{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-03-21_1_StR_120_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-03-21","aktenzeichen":"1 StR 120/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"64\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 120/89 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJürgen R EEE aus CAM, geboren am EN\n1964 in 2,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nwWIII\n\n64\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n21. März 1989 einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts München II\nvom 22. November 1988 dahin abgeändert,\ndaß die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus entfällt.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem\nAngeklagten im Revisionsverfahren er-\n\nwachsenen notwendigen Auslagen trägt die\nStaatskasse.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Leistungserschleichung in drei Fällen und wegen Diebstahls in zwei\nFällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen\nKrankenhaus angeordnet. Die auf die Unterbringung beschränkte\nRevision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.\n\nDie Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus\nbeschwert den Betroffenen außerordentlich. Deshalb darf sie\nnur angeordnet werden, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren\nGrades und nicht nur die einfache Möglichkeit neuerlicher\nschwerer Störungen des Rechtsfriedens besteht (BGH bei Holtz\nMDR 1979, 280). Diese Voraussetzung des § 63 StGB liegt nicht\n\nvor,\n\nDie hier abgeurteilten Taten des Angeklagten liegen, wie\ndie Revision zu Recht geltend macht, im untersten Bereich der\nKriminalität. Neben drei Schwarzfahrten mit der S-Bahn hat\nder Angeklagte ein unverschlossenes Fahrrad entwendet und ist\ndamit nach Erding zu einem Bierfest gefahren. Als er dort ein\nnicht abgesperrtes Mofa sah, fuhr er damit weiter; das Fahrrad ließ er liegen. Wenig später wurde er von der Polizei\nkontrolliert und vorläufig festgenommen (UA S. 9, 10). Auch\ndie früher abgeurteilten Taten des Angeklagten hatten in der\nMehrzahl ähnlich geringes Gewicht. Schwerer wiegen nur der\nDiebstahl von Münzgeld aus Fahrkartenautomaten im Jahre 1985,\nbei dem er insgesamt mindestens 1.000 DM erbeutete und ein\nGelddiebstahl im Jahre 1987 im Betreuungszentrum Steinhöring,\nwo der Angeklagte damals untergebracht war. Während diese Tat\njedoch als Gelegenheitsdiebstahl einzustufen ist, zu dem sich\nder Angeklagte erst nach längerem Zögern entschloß, liegt der\nDiebstahl aus den Fahrkartenautomaten bereits fast vier Jahre\nzurück; seither hat der Angeklagte eine Tat vergleichbaren\n\nGewichts nicht mehr begangen.\n\nInsgesamt ist der Angeklagte mit seinen bisherigen Taten\ndaher allenfalls in Einzelfällen in den Bereich der mittlexen\nKriminalität gelangt, die die Unterbringung nach § 63 StGB\nzwar rechtfertigen kann, aber auch eine Grenze dafür bildet\n(BGHSt 27, 246, 248). Anhaltspunkte dafür, daß vom Angeklagten künftig gewichtigere Straftaten zu befürchten wären,\nlassen sich aus seinem jetzt abgeurteilten Verhalten nicht\nmit der erforderlichen Sicherheit entnehmen. Bei der Prüfung\nder Notwendigkeit einer Unterbringung ist im übrigen auch zu\n\nbeachten, daß der Angeklagte nicht schuldunfähig, sondern\n\n- wenn auch nur beschränkt - schuldfähig ist, so daß gegen\nihn als Mittel der Einwirkung auch die Verhängung von Strafe\nzur Verfügung steht (vgl. BGH NJW 1976, 1949).\n\nSchauenburg Kuhn Ulsamer\n\nMaul Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-03-21/1-str-120-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-03-21/1-str-120-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:33.477258+00:00"}}