{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-03-21_1_StR_11_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-03-21","aktenzeichen":"1 StR 11/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"N\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 Str 11/89 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Albert August F EEE aus ri\ngeboren am AMMMEMEEEEEEED 1935 in Kommmmmmm/ AH\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln\nin nicht geringer Menge u.a.\n\n27\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\nzu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers am 21. März 1989 gemäß § 349 Abs. 2\nund 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Kempten vom 13. September 1988 im Ausspruch über die Einzelfreiheitsstrafe und die Gesamtstrafe mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\nGründe:\n\nDie Bemessung der Einzelfreiheitsstrafe von elf Jahren\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge in Tateinheit mit ünerlaubtem Handeltreiben\nmit Betäubungsmitteln hält rechtlicher Nachprüfung nicht\nstand. Einerseits geht die Strafkammer zu Gunsten des Angeklagten davon aus, daß er nicht wußte, daß das von ihm eingeführte Rauschgift Heroin war. Andererseits wird erschwerend\nberücksichtigt, daß die eingeführte Menge reinen Heroins\n\"dem mehr als 10 000-fachen der Grenzmenge von 1,5 Gramm\nHeroinhydrochlorid\" entspricht und es sich um einen der\ngrößten festgestellten Fälle in der Geschichte der Bundesrepublik handelt (UA S. 24). Die Revision weist mit Recht\ndaraufhin, daß es bei Rauschgiftdelikten jedenfalls im\nRahmen der Strafzumessung wesentlich auf die Art des Rauschgifts, das die Grundlage des Tatvorwurfs bildet, und auf die\n\nVorstellungen des Täters über Art und Gefährlichkeit\n\ndieses Rauschmittels ankommt. Deshalb durfte sich das\nLandgericht nicht mit der bloßen Feststellung begnügen,\n\nder Angeklagte habe gewußt, daß er \"gefährliches Rauschgift\" einführte. Soll - wie hier geschehen - das Strafmaß\nan der Gefährlichkeit von Heroin ausgerichtet werden, obwohl der Angeklagte nicht wußte, daß es sich um Heroin\nhandelte, sondern nur allgemein von \"gefährlichem Rauschgift\" ausging, so bedarf es Feststellungen darüber, daß\n\nder Täter Vorstellungen über die Gefährlichkeit eines Rauschgiftes hatte, das derjenigen von Heroin entsprach. Hierzu\nverhält sich das Urteilt nicht. Daher kann die Einzelstrafe\nnicht bestehen bleiben; infolgedessen war auch die Gesamtstrafe aufzuheben.\n\nEZ;\n\nIm übrigen war die Revision, insoweit dem Antrag\n\ndes Generalbundesanwalts entsprechend, zu verwerfen.\nSchauenburg Kuhn Ulsamer\n\nMaul Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-03-21/1-str-11-89","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-03-21/1-str-11-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:33.462735+00:00"}}