{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-03-21_1_StR_16_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-03-21","aktenzeichen":"1 StR 16/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StGB 1975 S$S 211 Abs. 2 (niedrige Beweggründe)\n\nZu den subjektiven Erfordernissen bei dem Mordmerkmal \"aus\n\nniedrigen Beweggründen\".","text_plain":"28\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB 1975 S$S 211 Abs. 2 (niedrige Beweggründe)\n\nZu den subjektiven Erfordernissen bei dem Mordmerkmal \"aus\n\nniedrigen Beweggründen\".\n\nBGH, Urt. vom 21. März 1989 - 1 StR 16/89 - ıG Nürnberg-Fürth\n\nBUNDESGERICHTSHOF 28\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 16/89\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKarl Wilhelm aus E, dort geboren am\n\nGERN 1 5:1,\n\nwegen Mordes\n\nwIII\n\nB20\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 21. März 1989, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKuhn,\nDr. Maul,\nDr. Granderath,\nDr. Brüning\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt ms\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt WM aus Nürnberg\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte uw\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n8\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 4. Mai 1988\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nund die der Nebenklägerin entstandenen notwendigen\nAuslagen zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes bei\nVorliegen der Mordmerkmale \"grausam\" und \"aus niedrigen Beweggründen\" zu zwölf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die\ngegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten ist\nunbegründet. Der Erörterung bedarf lediglich die Annahme\nniedriger Beweggründe im Sinne des § 211 StGB.\n\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte seine ehemalige Geliebte Dagmar SCHERE getötet. Zunächst brachte er\nihr in Kenntnis dessen, daß sie stets bei vollem Bewußtsein\nwar, mit bedingtem Tötungsvorsatz und um ihr aus gefühlloser\nund unbarmherziger Gesinnung heraus besonders starke Schmerzen zuzufügen über wenigstens 20 Minuten zahlreiche schwere\nVerletzungen bei, die möglicherweise bereits für sich zum\nTode hätten führen können. Anschließend versuchte er sein\nOpfer zu erdrosseln, und schließlich erwürgte er es.\n\n-4-\n\nAnders als der Generalbundesanwalt ist der Senat der\nAuffassung, daß die subjektiven Voraussetzungen des Handelns\n(auch) aus niedrigen Beweggründen vom Landgericht ausreichend erörtert und zu seiner Überzeugung rechtsfehlerfrei\nfestgestellt wurden. Hierzu gehört nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß sich der Täter bei der\nTat der Umstände bewußt gewesen ist, die den Antrieb zum\nHandeln als besonders verwerflich erscheinen lassen, und daß\ner die Bedeutung seiner Beweggründe und Ziele für die Bewertung der Tat erfaßt hat (BGHSt 6, 329, 331; BGH NJW 1967,\n1140; BGH bei Holtz MDR 1977, 460; BGH NSt2 1981, 100, 101),\nwas \"oft mit einem Blick geschehen wird\" (BGHSt 2, 60). Soweit gefühlsmäßige oder triebhafte Regungen in Betracht\nkommen, muß er sie gedanklich beherrschen und willensmäßig\nsteuern können (st. Rspr. seit BGH, Urt. vom 3. Juli 1951\n- 1 StR 267/51; vgl. BGHSt 28, 210, 212; BGH NJW 1981, 1382;\nBGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 6).