{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-03-21_1_StR_26_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-03-21","aktenzeichen":"1 StR 26/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF _>7\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n1 StR 26/89\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Detlev n EEE aus SEE. seboren am\nEi 0 Bee Pr\n\n2. Bülent AM aus SH, geboren am MEER 1966 in\nCE (TEE ,\n\n3. Ismail IM aus SU. seboren arı\nGEB 1966 in zyie (TE ,\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nWIII\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nvom 21. März 1989, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nKuhn,\nDr. Ulsamer,\nDr. Maul,\n\nDr. Granderath\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte EEE\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n27\n\nSitzung\n\n57\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Memmingen vom\n23. Juni 1988 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die den\nAngeklagten durch die Revision der Staatsanwaltschaft erwachsenen notwendigen Auslagen\nträgt die Staatskasse.\n\nvon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten NE und ABB\nwegen schwerer räuberischer Erpressung, den Angeklagten If\nwegen Beihilfe dazu zu Freiheitsstrafen verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die das Urteil mit der Sachrüge angreift, wendet sich hinsichtlich der Angeklagten\nNEE und AU gegen die Strafzumessung, hinsichtlich des\nAngeklagten IM gegen die Annahme von Beihilfe anstatt Mittäterschaft. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.\n\n1. Die Zumessung einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren\ngegen den Angeklagten N läßt Rechtsfehler zu dessen\nVorteil nicht erkennen. Die Auffassung der Staatsanwaltschaft, das Landgericht habe die verhängte Strafe im Hinblick darauf, daß sie unter dem Mittelbereich des Strafrahmens liege, nicht ausreichend begründet, ist offensichtlich\nunrichtig; das Landgericht hat bei Festsetzung der Strafe in\nzulässiger Weise auf seine umfassenden Erwägungen zur Wahl\n\n-4-\n\ndes Strafrahmens Bezug genommen (UA S. 18, 16, 17). In Anbetracht dessen, daß der Angeklagte die Tat mit einer Scheinwaffe ausgeführt hat und die erlangte Beute relativ gering\nwar, kann auch bei Berücksichtigung der erschwerenden Umstände keine Rede davon sein, daß die verhängte Strafe von\nsechs Jahren der Schuld des Angeklagten nicht gerecht wird.\n\nAuch zum Nachteil des Angeklagten sind Rechtsfehler\nnicht ersichtlich. Zwar hat das Landgericht bei Ablehnung\neines minder schweren Falles nicht ausdrücklich erwähnt, daß\ndie Tat mit einer bloßen Scheinwaffe begangen wurde und deshalb objektiv weniger gefährlich war. In Anbetracht der sonstigen Umstände, welche die Annahme eines minder schweren\nFalles als fernliegend erscheinen lassen, liegt darin aber\n\nkein durchgreifender Mangel des Urteils.\n\n2. Auch bei der Wertung, die Tatbeteiligung des Angeklagten Alim sei als minder schwerer Fall der schweren\nräuberischen Erpressung einzustufen, sind der Strafkammer\nRechtsfehler nicht unterlaufen. Das Vorbringen der Revision,\nfür die Selbststellung des Angeklagten ABM sei weniger Reue\nüber sein Tun als die Aussichtslosigkeit seiner finanziellen\nLage Auslöser gewesen, findet in den Gründen des angefochtenen Urteils keine Stütze.\n\n3. Schließlich geht auch der Angriff der Revision fehl,\nder Angeklagte IM nätte als Mittäter und nicht nur als Gehilfe der Tat verurteilt werden müssen. Bei seiner Bewertung\nhat das Landgericht entscheidend darauf abgestellt, daß sich\nder Tatbeitrag des Angeklagten IM darauf beschränkte,\n\n27\n\nseinen Pkw zur Verfügung zu stellen und diesen kurz vorher\nals gestohlen zu melden (UA S. 15); weder an der Planung\nnoch an der Durchführung der Tat war er beteiligt (UA S. 11\nbis 13). Bei dieser Sachlage läßt die Einordnung seines Tat-\n\nbeitrags als Beihilfe Rechtsfehler nicht erkennen.\n\nSchauenburg Kuhn Ulsamer\n\nMaul Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-03-21/1-str-26-89","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-03-21/1-str-26-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:33.519251+00:00"}}