nebenklägerin wird verworfen, soweit ihr Rechtsmittel zu Ungunsten der Angeklagten wirkt. Die Nebenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels\nzu tragen und die den Angeklagten durch dieses\nRechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen\n\nzu erstatten.\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nI. Das Landgericht hat beide Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung verurteilt, KÜM zu einem Jahr sechs Monaten Freiheitsstrafe, UM zu einem Jahr sechs Monaten\nJugendstrafe; es hat die Vollstreckung beider Strafen zur\nBewährung ausgesetzt. Gegen das Urteil richten sich die Revisionen des Angeklagten KÜ und der Nebenklägerin. Die\n\nRevision des Angeklagten KÜ fünrt zur Aufhebung des\nUrteils, soweit es ihn betrifft, die Revision der Nebenklägerin hat die Aufhebung des Urteils gegen beide Angeklagte zur Folge, insoweit zu Gunsten der Angeklagten\nwirkend. Soweit das Rechtsmittel der Nebenklägerin zum Nachteil der Angeklagten eingelegt ist, hat es keinen Erfolg.\n\nII. Die Revisionen des Angeklagten KB und der Nebenklägerin, soweit deren Rechtsmittel zu Gunsten der Ange-\n\nklagten wirkt.\n\nAufhebungsgrund sind die unzureichenden Erwägungen des\nLandgerichts zur Fahrlässigkeit. Sowohl im Rahmen der Sachverhaltsschilderung als auch bei der rechtlichen Würdigung\nbeschränkt sich das Landgericht, was die Voraussehbarkeit\ndes tödlichen Ausgangs angeht, auf die Feststellung, die\nAngeklagten hätten die mögliche lebensgefährliche Folge\nihres Handelns \"erkennen können und müssen\". Beide Angeklagten \"konnten bei der zumutbaren und ihnen möglichen\nAnspannung ihrer geistigen Kräfte auch unter Berücksichtigung der Ausnahmesituation und, bei CE, seines Erregungszustandes, die lebensbedrohliche Lage erkennen, in\nder sich das Opfer befand\" (UA S. 19, 36). UMMMB habe gehandelt, \"ohne ausreichend nachzuprüfen, ob das Opfer noch\nLuft zum Atmen bekommt\" (UA S. 35). Auf welchem Wege die Angeklagten die richtige Erkenntnis hätten gewinnen können,\nist im Rahmen der Beweiswürdigung näher ausgeführt. Dort\nwerden die Angaben des Sachverständigen wiedergegeben, wonach \"beide, insbesondere jedoch 7 auf Grund seiner\n\ne&\n\nKörperhaltung und -nähe zum Opfer Merkmale zunehmender Atemnot (Zyanose der Gesichts- und Kopfhaut, deren Erkennbarkeit\nhier jedoch durch die dunkle Hautfarbe des Opfers erschwert\nwar; Röcheln des Opfers in Todesangst; Schnappatmung; Erschlaffen der Muskulatur und nachlassender Widerstand)\nhätten erkennen können und müssen\" (UA S. 32). Diesen Ausführungen hat sich die Strafkammer angeschlossen und zusätzlich die Hinweise von Zuschauern und die Gefährlichkeit der\nGriffe gewertet.\n\nAn anderen Stellen des Urteils finden sich jedoch Feststellungen, die mit diesen Ausführungen nicht ohne weiteres\nzu vereinbaren sind. Den Armgriff von UMEEB um den Hals\nhätten - so das Landgericht - beide Angeklagte \"als zwar\nwirksamen, aber nicht konkret lebensgefährlichen 'Schwitzkasten’ mißverstand(en)\", die \"konkrete Gefährlichkeit ihrer\nVorgehensweise war ihnen nicht bewußt\" (UA S. 17). Den Warnungen der Zuschauer EEE unı vu \"Du bringst den\num, Du kommst ins Gefängnis\"; \"er erwürge ihn ja\", UA\nS. 16), welche \"die tatsächliche Gefährlichkeit dieses\nGriffes erkannt\" hätten (UA S. 29), steht die Auffassung des\nLandgerichts gegenüber, auch diese Zeugen seien zur. damaligen Zeit, ohne Kenntnis der späteren Entwicklung, \"nicht\ndavon ausgegangen, der am Boden liegende Mann werde tatsächlich zu Tode kommen\" (UA S. 29). Der Zuschauer Hl hieit\ndie Situation für \"nicht so bedenklich, daß ich dachte, da\nwird einer erwürgt\"; der Zuschauer DM \"schätzte die Lage\nungefährlich ein ... Gefahr für den Festgehaltenen habe ich\nnicht bemerkt\" (UA S. 18).\n\nMit diesen Feststellungen war jedenfalls eine bewußte\nFahrlässigkeit der Angeklagten ausgeschlossen. Wegen unbewußt fahrlässigen Handelns durfte nur verurteilt werden,\nwenn Wege aufgezeigt wurden, auf denen die Angeklagten erkennen konnten, ihr Handeln könne den Tod des Festgehaltenen\nzur Folge haben. Hierbei war in Rechnung zu stellen, daß die\nAngeklagten einerseits gemäß § 127 StPO berechtigt waren,\nzum Zwecke des Festhaltens körperliche Gewalt anzuwenden\n- AU hatte dem zunächst begangenen Eigentumsdelikt\nvorsätzliche Körperverletzungen hinzugefügt -, daß andererseits eine ernsthafte Beschädigung der Gesundheit nicht gerechtfertigt war. Zu prüfen war also, inwieweit im Rahmen\nder Gesamtsituation gerade das Überschreiten der Grenze zulässiger Gewaltanwendung für die Angeklagten erkennbar war.