\n\nAnlaß zum Hinweis auf das zuletzt genannte subjektive\nErfordernis ergab sich in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erstmals, als von einem Revisionsführer die Ansicht vertreten wurde, nur gedankliche Überlegungen, insbesondere Zweckerwägungen kämen als niedrige Beweggründe in\nBetracht (Urt. vom 3. Juli 1951 - 1 StR 267/51 - S. 10). Der\nerkennende Senat führte aus, die in S 211 Abs. 2 StGB ausdrücklich genannten niedrigen Beweggründe der Mordlust, des\nGeschlechtstriebes und der Habgier ließen deutlich erkennen,\ndaß der Gesetzgeber auch und vor allem gefühlsmäßige und\ntriebhafte Regungen als Beweggründe ansieht, die dem Täter\nals niedrig zum Vorwurf gemacht werden können. Im Anschluß\nan diese Erkenntnis folgt die Erwägung, zu einem solchen\nVorwurf gehöre aber, daß die genannten Antriebskräfte\n\nSE\n\ngedanklich beherrscht und vom Willen gesteuert werden\nkönnen, ferner die Forderung um so gewissenhafterer Prüfung\njener Voraussetzung, je größer die Erregung des Täters bei\nder Tathandlung war. Damit hat der Senat kein zusätzliches\nsubjektives Erfordernis des in Rede stehenden Mordmerkmals\neinführen wollen, sondern dem Schuldprinzip Rechnung getragen, das nur die Zurechnung solcher Handlungsmodalitäten\nerlaubt, die dem Täter bewußt werden und auf die er im\nAugenblick der Tat Einfluß nehmen kann. Auch die zur Tat\nführende Regung darf danach nur dann als niedriger Beweggrund angesehen werden, wenn sie erkannt wird und als\n\nsolche beherrschbar war, ebenso wie der aus gedanklichen Erwägungen handelnde Täter die Umstände kennen muß, die sein\nHandeln als besonders verwerflich erscheinen lassen. Vermag\nder Täter dagegen im Augenblick der Tat infolge seiner Erregung derartige Antriebskräfte nicht zu erkennen oder, wenn\ner sie erkennt, nicht so zu steuern, daß sie als auslösendes\nMoment für die als besonders verwerflich eingestufte Tötungshandlung nicht mehr in Betracht kommen, kann ihm die\nNiedrigkeit dieser Handlung nicht zum Vorwurf gemacht werden\n(BGHR aaO niedrige Beweggründe 2). Es wird damit also nicht\nmehr gefordert als Vorsatz und Vorwerfbarkeit auch in bezug\nauf das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe. Die bisher zu\ndieser Frage ergangenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs sind nicht anders zu verstehen, wenn sie verlangen, daß\nbeim Vorliegen gefühlsmäßiger und triebhafter Regungen eine\nbesonders sorgfältige Prüfung der inneren Erfordernisse der\nTötung aus niedrigen Beweggründen im tatrichterlichen Urteil\n\nnachgewiesen wird.\n\nDie Rechtsprechung hat allerdings auch bei zugrunde\nliegenden gefühlsmäßigen Regungen mehrfach ausgesprochen,\ndaß dann ausnahmsweise auf eine nähere Erörterung der subjektiven Tatseite verzichtet werden kann, wenn der Gesamtzusammenhang der vom Tatrichter getroffenen Feststellungen\nzeigt, daß am Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen kein\nZweifel bestehen kann (BGH, Beschl. vom 22. Mai 1980 - 3 StR\n152/80; BGH NStZ 1981, 100, 101; BGH bei Holtz MDR 1981,\n266) bzw. solche Zweifel fernliegen (BGHR aaO niedrige\nBeweggründe 6). Eine eingehende Erörterung ist dagegen verlangt worden, wenn der Täter aus völlig unverständlichen\nMotiven heraus handelte (BGH, Urt. vom 26. März 1980 - 3 StR\n65/80), bei persönlichkeitsfremder Tat auf Grund Zusammenwirkens von affektiver Spannung und Übermüdung (BGH, Urt.