{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-03-21_1_StR_104_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-03-21","aktenzeichen":"1 StR 104/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"63\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 104/89 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMohammad SEE aus FARM, geboren arı Min\n1958 in ICE (PA) ,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.\n\nwWIII\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\nzu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers am 21. März 1989 einstimmig\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Freiburg i.Br. vom\n19. Oktober 1988 im Strafausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\nGründe:\n\nDer Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben. Das\nLandgericht hat die verhängte Freiheitsstrafe von fünf Jahren\nund sechs Monaten dem Strafrahmen des $S 29 Abs. 3 BtMG entnommen. Anhaltspunkte dafür, daß trotz Vorliegens von zwei\nRegelbeispielen nicht von einem besonders schweren Fall auszugehen wäre, hätten sich nicht ergeben (UA S. 18). .Diese Begründung unterliegt schon deshalb rechtlichen Bedenken, weil\ndie vom Landgericht bejahten Voraussetzungen des § 31 BtMG\n- hier hinsichtlich mehrerer Lieferanten und Abnehmer - Anlaß\ngeben können, vom Strafrahmen des § 29 Abs. 3 BtMG abzusehen\nund den Regelstrafrahmen des § 29 Abs. 1 BtMG anzuwenden\n\n(vgl. BGH NSt2 1986, 368; BGHR BtMG § 29 Abs. 3 Strafrahmenwahl 1). Hinzu kommt hier, daß der Angeklagte selbst - wenn\nauch nicht vermindert schuldfähig, so doch - drogenabhängig\nwar und die gehandelte Menge mit 170 q Heroingemisch bei\neinem Heroinhydrochloridanteil von 43,4 g nicht so groß war,\ndaß schon deshalb eine Milderung des Strafrahmens ferngelegen\nhätte. Damit kann es hier entgegen der nicht näher begründeten Ansicht des Landgerichts nicht ohne eingehende Begründung\nsein Bewenden bei der Anwendung des Strafrahmens des S 29\nAbs. 3 BtMG haben, mögen auch zwei Regelbeispiele - Gewerbsmäßigkeit und Handeltreiben mit einer nicht geringen Menge -\n\nerfüllt sein.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Annahme\neiner fortgesetzten Handlung hinsichtlich sämtlicher elf Einzeltaten ist zwar rechtlich bedenklich, beschwert den Angeklagten aber nicht; der Grenzwert der nicht geringen Menge\nvon 1,5 g Heroin ist in mehreren Einzelfällen überschritten.\nIm Ergebnis gilt das auch hinsichtlich der Strafzumessung,\n\n635\n\ndenn ungeachtet der rechtlichen Einordnung steht fest, daß\nder Angeklagte über einen Zeitraum von zehn Monaten eine\nVielzahl von Taten begangen hat.\n\nSchauenburg Kuhn Ulsamer\n\nMaul Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-03-21/1-str-104-89","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-03-21/1-str-104-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:33.443067+00:00"}}