\n\nHinsichtlich der eigenen unmittelbaren Erkenntnismöglichkeiten der Angeklagten wies schon der Sachverständige\ndarauf hin, daß die Erkennbarkeit der Zyanose erschwert war;\ntatsächlich ist weder dem Angeklagten CE noch den Zuschauern eine Verfärbung aufgefallen (UA S. 16). Röchelnde\nLaute oder Schnappatmungen des Opfers hatte Ui nicht\nbemerkt; andererseits \"spürte (er) während des Festhaltens\npulsierende Bewegungen des Halses des Opfers\" auf der bloßen\nHaut seines linken Armes (UA S. 16). Daß der Widerstand des\nOpfers definitiv nachließ und seine Muskulatur erschlaffte,\nerkannten die Angeklagten offenbar nicht; noch als die\nPolizeibeamten herbeitraten, hielten die Angeklagten das\nOpfer fest, und KÜ bezeichnete es warnend als \"sehr\naggressiv und gewalttätig\". Zuvor hatte der Festgehaltene\nmehrmals seinen Widerstand aufgegeben, sich dann aber, wenn\ndie Angeklagten ihre Griffe lockerten, heftig aufzubäumen\nversucht, weshalb sie ihre Griffe jeweils wieder verstärkt\nhatten.\n\nHinzu kommt, daß - wie der gerichtsmedizinische Sachverständige bekundete - während der zweiten Phase des Erstickungsvorgangs Pulsverlangsamung, während der dritten\nPhase aber - kurzzeitig - Pulsbeschleunigung eintritt und\nselbst in der vierten (letzten) Phase, über den Atemstillstand hinaus, minutenlang Herzaktionen festzustellen sind\n(UA S. 28).\n\nUnter diesen Umständen hätte sich das Landgericht eingehender als geschehen mit der Frage befassen müssen, ob die\nAngeklagten nach ihren Kenntnissen und Fähigkeiten in der\nLage waren zu erkennen, daß ihr Verhalten in der konkreten\nSituation zum Tod des Festgehaltenen führen konnte. Zu bedenken war hierbei auch, daß der Angeklagte U durch\ndas vorhergehende Verhalten des Opfers und die dadurch ausgelösten Vorgänge in Erregung und Angst geraten, dadurch\nwiederum \"deutlich überfordert und sein Beurteilungsvermögen\nwesentlich eingeschränkt\" war (UA S. 33/34). Beim Angeklagten KÜ lag solche Einschränkung nicht vor, auch zeigt\nseine Frage an EEE, ob der Festgehaltene \"noch\nschnaufe\", daß er erkannt hatte, der von UM angewandte\nGriff könne die Atmung des Festgehaltenen behindern. Da jedoch - andererseits - auch ihm \"die konkrete Gefährlichkeit\nihrer Vorgehensweise ... nicht bewußt\" war (UA S. 17), wird\nauch bei KB nicht deutlich, ob er - zumal nach der bejahenden Antwort von Usenbenz - erkennen konnte, das weitere\nFesthalten des Opfers in der bisher angewandten Weise könne\nzu dessen Tod führen.\n\nDie Sache bedarf daher neuer Verhandlung.\n\n-8 -\n\nIII. Die Revision der Nebenklägerin zum Nachteil der\n\nAngeklagten.\n\nDieses Rechtsmittel zeigt keinen Rechtsfehler auf, der\nsich zu Gunsten der Angeklagten ausgewirkt hätte und dessen\nVermeidung zu einer Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung oder Tötung führen könnte. Die Angeklagten\ndurften AM nach Ss 127 StPO vorläufig festnehmen,\nhatten dies zunächst durch Aufhalten im Büro (unter gleichzeitiger Verständigung der Polizei) versucht und durften,\nnachdem AMEEEEB unter Anwendung erheblicher körperlicher\nGewalt und mit beträchtlicher Hartnäckigkeit zu entkommen\nsuchte, ihn mit Zwang festhalten, freilich ohne daß ernsthafte Schäden an Leib oder Leben eintraten; das hat das\nLandgericht nicht verkannt. Der Vortrag der Revision mit den\ndarin enthaltenen rechtlichen Ausführungen fußt auf der Voraussetzung, die Angeklagten hätten den angewendeten Griff\nals leibes- und lebensgefährlichen Würgegriff erkannt und\neingeschätzt. Damit entfernt sich die Revision aber von den\nFeststellungen; denn die Angeklagten hatten die Gefährlichkeit ihres Handelns eben nicht gesehen. Auf der Grundlage\nder - insoweit rechtsfehlerfreien - Feststellungen des Landgerichts kommt vorsätzliches strafbares Handeln der Angeklagten nicht in Betracht. Richtig ist, daß kurze Zeit vor\ndem Ableben des Festgehaltenen dieser bewußtlos geworden\n\n85\n\nsein muß, so daß es nicht mehr erforderlich war, ihn in\ndieser Weise am Entkommen zu hindern. Indes hatten die\nAngeklagten dies nicht bemerkt.\n\nSchauenburg Ulsamer Foth\n\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-03-28/1-str-704-88","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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