{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-03-16_1_StR_96_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-03-16","aktenzeichen":"1 StR 96/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 96/89 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Nizamettin GC EEE aus RE, seboren am\nCE 1565 ir TE (Ti) ,\n\n2. Yilmaz v CN aus FÜR, geboren am\nEEE 1970 ir SCHERE (Tg)\n\n3. Tekin UM aus ri, sehoren am EEE 1° 70\nin SR (TB),\n\nwegen schweren Raubes\n\nper 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer\nam 16. März 1989 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten Güngör\n\nund VE wird das Urteil des Landgerichts\nTübingen vom 17. Oktober 1988 im Strafausspruch\n- auch hinsichtlich des Angeklagten WÄR - sowie\nim Ausspruch über die Dauer der Sperre für die\nErteilung einer neuen Fahrerlaubnis für den\nAngeklagten VOR it den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\n\nKosten der Rechtsmittel, an eine andere Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehenden Revisionen werden verworfen.\nGründe:\n\nDer Generalbundesanwalt hat ausgeführt:\n\n\"Der Schuldspruch ist frei von Rechtsfehlern zum Nach-\n\nteil der Angeklagten.\n\nDie Beschwerdeführer beanstanden jedoch zu Recht, daß\ndie Strafkammer bei der Prüfung der Frage des Vorliegens\neines minder schweren Falles des schweren Raubs i.S.d. S 250\nAbs, 2 StGB nicht die von ihr festgestellte Tatsache erörtert\nhat, daß die Angeklagten zur Begehung der Tat eine mit vier\nPlatzpatronen geladene Schreckschußpistole (waffenscheinfreier Trommelrevolver der Marke Röhm, Kal. 9 mm) verwendet\nhaben (vgl. UA S. 7, 9, 14). Zwar hat das Landgericht das\nTatwerkzeug in der rechtlichen Würdigung zutreffend nur als\n\"waffe\" i.85.d. § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB beurteilt (BGH StV\n1987, 67). Dem allein kann aber nicht entnommen werden, daß\ndie Strafkammer den entscheidenden Gesichtspunkt, nämlich die\nobjektive Ungefährlichkeit der Waffe, in ihre Strafzumessungserwägungen einbezogen hat. Dessen bedurfte es jedoch, da\nsich daraus ein Indiz für die geringere kriminelle Engerie\nder Angeklagten ergeben konnte (BGH Stv 1981, 68; 1983,\n18/19; 1983, 279; 1986, 19). Da die Strafkammer nicht dargelegt hat, daß sie sich dieses Umstandes bewußt war, ist nicht\nauszuschließen, daß sie bei zutreffender würdigung dieser beachtlichen Strafzumessungstatsache zur Annahme eines minder\n\nschweren Falles gelangt wäre.\n\nDies erfordert - auch hinsichtlich des wegen gemeinschaftlicher Begehung dieser Straftat verurteilten Angeklagten Tekin UM (Ss 357 StPO) - die Aufhebung des Urteils im\nRechtsfolgenausspruch.\"\n\nDem schließt der Senat sich an.\n\nAufzuheben ist auch der Ausspruch über die Dauer der\nSperre zur Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis für den Angeklagten YO Die Entziehung der Fahrerlaubnis begegnet\nkeinen Bedenken. Jedoch hat das Landgericht die Dauer der\nSperre allein nach Strafzumessungsgesichtspunkten bestimmt\n(UA S. 22) und dabei nicht bedacht, daß es hier auf die voraussichtliche Ungeeignetheit des Angeklagten zum Führen von\nKraftfahrzeugen ankommt. Die Schwere der Schuld ist nur insoweit von Bedeutung, als sich aus ihr Hinweise auf die\ncharakterliche Unzuverlässigkeit des Angeklagten ergeben\n(BGHR StGB § 69 a Abs. 1 Dauer 1; BGH, Urt. vom 11. August\n1987 - bei Holtz MDR 1987, 979).\n\nSoweit die Revisionen den Schuldspruch betreffen, sind\n\nsie offensichtlich unbegründet.\n\nSchauenburg Kuhn Ulsamer\n\nFoth v. Gerlach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-03-16/1-str-96-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-03-16/1-str-96-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:33.286459+00:00"}}