\nvom 2. April 1980 - 3 StR 130/80), bei plötzlichem Entschluß\nin Sekundenschnelle aus Angst und Enttäuschung (BGH, Beschl.\nvom 25. Juni 1980 - 3 StR 223/80), bei Spontanreaktionen aus\nnichtigem Anlaß (BGH StV 1987, 150; vgl. auch BGH bei\nDallinger in MDR 1974, 546, 547) bzw. eines bisher unauffälligen Täters (BGH, Urt. vom 16. August 1984 - 1 StR\n497/84), bei übersteigerter Eifersucht gepaart mit geringer\nFrustrationstoleranz und Verzweiflung (BGHR aaO niedrige\nBeweggründe 2) oder bei Umschlagen des ursprünglichen\nKörperverletzungsvorsatzes in Tötungsvorsatz bei erheblich\nverminderter Schuldfähigkeit (BGHR aaO niedrige Beweggründe\n4).\n\nDas angefochtene Urteil wird der vorstehend dargestellten Rechtslage gerecht:\n\n58\n\nDas Landgericht hat die Bedeutung der Alkoholbeeinflussung beim Angeklagten, die leichten Zeichen einer hirnorganischen Schädigung sowie die Dynamik seiner Eifersucht\ngesehen und ist in Übereinstimmung mit dem psychiatrischen\nSachverständigen zu dem Ergebnis gekommen, zwar sei jedes\nMerkmal für sich allein hier nur leichter Natur gewesen, es\nkönne aber auf Grund des Zusammenwirkens dieser Faktoren\neine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit nicht\nausgeschlossen werden. Erst während des Würgens (\"nicht\nschon bei dessen Beginn\") sei es beim Angeklagten zum Zusammenbruch der Steuerungsfähigkeit gekommen. Dabei handelte\nes sich um eine Tatfolge, nicht um eine Ursache der Tat. Das\nLandgericht hat sich aber nicht mit dem Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen der Schuldfähigkeit zu den maßgeblichen Tatzeitpunkten begnügt. Vielmehr hat es im Zusammenhang mit den Motiven des Angeklagten für eine \"grausame\"\nTötung mehrfach Feststellungen getroffen, welche die Erfassung der Umstände, die den Antrieb zum Handeln als besonders\nverwerflich erscheinen lassen, sowie die ausreichende Fähigkeit zur Beherrschung und Steuerung seiner gefühlsmäßigen\nRegungen - Eifersucht und Wut - aufzeigen.\n\nNach den Feststellungen hatte Dagmar Sg das eheähnliche Verhältnis mit dem Angeklagten bereits seit mehreren Monaten beendet, wobei diesem klar war, daß er das durch\nseine maßlosen, meist unter Alkoholeinfluß begangenen Mißhandlungen (Prügeln und massives Würgen) verursacht hatte.\nDer Angeklagte hatte sich mit seiner Ehefrau versöhnt. Er\nwollte aber trotzdem (mit sicherer Bindung an die Familie im\nHintergrund) Dagmar SEE als Geliebte an der Baustelle;\ner betrachtete sie als sein Eigentum; er maßte sich an zu\n\nbestimmen, was sie zu tun habe; nur nach seinem Willen\nsollte sich entscheiden, wann die Beziehung zu Ende ist und\nob bzw. mit wem Dagmar Schumann danach ein Verhältnis eingehen dürfe; er schlug und bestrafte sie, wenn sie nicht\nparierte, und erzwang wiederholt den Geschlechtsverkehr mit\nGewalt, obwohl Dagmar SCENES die Beziehung beendet und\n\n- was ihm bekannt war - sich Wolfgang Sei zugewandt\nhatte. \"Diese charakterliche Gesinnung des Angeklagten hat\nauch die Tat von Anfang an beherrscht\" - nicht etwa Verzweiflung oder Enttäuschung (UA S. 156): \"Wenn er sie\n\nschon nicht mehr haben sollte, gönnte er sie auch nicht\nWolfgang Sc überhaupt keinem auf der Baustelle ...\" (UA\nSs. 155).