{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-03-21_1_StR_90_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-03-21","aktenzeichen":"1 StR 90/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 90/89\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n64\n\nKonstantin N MEN zu: EEE, geboren\n\nam ME 1968 in AU (CE) ,\n\nwegen Totschlags\n\nwI\n\n6A\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 21. März 1989 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts München I vom\n17. Oktober 1988 mit den Feststellungen\naufgehoben, soweit angeordnet worden ist,\ndie Strafe vor der Maßregel zu vollziehen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nJugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten, einen Heranwachsenden, wegen Totschlags an Frau Olga 1 mm zu\neiner Jugendstrafe von acht Jahren verurteilt. Ferner hat es\nseine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und bestimmt, daß die Strafe vor der Maßregel zu\nvollziehen sei. Mit seiner Revision, die wirksam beschränkt\n\n- 3 -\n\nist auf den Rechtsfolgenausspruch, rügt der Angeklagte die\nVerletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur insoweit Erfolg, als es sich um den Vorwegvollzug der Strafe\nhandelt.\n\n1. Der Ausspruch über die Jugendstrafe hält der Nachprüfung stand. Die Erwägungen, mit denen die Jugendkammer\naußerdem die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus (S 63 StGB) angeordnet hat, sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Ausführungen im Schriftsatz\nder Verteidigung vom 15. März 1989, mit denen sie sich unter\nHinweis auf Untersuchungen zu Borderline-Strukturen bei\nkriminellen Einzeltaten Jugendlicher und Heranwachsender\n(Schröder/Lempp MschrKrim 1988, 106 bis 116) gegen diesen\nMaßregelausspruch wendet, decken keinen Rechtsfehler auf.\n\n2. Keinen Bestand hat dagegen die Anordnung, die (gesamte) Strafe vor der Maßregel zu vollziehen.\n\nDie - sachverständig beratene - Jugendkammer ist zwar\nrechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß der Zweck der Maßregel leichter erreicht wird, wenn zunächst Strafe vollstreckt wird (S 67 Abs. 2 StGB; vgl. dazu BGH NSt2Z 1987,\n\n574 = NJW 1988, 216). Es fehlt jedoch die nach der Neufassung dieser Vorschrift durch das 23. Strafrechtsänderungsgesetz vom 13. April 1986 (BGBl I 393) jedenfalls bei einer\nlängeren - wie der hier verhängten - Strafe gebotene Erörterung, ob dem verfolgten Ziel durch den Vorwegvollzug lediglich eines Teils der Strafe genügt werden kann (vgl. BGHR\nStGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug 1, 2; Vorwegvollzug, teil-\n\noA\n\nweiser 2; Zweckerreichung, leichtere 5, 6; vgl. ferner\nMaul/Lauven NStZ 1986, 397, 400). Diese Prüfung hat der neue\nTatrichter nachzuholen.\n\nSchauenburg Kuhn Ulsamer\n\nMaul Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-03-21/1-str-90-89","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-03-21/1-str-90-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:33.550868+00:00"}}