{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-03-21_1_StR_102_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-03-21","aktenzeichen":"1 StR 102/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 102/89 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Christoph M EB aus Bac DEE,\ngeboren am EEE 19:3 ir 1.mUmmmmy > MEER,\n\nwegen Betrugs\n\n60\n\n62\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts am 21. März 1989 gemäß § 349\nAbs. 4 StPO einstimmig beschlossen: .\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Karlsruhe vom 8. August 1988\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen (fortgesetzt\nbegangenen) Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren\nund sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten,\nmit der er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts\nrügt, hat Erfolg. Die beiden Verfahrensrügen können unerörtert.\nbleiben, da die Sachrüge durchgreift.\n\nDer Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:\n\n\"Nach den Urteilsfeststellungen ist es nicht ausgeschlossen,\ndaß der Angeklagte nicht Täter, sondern nur Gehilfe war. Er\nhat die Bestellungen nicht für sich selbst, sondern für die\nFirma \"IE Möbeihandeis GmbH' getätigt. Deren damaliger Geschäftsführer van Vliet hatte sich Anfang Mai 1985\nentschlossen, die Firma zu einem 'Stoßbetrug' zu mißbrauchen\n(UA S. 24, 35). Zu diesem Zweck tätigte er - durchweg \"ohne\nRücksprache mit dem Angeklagten' - umfangreiche Warenbestellungen\n(UA S. 25, 34). Ein bedeutender Teil dieser Waren wurde an eine\n\nnicht solvente Firma weiter veräußert (UA S. 25/26). Den Rest\n\nließ van vi Ende Juli 1985 in die Niederlande transportieren. Gleichzeitig schloß er die ' TB Möne ı -\nhandels GmbH' und setzte sich selbst ebenfalls in die\nNiederlande ab (UA S. 30).\n\nDem Angeklagten, der neben van VOR wesentlichen Einfluß auf die Geschäfte der ' TB Möbelhandels GmbH'\nhatte (UA S. 22/23), blieb nicht verborgen, daß die Firma\nseit Mai 1985 den Boden seriöser kaufmännischer Geschäftstätigkeit verlassen hatte (UA S. 26/27, 34). Er beteiligte\nsich an der Fernschreibaktion, durch die die Lieferanten\nzur Abgabe von Geboten veranlaßt wurden, und gab bei vier\nFirmen alleine sowie bei einer weiteren Firma gemeinsam mit.\nvan Vliet Bestellungen auf. Die Lieferungen hatten einen\nWert von insgesamt 179.375,11 DM. Van Vliet bestellte darüber\nhinaus bei weiteren 33 Firmen Waren. Dadurch sind diese Firmen\num mehr als eine Million geschädigt worden (UA S. 31). Ob\nder Angeklagte aus seiner Mitwirkung an dieser Aktion irgendeinen Vorteil gezogen hat, konnte nicht festgestellt werden\n(UA S. 36, 37).\n\nBei dieser Sachlage hätte sich die Strafkammer mit der\nFrage auseinandersetzen müssen, ob sich der Angeklagte an\ndem Betrugsmanöver nur als Gehilfe beteiligt hat; denn er\nhat dabei, soweit feststellbar, nur eine untergeordnete Rolle\ngespielt und aus ihm keinerlei Vorteile gezogen. Die Strafkammer hat den Angeklagten gleichwohl ohne jede Begründung\nals Täter verurteilt. Das Revisionsgericht kann deshalb nicht\nnachprüfen, ob sie sich dabei von zutreffenden Rechtsvorstellungen hat leiten lassen. Das Urteil muß deshalb aufgehoben\n\nwerden.\"\n\n-4- 82\n\nDem tritt der Senat bei. Zur Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe verweist er insbesondere auf BGH\nNStZ 1984, 413.\n\nSchauenburg Kuhn Ulsamer\n\nMaul Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-03-21/1-str-102-89","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-03-21/1-str-102-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:33.424119+00:00"}}