\n\nWenn der Angeklagte den Stand seiner Beziehungen zum\nTatopfer erkannt hat (UA S. 155) und es ihm außerdem bei\nvoll erhaltener Unrechtseinsicht gerade darauf ankam,\ndem Opfer aus seiner bereits geschilderten Einstellung heraus \"wegen der Zuwendung zu einem anderen Mann\" (mit\nbedingtem Tötungsvorsatz) \"schwere Schmerzen zuzufügen\" (UA\nS. 44, 137), so kann kein Zweifel daran bestehen, daß das\nLandgericht damit nicht nur das Motiv für die Tötung und die\nArt der Tatausführung erörtert, sondern auch dargetan hat,\ndaß der Angeklagte die Umstände, die die Niedrigkeit seiner\nBeweggründe ausmachten, in sein Bewußtsein aufgenommen\nhatte.\n\nDarüberhinaus hat das Landgericht sich auch mit der\nFähigkeit des Angeklagten zur Beherrschung seiner gefühlsmäßigen Regungen gerade im Zusammenhang mit \"unbotmäßigem\n\nVerhalten\" seiner ehemaligen Geliebten auseinandergesetzt.\n\n524\n\nAm Tattag provozierte der Angeklagte dadurch Streit, daß er\ngegen den Willen von Dagmar Sp deren Tagebuch nahm und\ndaraus feststellte, daß sie Wolfgang Senick aufgesucht und\nmit ihm eine Auseinandersetzung gehabt hatte. Dies und sein\nÄrger darüber, daß Dagmar SEE sich von ihm abgewandt\nhatte, genügte dem Angeklagten, um nun \"in rohester Weise\"\naus Selbstsucht und Wut auf sie einzuschlagen und sie\nschließlich zu erwürgen (UA S. 154). Als er dagegen erstmals\nvon dem neuen Verhältnis Dagmar SB durch sie gehört\nhatte, unterdrückte er zunächst seinen Zorn, fuhr ihr aber\nnach und erzwang anschließend zweimal mit Gewalt den Geschlechtsverkehr. Als er sie bei anderer Gelegenheit brutal\nmißhandelte, hatte er seinen Jähzorn beherrschen können, als\ner Gefahr lief, daß das Geschehen von Dritten wahrgenommen\nwurde. Aus solchen Vorfällen hat das Landgericht in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen auch für die Tathandlung geschlossen, der Angeklagte sei im Rahmen seiner Wutausbrüche gegenüber seinem Opfer in der Lage gewesen, \"Äußerungen anderer wahrzunehmen, zu verstehen und entsprechend\nzu reagieren\" (UA S. 146), das heißt seinen Jähzorn zu\nSteuern und mit seinen Mißhandlungen innezuhalten. Damit ist\nzwar zunächst nur allgemein die noch vorhandene Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit beschrieben. Darüberhinaus ergeben aber die Feststellungen, daß der Angeklagte\nkeineswegs spontan, in Sekundenschnelle und aus völlig unverständlichen Gründen heraus handelte, sondern sein Verhalten - entsprechend einer Drohung vom Vortag - nur den\n\"Gipfelpunkt einer Reihe von Mißhandlungen (darstellte), mit\ndenen er schon bisher sein Besitzdenken gegenüber seinem\nOpfer durchzusetzen versucht hatte\" (UA S. 161). Die Tat war\n\n- 10 -\n\ngedanklich vorgeprägt, angedroht, ein plötzliches Ereignis\nfehlte als Tatauslöser, und sie zog sich über einen längeren\nZeitraum hin. Aus der Gesamtheit dieser Umstände sowie aus\ndem Zusammenspiel der erhalten gebliebenen Steuerungsfähigkeit mit dem Bewußtsein seiner Handlungsmotive und davon,\ndaß er gerade ihretwegen SO handelte, ergibt sich zugleich\ndie Fähigkeit, seine gefühlsmäßigen Regungen Wut und Eifersucht als auslösende Momente für die deshalb als besonders\nniedrig einzustufende Tötungshandlung zu beherrschen. So hat\nes das Landgericht gesehen. Zusätzliche Untersuchungen und\nErörterungen waren aus Rechtsgründen nicht geboten.\n\nSchauenburg Kuhn Maul\n\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-03-21/1-str-16-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-03-21/1-str-16-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:33.496441+00:00"}}