{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-03-21_1_StR_86_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-03-21","aktenzeichen":"1 StR 86/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"60\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2a BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Landwirt Helmut WB aus EEE, geboren am\nEEE 1955 in Dad vu,\n\nwegen versuchten schweren Raubes\n\nwWIII\n\ncd\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\n\nzu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung\n\ndes Beschwerdeführers am 21. März 1989 einstimmig\n\nbeschlossen:\n\n. Auf die Revision des Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth\nvom 13. Juli 1988 hinsichtlich der Dauer\nder verhängten Sperrfrist für die Erteilung\neiner neuen Fahrerlaubnis mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\nDie weitergehende Revision und die sofortige\nBeschwerde des Angeklagte gegen die Entscheidung über die Kosten und Auslagen werden ver-\n\nworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Beschwerde-\n\nverfahrens.\n\n60\n\nGründe:\n\nRechtliche Bedenken bestehen nur hinsichtlich der Dauer\nder Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis.\nDas Landgericht hat die verhängte Sperrfrist von zwei Jahren\nallein mit der Schwere und Gewichtigkeit der begangenen\nStraftat begründet. Aus dieser Erwägung wird nicht ausreichend deutlich, ob es bedacht hat, daß es hier auf die\nvorausssichtliche Ungeeignetheit des Täters für das Führen\nvon Kraftfahrzeugen ankommt und die Schwere der Tatschuld nur\nvon Bedeutung ist, soweit sie Hinweise auf die charakterliche\nUnzuverlässigkeit des Täters geben kann (vgl. BGHR StGB\nSs 69 a Abs. 1 Dauer 1). Der Mangel zwingt dazu, das Urteil\n\ninsoweit aufzuheben.\n\nFa\n\n-4-\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die angefochtene\nKostenentscheidung entspricht dem Gesetz.\n\nSchauenburg Kuhn Ulsamer\n\nMaul Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-03-21/1-str-86-89","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-03-21/1-str-86-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:33.534621+00:00"}}