{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-03-16_1_StR_608_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-03-16","aktenzeichen":"1 StR 608/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"E24\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 608/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRudolf Paul Emanuel > EEE aus MA, geboren am\nEEE 1956 ir AMD,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nWIII\n\n54\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 16. März 1989 einstimmig beschlossen:\n\nl. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Mannheim vom 16. Juni 1988\nwird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung unter Berücksichtigung der\nGegenerklärung keinen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).\n\nNäherer Erörterung bedarf nur die Rüge, das vom\nLandgericht bei der Urteilsfindung verwertete\nGeständnis des Angeklagten bei der Polizei sei\nunter Verletzung des § 136 a Abs. 1 StPO zustandegekommen.\n\nNach den dazu getroffenen Feststellungen hatte\nder unter dem Vorwurf, eine Dirne mit seinem\nPkw entführt, sexuell genötigt und vergewaltigt\nzu haben, vorläufig festgenommene Beschuldigte\nzunächst eine Einlassung zur Sache abgelehnt.\nAllerdings hatte er in einem informatorischen\nGespräch, das in einem Aktenvermerk festgehalten\nwar (Bl. 20 d.A.), angegeben, daß er \"die Nacht\n\n54\n\nmit seinem Pkw unterwegs war. Der Pkw war nicht verliehen\nworden\". Das Fahrzeug selbst war inzwischen von der Polizei\nsichergestellt worden (Bl. 20 d.A.). Als er am nächsten Tage\nzur erkennungsdienstlichen Behandlung zu einem Kriminalbeamten gebracht wurde, der ihn anschließend dem Haftrichter vorführen sollte, fragte er diesen, was geschehe, wenn er aussage, ob er dann auf freien Fuß komme. Die daraufhin von dem\nBeamten beim Staatsanwalt telefonisch eingeholte Auskunft, er\n- der Staatsanwalt - sehe nur für den Fall, daß der Beschuldigte ein umfassendes Geständnis ablege, keine Gründe für\neine weitere U-Haft mehr, insbesondere sei dann auch nicht\nmehr von einer Verdunklungsgefahr auszugehen (UA S. 20), war\nobjektiv unzutreffend; das gleiche gilt für die Erläuterung\nüber den Begriff der Verdunklungsgefahr, die der Beamte dem\nBeschuldigten anschließend auf dessen Bitte gab. Es liegt\nvielmehr auf der Hand, daß die Voraussetzungen des S 112\n\nAbs. 2 Nr. 3 StPO für eine Inhaftierung wegen Verdunklungsgefahr nicht vorlagen. Weder ist ersichtlich, welche Möglichkeiten der Angeklagte bei der gegebenen Sachlage noch hatte,\nauf Beweismittel einzuwirken, noch ergaben sich aus dem bisherigen Verhalten des Angeklagten irgendwelche Anhaltspunkte\nfür derartige Absichten.\n\nUngeachtet dieser Mängel in den dem Beschuldigten erteilten Auskünften liegt jedoch eine verbotene Vernehmungsmethode im Sinne des § 136 a Abs. 1 StPO nicht vor. Zwar war\nsowohl dem Kriminalbeamten wie auch dem Staatsanwalt bewußt,\ndaß ihre Auskünfte für den Beschuldigten bei seiner Entscheidung, ob er sich zur Sache einlassen sollte, von erheblicher\nBedeutung waren. Andererseits fehlt jedoch der von § 136 a\n\nS#\n\nAbs. 1 StPO vorausgesetzte gezielte Einsatz unzulässiger\nMittel (vgl. BGHR S 136 a Abs, 1 Täuschung 1; BGH NSt2 1989,\n32 und 33). Ob in solchen Fällen das Verhalten der Ermittlungsbeamten auf bewußte Irreführung oder Drohung zielt oder\nob es sich lediglich um fahrlässige Fehlleistungen handelt,\nist aus den konkreten Umständen der Vernehmungssituation zu\nentnehmen (vgl. BGHR § 136 a Abs. 1 Täuschung 1). Hier hatte\nder Kriminalbeamte zunächst gar nicht die Absicht gehabt, den\nBeschuldigten zu vernehmen; als sich dieser nach der ihm\nerteilten Belehrung zur Aussage bereit erklärte, riet der\nBeamte ihm, doch zunächst seinen Verteidiger, der ihn bereits\nam Vortage beraten hatte, anzurufen. Bei dieser Sachlage kann\nnicht davon ausgegangen werden, daß Kriminalbeamter und\nStaatsanwalt den Angeklagten gezielt durch Täuschung oder\nDrohung zu einer Aussage veranlassen wollten. Vielmehr lag es\nnach allem so, daß der Kriminalbeamte keine ausreichenden\nKenntnisse des Haftrechts besaß, während dem Staatsanwalt die\nAkten noch nicht vorgelegen hatten und er eine Beurteilung\nabgab, ohne mit der Sache ausreichend vertraut zu sein.\nDerartige Fehlleistungen sind zu beanstanden, erfüllen aber\nnicht die Voraussetzungen des § 136 a Abs. 1 StPO.\n\n54\n\n2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels\nund die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen\nnotwendigen Auslagen zu tragen.\n\nSchauenburg Ulsamer Maul\n\nv. Gerlach Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-03-16/1-str-608-88","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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